Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet.
Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160
Abs. 2
Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen (
BSG SozR 1500 § 160
Nr. 53 f.). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (
BSG SozR 1500 § 160
Nr. 51;
BSG SozR 1500 § 160a
Nr. 13 und 65), wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (
BSG SozR 1300 § 13
Nr. 1), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (
BSG SozR 1500 § 160a
Nr. 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ergeben (
vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl. 2011, IX. Kapitel, RdNr. 66; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2009, XI., RdNr. 314).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil an der rechtlichen Würdigung der hier einschlägigen Regelungen durch das
LSG keine ernstlichen Zweifel bestehen und sich die Entscheidung des
LSG ohne Weiteres aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt. Das
KSchG findet in
§ 221 Abs. 2 Satz 2 SGB III keine Erwähnung. Gesetzestechnisch kann aus der Tatsache, dass Formulierungen aus
§ 1 Abs. 2 KSchG in § 221
Abs. 2 Satz 2
SGB III übernommen worden sind, daher nichts hergeleitet werden. Für die Auslegung der Klägerin lassen sich auch weder aus dem Urteil des
BSG vom 6.2.2003 (B 7 AL 38/02 R) noch aus dem Urteil vom 12.7.2006 (B 11a AL 47/05 R - BSGE 97, 1 = SozR 4-4300 § 144
Nr. 13) Anhaltspunkte entnehmen, denn in der erstgenannten Entscheidung gehört der allgemeingehaltene Hinweis auf Inhalte des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu den tragenden Gründen, der weiteren Entscheidung liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde; sie verhält sich zu der vorliegenden Fragestellung nicht.
Auch in der Literatur wird die von der Klägerin vertretene Möglichkeit einer Modifizierung des § 221
Abs. 2 Satz 2
SGB III durch
§ 23 KSchG nicht vertreten (
vgl. Winkler in Gagel,
SGB III, Stand Juli 2009, § 221 RdNr. 8; Brandt in Niesel,
SGB III, 3. Aufl. 2005, § 221 RdNr. 15 f.; Coseriu in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, § 221 RdNr. 3).
Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 160
Abs. 2
Nr. 2
SGG) zu der Entscheidung des
BSG vom 6.2.2003 (B 7 AL 38/02 R) liegt nicht vor. Der von der Klägerin bezeichnete Rechtssatz, den das
LSG aufgestellt haben soll, weicht nicht von der in Bezug genommenen Entscheidung des
BSG ab, denn in dem genannten Urteil wurde - wie oben ausgeführt - nicht in tragender Begründung umfassend auf das Kündigungsschutzgesetz Bezug genommen.
Die Beschwerde konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.