Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Fünftes Kapitel: Leistungen an Arbeitgeber
Erster Abschnitt: Eingliederung von Arbeitnehmern
Erster Unterabschnitt: Eingliederungszuschuss

SGB 3 § 218 Eingliederungszuschuss (gültig bis 31.03.2012)

(1) Der Eingliederungszuschuss darf 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden.

(2) Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern.

Stand:

26.02.2020

Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB3218