Orientierungssatz:
1. Die Bundesanstalt für Arbeit darf, obwohl ein für den zur Nachbeschäftigung Verpflichteten günstiges Beweisergebnis über eine ausreichende Dauer der Arbeitslosigkeit fehlt, ihn ausnahmsweise deshalb nicht durch eine Rückzahlung mit den Umschulungskosten belasten, weil sie ihn nicht vorher darüber belehrt hat, daß er in Beweisnot gerate, wenn er sich nicht arbeitslos melde und nicht ankündige, daß er sich selbständig machen wolle (vgl
BSG vom 23.5.1990 - 9b/11 RAr 65/88).
Rechtszug:
vorgehend SG Bremen 1988-02-23 S 13 Ar 464/86
vorgehend
LSG Bremen 1989-06-15 L 5 Ar 19/88