Urteil
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner und Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik eines behinderten Menschen im Berufsbildungswerk - Mehrbedarf für den erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten

Gericht:

LSG Berlin-Brandenburg 34. Senat


Aktenzeichen:

L 34 AS 2690/12


Urteil vom:

26.06.2013


Grundlage:

Leitsätze:

1. Bei der Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner Fachrichtung Dreher handelt es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf, sondern um eine Ausbildung im Sinne von § 66 BBiG bzw. § 42 m HwO, die speziell für behinderte Menschen konzipiert ist, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt.

2. Die betreffenden Auszubildenden sind daher nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von der Grundsicherung ausgeschlossen.

Quelle: Behindertenrecht 04/2014

Rechtsweg:

SG Berlin Urteil vom 27.08.2012 - S 183 AS 8751/11

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Berlin

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2012 mit der Maßgabe geändert, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2011 verurteilt wird, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 28. Februar 2011 in Höhe von 48,71 Euro, für den Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von monatlich 35,71 Euro, für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von monatlich 49,21 Euro und für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013 in Höhe von monatlich 60,01 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für die Berufungsinstanz zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01. Februar 2011 bis zum 28. Februar 2013.

Der 1984 geborene Kläger ist seit dem 09. Oktober 1997 als schwerbehinderter Mensch i. S. d. § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannt. Für die seit Juli 2006 bewohnte Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Adresse schuldet er eine Nettokaltmiete i. H. v. 187,90 Euro zuzüglich Betriebskosten i. H. v. 57,69 Euro und Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser i. H. v. 24,72 Euro.

Der Kläger absolvierte vom 01. September 2009 bis zum 28. Februar 2013 im A-L-Berufsbildungswerk B eine Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner Fachrichtung Drehen (Berufsausbildungsvertrag vom 13. Juli 2009). Der Berufsausbildungsvertrag wurde unter der Nummer in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge eingetragen (Eintragungsbestätigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin vom 17. August 2009). Für diese Ausbildung bewilligte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Mitte (BA), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gemäß §§ 97 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. m. § 33 und 44 ff. SGB IX. Mit Bescheid vom 27. August 2009 bewilligte die BA für den Zeitraum vom 01. September 2009 bis zum 28. Februar 2011 Ausbildungsgeld i. H. v. monatlich 559,00 Euro nebst Lehrgangskosten sowie monatlichen Reisekosten i. H. v. 52,00 Euro. Zuletzt wurde aufgrund Bescheides der BA vom 10. Februar 2011 vom 01. März 2011 bis zum 28. Februar 2013 Ausbildungsgeld i. H. v. monatlich 572,00 Euro gewährt. Ferner zahlte die Familienkasse Berlin Mitte ab März 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Kindergeld i. H. v. 164,00 Euro (Bescheid vom 28. Mai 2009) und ab dem 01. Januar 2010 i. H. v. 184,00 Euro (Bescheid vom 07. Januar 2010).

Für den Zeitraum vom 10. Dezember 2009 bis zum 30. Juni 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i. H. v. 45,69 Euro (10. bis 31. Dezember 2009) bzw. 42,31 Euro (01. Januar bis 30. Juni 2010). Den am 27. Mai 2010 vom Kläger gestellten Weiterbewilligungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03. Juni 2010 ab, da er aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 5 und 6 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung gemäß § 21 Abs. 4 SGB II, da dieser ausbildungsprägend und damit vom Leistungsausschluss erfasst sei.

Auf den Antrag des Klägers vom 04. Februar 2011, mit dem dieser die Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung gemäß § 21 Abs. 4 SGB II begehrte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08. Februar 2011 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erneut unter Berufung auf § 7 Abs. 5 und 6 SGB II ab. Ein Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit Behinderung komme ebenfalls nicht in Betracht, weil dieser ausbildungsprägend und somit vom Leistungsausschluss erfasst sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2011 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.

Das SG hat den Beklagten durch Urteil vom 27. August 2012 unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2011 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 28. Februar 2011 i. H. v. 48,71 Euro, für den Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 i. H. v. monatlich 35,71 Euro und für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2012 i. H. v. monatlich 49,21 Euro zu gewähren.

Streitgegenständlicher Zeitraum sei der Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirke der Antrag auf den ersten des Monats zurück. Der Antrag sei am 04. Februar 2011 gestellt worden. Der Antrag des Klägers sei im Übrigen dahingehend auszulegen gewesen, dass er einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen und nicht lediglich auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II gestellt habe. Da der Beklagte den Anspruch des Klägers in vollem Umfang abgelehnt habe, reiche der streitige Zeitraum bis zum Ende der mündlichen Verhandlung.

Der Kläger sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greife hier nicht, da der Kläger keine Ausbildung absolviere, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sei. Die Ausbildung des Klägers sei auch nicht gemäß §§ 60 bis 62 SGB III a. F. förderfähig. Gemäß § 60 SGB III a. F. sei eine Ausbildung förderfähig, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO), dem Seemannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz staatlich anerkannter Ausbildungsberuf sei. Die Ausbildung des Klägers sei jedoch kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, der Beruf des Klägers - Werkzeugmaschinenspaner Fachrichtung Drehen - sei nicht in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe aufgeführt. Da es sich bei Leistungen der Grundsicherung um Leistungen handele, die das Existenzminimum sicherten, sei der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II eng auszulegen. Eine weitergehende Auslegung komme nicht in Betracht.

Für die Zeit vom 01. Februar 2001 bis zum 28. Februar 2011 habe der Kläger einen Anspruch i. H. v. 48,71 Euro. Der Bedarf des Klägers belaufe sich in diesem Zeitraum auf 761,71 Euro (Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II i. H. v. 364,00 Euro zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II i. H. v. 270,21 Euro sowie ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II i. H. v. 127,40 Euro). Dem Gesamtbedarf sei ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen i. H. v. 713,00 Euro gegenüber zu stellen, das nach § 11 SGB II anzurechnen sei. Dies ergebe sich aus dem Kindergeld i. H. v. 184,00 Euro und der bewilligten Teilhabeleistung i. H. v. 559,00 Euro abzüglich einer Versicherungspauschale i. H. v. 30,00 Euro. Das bewilligte Fahrgeld sei gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II a. F. als zweckbestimmte Einnahme nicht zu berücksichtigen.

Für die Zeit vom 01. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 habe der Kläger einen monatlichen Anspruch i. H. v. 35,71 Euro, da sich das anzurechnende Einkommen aufgrund des Anstiegs des Ausbildungsgeldes auf 572,00 Euro erhöht habe.

Für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2012 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung habe der Kläger einen monatlichen Anspruch i. H. v. 49,21. Der Kläger habe einen monatlichen Gesamtbedarf i. H. v. 775,21 Euro (Regelleistung i. H. v. 374,00 Euro zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 270,31 Euro und Mehrbedarf i. H. v. 130,90 Euro). Dem stehe ein anzurechnendes Einkommen i. H. v. 726,00 Euro gegenüber.

Gegen das am 26. September 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Oktober 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung des Beklagten. Er ist der Auffassung, der Beruf des Werkzeugmaschinenspaners sei ein anerkannter Ausbildungsberuf nach §§ 64 bis 66 BBiG und damit grundsätzlich nach §§ 60 SGB II a. F. förderfähig. Dies zeige schon der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags und dessen Registrierung bei der IHK. Der Beruf des Werkzeugmaschinenspaners sei unter Anwendung des § 66 Abs. 1 BBiG aus dem anerkannten Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker entwickelt worden. Die Ausbildung sei gegenüber der Regelausbildung zum Zerspanungsmechaniker vereinfacht worden. Das Bundesinstitut für Berufsbildung habe entsprechend § 66 Abs. 1 BBiG bereits am 11. November 1980 eine Empfehlung zur Ausbildungsregelung für den Beruf des Werkzeugmaschinenspaners getroffen. Folglich handele es sich bei der Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner um einen anerkannten Ausbildungsberuf, welcher grundsätzlich über § 104 Abs. 2 SGB III a. F. nach §§ 60 ff. SGB III a. F. gefördert werden könne, so dass die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfüllt seien. Darüber hinaus stehe dem Kläger aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Beruf des Werkzeugmaschinenspaners nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handele, kein Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II zu, denn der Mehrbedarf des § 21 Abs. 4 SGB II diene allein der Deckung eines ausbildungsbedingten und nicht eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf werde durch die Leistungen gemäß § 33 SGB IX gedeckt. Beziehe der behinderte Hilfebedürftige, wie der hiesige Kläger, Leistungen nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a. F.., die der Deckung des ausbildungsbedingten Bedarfs dienten, so stehe ihm kein Anspruch auf den Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II zu. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II und seiner systematischen Interpretation im Lichte des § 27 Abs. 3 SGB II. Folglich könne der Kläger seinen Bedarf durch sein anzurechnendes Einkommen komplett selbst decken.


Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2012 aufzuheben.


Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der streitige Zeitraum ende mit dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung am 28. Februar 2013.

Der Senat hat einen Auszug aus dem beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) geführten Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zum Buchstaben "W", einen Ausdruck aus dem Internetauftritt des A-L-Berufbildungswerks zum Stichwort "Werkzeugmaschinenspaner/-in", die "Empfehlungen von Regelungen im Metallbereich nach § 48 BBiG und 42b HwO für Behinderte" des Hauptausschusses des BIBB sowie die Besondere Regelung für die Berufsausbildung Behinderter nach zum/zur Werkzeugmaschinenspaner/Werkzeugmaschinenspanerin Fachrichtung Drehen der IHK Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau vom 10. Juni 1992 in den Rechtsstreit eingeführt.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 18. März 2013 und 26. April 2013 ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt (§§ 153 Abs. 1, 155 Abs. 3, 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 155 Abs. 3, 4, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Insbesondere übersteigt die Berufung den Beschwerdewert von 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG: 10 x 35,71 Euro + 8 x 49,21 Euro + 48,71 Euro = 791,49 Euro) und ist damit statthaft. Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG den Beklagten durch Urteil vom 27. August 2012 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01. Februar 2011 zu gewähren.

Streitiger Zeitraum ist - wie das SG bereits in den Gründen seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat - aufgrund der vollumfänglichen Ablehnung des klägerischen Antrags in dem Bescheid des Beklagten vom 08. Februar 2011 der Zeitraum vom 01. Februar 2011 (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. u. a. die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 61/08 R -, in juris), so dass der Senat auch über den Zeitraum nach dem 27. August 2012 (dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem SG - der ersten Tatsacheninstanz) zu entscheiden hat. Der Kläger hat sein Begehren mit Schriftsatz vom 18. März 2013 jedoch zulässigerweise auf den Zeitraum bis zum Ende seiner Ausbildung am 28. Februar 2013 beschränkt.

Weiterhin zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass Streitgegenstand die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht lediglich die Gewährung eines Mehrbedarfs ist, denn insofern handelt es sich nicht um einen gesonderten Streitgegenstand (vgl. das Urteil des BSG vom 22. März 2010 - B 4 AS 59/09 R -, in juris m. w. N.). Im Übrigen hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 08. Februar 2011 neben dem Mehrbedarf pauschal "Leistungen" abgelehnt.

Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Kläger gehört nach seinem Alter grundsätzlich zu dem Kreis der Leistungsberechtigten und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Er war im streitigen Zeitraum auch unstreitig erwerbsfähig.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger auch nicht gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Verwaltungsaktes geltenden (und bis zum 31. März 2011 gültigen) Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Vorschrift ist mit Wirkung ab dem 01. April 2012 als Folge der im SGB III vorgenommenen Änderungen durch das o. g. Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt dahingehend geändert worden, dass nunmehr auf §§ 51, 57 und 58 SGB III Bezug genommen wird. Im Falle des Antragstellers sind gemäß § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, da die Maßnahme vor dem Stichtag begonnen und die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Einschlägig ist danach für den Kläger § 60 Abs. 1 SGB III a. F., wonach eine berufliche Ausbildung förderungsfähig ist, wenn sie in einem nach dem BBiG, der HwO oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

Der i. S. des § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehinderte Kläger absolvierte ab dem 01. September 2009 bis zum 28. Februar 2013 im A-L-Berufsbildungswerk B eine Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner Fachrichtung Drehen. Für diese Ausbildung bewilligte die BA LTA gemäß §§ 97 ff. SGB III i. V. m. § 33 und §§ 44 ff. SGB IX. Mit Bescheid vom 27. August 2009 bewilligte die BA für den Zeitraum vom 01. September 2009 bis zum 28. Februar 2011 Ausbildungsgeld i. H. v. monatlich 559,00 Euro nebst Lehrgangskosten sowie monatlichen Reisekosten i. H. v. 52,00 Euro. Zuletzt wurde aufgrund Bescheides der BA vom 10. Februar 2011 vom 01. März 2011 bis zum 28. Februar 2013 Ausbildungsgeld i. H. v. monatlich 572,00 Euro gewährt.

Der Antragsteller absolvierte keine nach den vorgenannten Vorschriften förderungsfähige Ausbildung. Es handelte sich nicht um eine schulische Ausbildung i. S. v. § 2 BAföG, sodass keine Förderungsfähigkeit nach diesem Gesetz besteht. Die absolvierte Ausbildung ist auch nicht nach den genannten Vorschriften des SGB III förderungsfähig. Es handelt sich nicht um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme i. S. v. § 61 SGB III a. F., denn die Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner Fachrichtung Drehen ist ebenso wenig wie die Nachfolgeausbildung zum Fachpraktiker/in für Zerspanungsmechanik in dem vom BBIB geführten Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe (Stand 22. Mai 2013, abzurufen unter: https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=official_starttoofficial_view_publication&session.sessionid=2c8a991b0d5f12e8c03d6f6beda34b92&fts_search_list.selected=076241c809b900c2&&fts_search_list.destHistoryId=17455&fundstelle=BAnz_AT_13.06.2013_B16 oder Stand 25. Juni 2012, abzurufen unter: http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/docroot/r1/blobs/pdf/recht/r_03320.pdf) verzeichnet. Es handelt sich mithin nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf i. S. v. § 4 BBiG bzw. § 25 HwO.

Vielmehr handelt es sich um eine Ausbildung i. S. v. § 66 BBiG bzw. § 42m HwO, die speziell für behinderte Menschen konzipiert ist, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich u. a. aus den Angaben auf der Homepage des A-L-Berufsbildungswerks - des Ausbildungsbetriebs des Klägers -, den Angaben auf der Internetplattform www.berufenet.de der BA zum Ausbildungsbild des Fachpraktikers für Zerspanungsmechanik und den Besonderen Regelungen für die Berufsausbildung Behinderter zum/zur Werkzeugmaschinenspaner/Werkzeugmaschinenspanerin (Fachrichtung Drehen) der IHK Südwestsachsen Chemnitz-Plauen-Zwickau vom 10. Juni 1992. Der Ausbildungsbetrieb des Kläger bietet im Rahmen seines Auftrags, der Ausbildung von behinderten Jugendlichen, Ausbildungen sowohl in anerkannten Ausbildungsberufen als auch in solchen gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO an. Die Ausbildung zum Werkzeugmaschinenspaner/Werkzeugmaschinenspanerin (Fachrichtung Drehen) bzw. Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik wird dort als besonderer Ausbildungsberuf nach § 66 BBiG bezeichnet. Erst nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung kann durch Weiterbildung die Qualifizierung zum Zerspanungsmechaniker erfolgen. Erst dieser Abschluss, der im Wege der Weiterbildung nach Absolvieren der dreijährigen Ausbildung erlangt werden könnte, stellt einen staatlich anerkannten, gelisteten Ausbildungsberuf dar. § 66 BBiG stellt im Übrigen allein durch seinen Wortlaut "für die wegen...eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt" klar, dass es sich bei einer Ausbildung gem. § 66 BBiG nicht um eine Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf i. S. v. § 4 BBiG handelt. Der Begriff "anerkannter Ausbildungsberuf" ist durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt und betrifft die gemäß § 4 Absatz 1 BBiG und § 25 Absatz 1 HwO anerkannten Ausbildungsgänge, die inhaltlich durch Ausbildungsordnungen geregelt werden. Ausbildungsordnungen sind die rechtliche Grundlage für die inhaltliche Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung (so auch die Vorworte zum Verzeichnis der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe vom 25. Juni 2012 und vom 22. Mai 2013). Allein die Tatsache, dass der Ausbildungsvertrag gemäß § 65 Abs. 2 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden ist führt nicht dazu, dass von einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf auszugehen ist. Durch die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses in das nach § 34 BBiG (in der seit 01. April 2005 geltenden Fassung) einzurichtende und zu führende Verzeichnis entscheidet die hierfür zuständige Stelle nur, ob eine Ausbildung der durch das Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Form entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R - in juris). Vorliegend ist mangels anerkannten Ausbildungsberufs eine Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe nach § 59 ff. SGB III a. F. nicht möglich gewesen. Schließlich bestand auch keine Förderfähigkeit nach § 62 SGB III a. F., da diese Vorschrift nur die (teilweise) Durchführung einer Ausbildung im Ausland betrifft. Mithin ist die vom Kläger absolvierte Ausbildung weder nach dem BAföG noch nach dem SGB III dem Grunde nach förderungsfähig, so dass der in § 7 Abs. 5 SGB II normierte Leistungsausschluss nicht greift.

Mithin hat der Kläger grundsätzlich Anspruch auf SGB II-Leistungen i. S. v. § 19 SGB II. Diese umfassen zunächst den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II für alleinstehende erwachsene Hilfebedürftige:

- für den Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 i. H. v. monatlich 364,00 Euro
- für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 i. H. v. monatlich 374,00 Euro und
- für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013 i. H. v. monatlich 382,00 Euro.

Zudem besteht Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II. Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen LTA am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 v. H. der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Der Anspruch setzt die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme voraus, die grundsätzlich geeignet ist, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen (so ausdrücklich etwa BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1, jeweils RdNr. 22 sowie das Urteil des BSG vom 22. März 2010 - B 4 AS 59/09 R - in juris RdNr. 17). Unerheblich ist mit Rücksicht auf die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Betrachtungsweise, ob die Leistung im konkreten Einzelfall geeignet war, zusätzliche Aufwendungen beim Kläger auszulösen (vgl. das Urteil des BSG vom 22. März 2010 - B 4 AS 59/09 R - a. a. O. RdNr. 22). Denn den in § 21 SGB II geregelten Mehrbedarfen liegt übereinstimmend der Gedanke zugrunde, dass bei bestimmten Gruppen von Hilfebedürftigen und besonderen Bedarfssituationen von vornherein feststeht, dass der in der Regelleistung pauschalierte Bedarf den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird (Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr. 15; Lang/Knickrehm in Eicher/ Spellbrink, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr. 4). Trotz der pauschalierenden Betrachtungsweise der Norm setzen die Mehrbedarfe allein bei der Situation des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an, dem in Fällen bestimmter festgelegter Bedarfslagen zusätzliche Leistungen gewährt werden sollen (vgl. das Urteil des BSG vom 06. April 2011 - B 4 AS 3/10 R - in juris RdNr. 24)

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Normen, da er zum Kreis der erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen gehört und es sich bei der absolvierten rund 3,5-jährigen Ausbildung um eine regelförmige besondere Maßnahme im oben genannten Sinne handelt. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Mehrbedarf sind entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zu erfüllen. Soweit dieser in seiner Berufungsschrift vom 22. Oktober 2012 auf einschlägige Kommentarliteratur verweist, geben die zitierten Stellen keine hinreichende Grundlage für die Sichtweise des Beklagten. In den in § 21 SGB II bestimmten Fällen sind vielmehr den dort genannten Personen von Gesetzes wegen ohne konkreten Nachweis (mit Ausnahme von § 21 Abs. 5 SGB II) die erforderlichen - pauschalierten - Mehrbedarfsleistungen zur erbringen (vgl. Münder in LPK-SGB II, 4. A. 2011. RdNr. 1 zu § 21). Lediglich in dem Fall, dass ein Auszubildender nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB Ii ausgeschlossen ist, hat dieser hinsichtlich de nicht ausbildungsgeprägten Bedarfs, also eines Bedarfs, der zwar dem Lebensunterhalt zuzuordnen ist, der aber aufgrund der besonderen Situation und damit unabhängig von der Ausbildung existiert, Anspruch auf diesen nicht ausbildungsgeprägten Bedarf (vgl. Münder in LPK-SGB II a. a. O. RdNr. 5). Um einen solchen Fall handelt es sich hier gerade nicht, denn der Kläger ist nicht gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB I ausgeschlossen.

Der Anspruch des Klägers auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II beläuft sich

- in dem Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 28. Februar 2011 auf monatlich 127,40 Euro
- in dem Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 auf monatlich 127,40 Euro
- in dem Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 auf monatlich 130,90 Euro und
- in dem Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013 auf monatlich 133,70 Euro.

Damit ergibt sich - unter Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II i. H. v. 270,31 Euro - ein Gesamtbedarf:

- für den Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 28. Februar 2011 i. H. v. 761,71 Euro
- für den Zeitraum vom 01.März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 i. H. v. 761,71 Euro
- für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 i. H. v. 775,21 Euro und
- für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013 i. H. v. 786,01 Euro.

Dem ist folgendes anrechenbares Gesamteinkommen gegenüberzustellen:

- für den Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 28. Februar 2011 713,00 Euro (Kindergeld i. H. v. 184,00 Euro zzgl. Ausbildungsgeld i. H. v. 559,00 Euro abzügl. 30,00 Euro Versicherungspauschale; das Fahrgeld ist als zweckbestimmte Leistung nicht zu berücksichtigen: § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II a. F. bzw. § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II)

- für den Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 726,00 Euro (Kindergeld i. H. v. 184,00 Euro zzgl. Ausbildungsgeld i. H. v. 572,00 Euro abzügl. 30,00 Euro Versicherungspauschale)

für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 726,00 Euro (Kindergeld i. H. v. 184,00 Euro zzgl. Ausbildungsgeld i. H. v. 572,00 Euro abzügl. 30,00 Euro Versicherungspauschale)

- für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013 726,00 Euro (Kindergeld i. H. v. 184,00 Euro zzgl. Ausbildungsgeld i. H. v. 572,00 Euro abzügl. 30,00 Euro Versicherungspauschale).

Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II:

- für den Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 28. Februar 2011 i. H. v. 48,71 Euro
- für den Zeitraum vom 01. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 i. H. v. 35,71 Euro
- für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 i. H. v. 49,21 Euro
- für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013 i. H. v. 60,01 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R6239


Informationsstand: 25.06.2014