Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die 1966 geborene Klägerin ist ausgebildete Masseurin und medizinische Bademeisterin. Die Klägerin ist blind und arbeitet seit 15. September 1998 als Masseurin und medizinische Bademeisterin bei der Praxis für Physiotherapie C. K. in M..
Am 19. März 2012 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zur Begründung ihres Antrags führte die Klägerin aus, altersbedingt sei in absehbarer Zeit mit der Aufgabe der Praxis zu rechnen, aus diesem Grund habe sie versucht, einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen. Bisher habe sich kein Praxisinhaber bereit erklärt, sie nur als Masseurin
bzw. medizinische Bademeisterin zu beschäftigen (Bl. 6 der Verwaltungsakte). Die Klägerin fügte dem Antrag als Anlage ein Schreiben des Berufsförderungswerkes Mainz vom 5. März 2012 bei. Hierin wird vom Berufsförderungswerkes Mainz ausgeführt, die Absolventen der Ausbildungslehrgänge Masseur und medizinische Bademeister und Physiotherapie würden von der Einrichtung bei der Vermittlung in den Arbeitsmarkt eng betreut, es könne bestätigt werden, dass die Einstellungschancen für Physiotherapeuten um ein Vielfaches und damit unvergleichlich höher seien als die für Masseure und medizinische Bademeister. Der Klägerin werde daher empfohlen, die Weiterqualifikation zur Physiotherapeutin zu absolvieren. Bei drohender Arbeitslosigkeit sei dies eine praktisch unerlässliche Voraussetzung für die dauerhafte Integration am Arbeitsmarkt (Bl. 9 der Verwaltungsakte).
Die Beigeladene leitete den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 19. März 2012 an die Beklagte weiter. Die dortige Prüfung habe ergeben, dass die Beklagte der zuständige Rehabilitationsträger sei (Bl. 7 der Verwaltungsakte).
Nach Einholung eines Befundberichts beim Allgemeinarzt
Dr. M. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2012 den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, sie sei in der Lage, weiterhin eine Beschäftigung als Masseurin und medizinische Bademeisterin auszuüben. Für die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes sei die Agentur für Arbeit zuständig (Bl. 23 der Verwaltungsakte).
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2012 Widerspruch. Zur Begründung trug die Klägerin vor, die jetzige Arbeitgeberin sei 60 Jahre alt und gehe in absehbarer Zeit in Ruhestand, die Praxis werde nicht fortgeführt, es sei wegen der Verhältnisse in den Praxisräumen nicht zu erwarten, dass an dem Standort weiterhin eine Physiotherapie-Praxis betrieben werde. Die Klägerin habe daher begonnen, sich um eine berufliche Alternative zu bemühen. Sie habe Initiativbewerbungen versandt und sich auch telefonisch mit Physiotherapiepraxen in Verbindung gesetzt. Die Antwort der Praxen sei stets gleich gewesen, es habe geheißen, dass man Masseure nicht einstelle, da die Krankenkassen Massagen nicht mehr so häufig verschreiben würden wie noch vor einigen Jahren. Gefragt sei vielmehr die Qualifikation der Physiotherapeutin. Es drohe also im Falle der Klägerin durchaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, so dass hier entsprechende Teilhabeleistungen zu gewähren seien. Die Klägerin legte eine Liste mit über 100 potentiellen Arbeitgebern vor, bei denen sie sich beworben habe. Darüber hinaus legte sie drei Absagen von möglichen Arbeitgebern vor (Bl. 24 ff der Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, es bestünden keine Gesundheitsstörungen, die eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als Masseurin und medizinische Bademeisterin begründen könnten. Die vermeintliche Gefährdung in der Erwerbsfähigkeit beruhe nicht auf dem Umstand der Sehbehinderung, sondern auf dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Praxisschließung der Arbeitgeberin. Dass Masseure in den Praxen nicht mehr gesucht würden und die Klägerin als Physiotherapeutin bessere Arbeitsplatzchancen habe, stelle keine behinderungsbedingten Umstände dar, für die die Beklagte Leistungen aus gesundheitlichen Gründen bewilligen könne. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien daher nicht aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich (Bl. 37 der Verwaltungsakte).
Hiergegen hat die Klägerin am 29. November 2012 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen und ergänzend weiter vorgetragen, bei der Prüfung der §§ 9 und 10
SGB VI sei nicht nur auf gesundheitliche oder medizinische Faktoren abzustellen, sondern es seien auch sonstige Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei die Erwerbsfähigkeit gefährdet, da sie mit den aktuellen Qualifikationen und der zusätzlich bestehenden Sehbeeinträchtigung dauerhaft nicht mehr ihre berufliche Tätigkeit werde ausführen können. Zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben gehöre auch die berufliche Anpassung und Weiterbildung. Hierunter sei zu fassen, dass dem behinderten Menschen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden müssten, die notwendig seien, um ihn den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernissen und deren Entwicklung anzupassen oder um eine andere Tätigkeit im erlernten Beruf auszuüben. Durch die geänderten Rahmenbedingungen im Gesundheitssystem verbunden mit der Tatsache, dass wegen der bestehenden Sehbeeinträchtigung ohnehin nicht jede Stelle in diesem Bereich angetreten werden könne - so könne sie keine Hausbesuche verrichten - sei die bisherige Tätigkeit künftig nicht mehr ausführbar, und zwar auch behinderungsbedingt. Dies könne mit einer Weiterbildung zur Physiotherapeutin ausgeglichen werden (Bl. 1 ff der SG Akte).
Die Beklagte hat zur Klageerwiderung vorgetragen, gerade der Beruf der medizinischen Bademeisterin
bzw. Masseurin sei für hochgradig Sehbehinderte besonders geeignet, da ein intaktes Sehvermögen nicht relevant sei. Andere Umstände, die arbeitsmarktüblicher Natur seien und
ggf. eine Weiterbildung
bzw. berufliche Anpassung erforderten, um auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig bleiben zu können, könnten nicht durch die Beklagte im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeglichen
bzw. abgefangen werden. Hierfür sei die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben, die vorliegend den Vorgang aber an die Beklagte abgegeben habe, so dass eine erneute Weiterleitung nicht zulässig gewesen sei (Bl. 15 f der SG Akte).
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 hat das SG die Bundesagentur für Arbeit zum Rechtsstreit notwendig beigeladen (Bl. 17 der SG Akte).
Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 11. Januar 2013 geltend gemacht, eine Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) sei nicht möglich, da die Klägerin über einen Berufsabschluss verfüge und weder arbeitslos noch aktuell von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Zwar komme grundsätzlich eine Förderung nach
§ 82 SGB III in Betracht, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Aufgrund der Behinderungen der Klägerin könne die Maßnahme aber nur in einer besonderen Einrichtung,
z.B. einem Berufsförderungswerk, durchgeführt werden, eine solche Maßnahme sei für die Förderung nach § 82
SGB III nicht zugelassen, sondern könne nur im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden. Hierfür sei der Rentenversicherungsträger zuständig (Bl. 22 der SG Akte).
Mit Urteil vom 30. April 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Voraussetzung für Teilhabeleistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) sei, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sei und voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden könne. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin nicht gegeben, da diese weder wegen Krankheit noch wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert sei. Die Klägerin könne nach wie vor ihren Beruf als medizinische Bademeisterin ausüben, wie sie es seit Jahren tue. Der Wunsch der Klägerin, sich zur Physiotherapeutin weiterzubilden sei nachvollziehbar. Bereits aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich aber, dass diese nicht durch Blindheit daran gehindert werde, ihren Beruf auszuüben. Vielmehr stütze sich die Klägerin darauf, dass die Praxisinhaberin in Zukunft vorhabe, die Praxis zu schließen und sie nur dann durch andere Praxen eingestellt werde, wenn sie als Physiotherapeutin ausgebildet sei. Sowohl aus dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wie auch aus einem der vorgelegten Absageschreiben ergebe sich, dass die Klägerin trotz Blindheit durchaus Einstellungschancen habe. Der maßgebliche Hinderungsgrund für eine Einstellung sei die Art der Berufsausbildung der Klägerin und nicht deren Erkrankung. Die Klägerin könne - derzeit - auch keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zur Physiotherapeutin nach dem
SGB III beanspruchen. Eine berufliche Weiterbildung sei nach
§ 81 Abs. 1 SGB III möglich, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos ist oder ihm Arbeitslosigkeit drohe. Diese Voraussetzung sei bei der Klägerin jedoch nicht gegeben, denn dieser drohe konkret keine Arbeitslosigkeit. In der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin mitgeteilt, dass man zwar aus den Gesprächen der Arbeitgeberin heraushöre, dass diese die Praxis nicht mehr ewig fortführen wolle, allerdings habe sich die Arbeitgeberin bisher noch nicht konkret geäußert, wann sie die Praxis schließen wolle. Mithin könne derzeit noch nicht konkret von drohender Arbeitslosigkeit gesprochen werden. Eine Förderung nach § 81
SGB III scheide damit aus. Auch die Voraussetzungen einer Förderung nach § 82
SGB III seien im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür sei u.a., dass der Versicherte im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt habe. Dies setze voraus, dass die Weiterbildung während des normalen Arbeitsverhältnisses stattfinden könne. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen des Berufsfortbildungswerkes Mainz und der dortigen Internetseite in Verbindung mit den Angaben, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemacht habe, finde die Weiterqualifikation zur Physiotherapeutin in Vollzeit statt und dauere 18 Monate. Mithin sei diese Weiterbildung nicht neben der regulären Arbeit absolvierbar. Für Leistungen nach § 112 ff
SGB III sei wiederum erforderlich, dass Art oder Schwere der Behinderung diese erfordern, um die Teilhabe der Klägerin am Arbeitsleben zu sichern. Wie dargestellt sei die Klägerin in ihrem Beruf derzeit voll leistungsfähig trotz ihrer Behinderung. Sollten die Voraussetzungen des § 81
SGB III jedoch in Zukunft gegeben sein, dürfte die Beigeladene über
§ 112 Abs. 1 SGB III durchaus verpflichtet sein, die Weiterbildung der Klägerin auch in einer nach § 82
SGB III nicht zugelassenen Einrichtung zu ermöglichen. Allein die Tatsache, dass die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem
SGB VI erfülle, mache nicht für alle in Frage kommenden Leistungen die Beklagte zum Leistungsträger. Diese müsse vielmehr nur leisten, wenn die oben eingangs geschilderten Voraussetzungen gegeben seien. Das Urteil wurde der Klägerin am 7. Mai 2013 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 4. Juni 2013 erhobene Berufung. Zur Begründung hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, entgegen der Auffassung des SG seien bei der Bewertung einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht allein gesundheitliche oder medizinische Faktoren, sondern auch sonstige Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei die Erwerbsfähigkeit der Berufungsklägerin gefährdet, da sie aufgrund der Kombination aus der bestehenden Blindheit und der aktuell unzureichenden Qualifikation dauerhaft nicht mehr ihre berufliche Tätigkeit werde ausführen können. Diesen Aspekt habe das SG in seiner Entscheidung nicht gewürdigt. Im Gegensatz zu normal sehenden Mitbewerbern sei die Berufungsklägerin allein schon wegen ihrer Blindheit daran gehindert, alle mit ihrer Qualifikation ausübbaren Tätigkeiten tatsächlich auszuführen, weil sie etwa keine Hausbesuche machen und auch nicht an allen Standorten tätig sein könne. Komme dann noch das zusätzliche Merkmal einer nicht ausreichenden Qualifikation hinzu, potenzierten sich allein aufgrund der Behinderung die Nachteile bei der Teilhabe am Arbeitsleben. Leistungen der beruflichen Anpassung kämen in Betracht, wenn dem behinderten Menschen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden müssten, die notwendig seien, um den technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernissen und deren Entwicklung anzupassen oder um eine andere Tätigkeit im erlernten Beruf auszuüben. Um nichts anderes gehe es vorliegend, denn durch die geänderten Rahmenbedingungen im Gesundheitssystem verbunden mit der Tatsache, dass wegen der bestehenden Sehbeeinträchtigung ohnehin nicht jede Stelle in diesem Bereich angetreten werden könne, sei die bisherige Tätigkeit behinderungsbedingt künftig nicht mehr ausführbar. Dieser Nachteil könne jedoch durch eine Weiterbildung zur Physiotherapeutin ausgeglichen werden. Das SG habe zudem verkannt, dass sich allein schon das Bestehen einer so schwerwiegenden Behinderung, wie einer Blindheit, auf die Teilhabefähigkeit am Arbeitsleben massiv auswirke und in aller Regel ergänzende Teilhabeleistungen erforderlich mache, um überhaupt auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein zu können. Das belege schon allein die weit überdurchschnittlich hohe Arbeitslosigkeit dieses Personenkreises sowie die grundsätzliche Erwerbsminderungsquote. Bestehe dann auch noch ein qualifikationsbezogener Wettbewerbsnachteil, sei eine berufliche Eingliederung nahezu ausgeschlossen. In diesen Fällen ausschließlich funktionsbezogen zu argumentieren, die Klägerin habe bisher ihre Tätigkeit als Masseurin ausüben können und bedürfe daher keiner weiteren teilhabebezogenen Unterstützung, widerspräche damit fundamental der gesetzgeberischen Intention der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sinn und Zweck dieser Leistungen sei es gerade, behinderte Menschen im besonderen Maße zu fördern, um ihre Nachteile bei der Integration in das Erwerbsleben auszugleichen und einen dauerhaften Ausschluss aus der Arbeitswelt zu vermeiden. Insoweit werde auf den Leistungsrahmen
gem. § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Bezug genommen. Zudem würden Weiterbildungsmaßnahmen
gem. § 116 SGB III ausdrücklich auch dann gefördert, wenn der behinderte Mensch nicht arbeitslos sei und einer längeren Förderung als nichtbehinderte Menschen oder einer erneuten Förderung bedürfe, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben. Das Berufsförderungswerk Mainz habe bestätigt, dass die Weiterbildung zur Physiotherapeutin praktisch unerlässliche Voraussetzung für die dauerhafte Integration der Berufungsklägerin am Arbeitsmarkt sei. Entsprechend der Formulierung in § 116
SGB III sei es dabei nicht erforderlich, dass die Arbeitslosigkeit schon so konkret drohe, dass ein genauer Termin benannt werden müsste.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes M. vom 30. April 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2012 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zur Physiotherapeutin zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und hält im Übrigen an ihrer Entscheidung fest. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte.
Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt.
Im Rahmen des Erörterungstermins vom 18. Oktober 2013 hat die Klägerin u.a. angegeben, ihre Arbeitgeberin habe nun definitiv mitgeteilt, dass sie längstens bis 65 arbeiten werde. Die Arbeitgeberin sei im Moment 61. Eine Nachfolge sei ausgeschlossen, die Praxis würde aufgrund der baulichen Gegebenheiten keine Zulassung mehr bekommen. Die Klägerin hat weiterhin vorgetragen, sie sei jetzt schon 47 Jahre alt und möchte jetzt initiativ werden, um später nicht arbeitslos zu werden. Im Rahmen dieses Erörterungstermins haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Details wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, konnte der Senat den Rechtsstreit
gem. § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151
SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Bescheid vom 24. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2012. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in deren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zur Physiotherapeutin.
Der Senat nimmt
gem. § 153
Abs. 2
SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen des SG, die sich der Senat in den Wesentlichen Punkten zu eigen macht und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht.
Zur Vertiefung und Klarstellung ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ergänzend folgendes anzumerken:
Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, ist die Beklagte - jedenfalls unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten - zuständiger Rehabilitationsträger, da die zuerst angegangene Beigeladene innerhalb der Frist des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ihre Zuständigkeit verneint hat und den Antrag daraufhin unverzüglich (§ 14
Abs. 1 Satz 2
SGB IX) und damit bindend an die Beklagte weitergeleitet hat. Damit hatte die Beklagte gemäß § 14
Abs. 2 Satz 1
SGB IX den Rehabilitationsbedarf unabhängig von der ihr nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zugewiesenen, dem materiellen Recht folgenden Zuständigkeit unverzüglich festzustellen. Zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs hätte die Beklagte also nicht lediglich den nach dem für sie geltenden materiellen Recht (
SGB VI, dazu
vgl. § 7 SGB IX) maßgeblichen Rehabilitationsbedarf festzustellen, sondern in Folge der Zuständigkeitszuweisung nach § 14
Abs. 2
SGB IX auch einen Rehabilitationsbedarf nach sonstigen Rechtsgrundlagen festzustellen. Denn die Zuständigkeitszuweisung des § 14
SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind (zuletzt
BSG, Urteil vom 6. März 2013 -
B 11 AL 2/12 R, juris RdNr. 11
m.w.N.). Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107
SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet (
BSG a.a.O.). Die in der Berufungsbegründung vorgebrachten Bedenken, ein "Wechsel des Rehabilitationsträgers" könne die Rechte des Versicherten verkürzen, greifen vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht.
Soweit in der Berufungsbegründung zudem verschiedentlich auf
§ 33 SGB IX abgestellt wird und damit argumentiert wird, die Leistungen zur Teilhabe würden
gem. § 33
Abs. 3
Nr. 3
SGB IX Leistungen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung umfassen und zwar auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend. Hierbei darf allerdings nicht verkannt werden, dass sich
gem. § 7
S. 2
SGB IX die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträgern geltenden Leistungsgesetzen richtet. D.h. aus der Regelung des § 33
SGB IX selbst kann nicht unmittelbar ein Anspruch hergeleitet werden, sondern diese Regelung betrifft die konkrete Ausgestaltung eines bestehenden Teilhabeanspruchs.
Das SG hat daher zutreffend geprüft, ob sich ein Anspruch der Klägerin aus den einschlägigen Regelungen des
SGB VI und des
SGB III ergibt und dies im Ergebnis ebenso zutreffend verneint.
Nach dem für die Beklagte zuerst maßgeblichen materiellen Recht (
vgl. § 7
S. 2
SGB IX), dem
SGB VI, bestimmt § 9
Abs. 1 Satz 1
SGB VI, dass die Beklagte medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen erbringt, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9
Abs. 1 Satz 2
SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9
Abs. 2
SGB VI). Für die vorliegend streitigen Leistungen zur Teilhabe haben
gem. § 10
Abs.1
SGB VI Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger kann daher nur der Versicherte beanspruchen, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet ist. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit wird im Gesetz selbst nicht definiert. In Rechtsprechung, Literatur und Praxis versteht man unter Erwerbsfähigkeit übereinstimmend die Fähigkeit des Versicherten, unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Erkenntnissen und körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Bundessozialgericht (
BSG) präzisiert den Begriff der Erwerbsfähigkeit als Fähigkeit des Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (
vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2006 - B 13 RJ 37/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15 = SozR 4-2600 § 10
Nr. 1;
BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 -
B 5 RJ 15/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17 = SozR 4-2600 § 10
Nr. 2). Ziel ist es hierbei immer, durch die Teilhabeleistungen nach Möglichkeit den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. Januar 2014 - L 5 R 626/12 -, juris). Maßgeblich ist die Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in seiner letzten, nicht nur kurzfristig ausgeübten Tätigkeit (
vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2006 -
B 13 RJ 37/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 = SozR 4-2600 § 10
Nr. 1). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ("wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung") muss zudem gerade die Krankheit oder Behinderung für die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit kausal sein. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Eine durch die Behinderung der Klägerin bedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit kann vorliegend nicht angenommen werden. Die Klägerin steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, das auf noch unbestimmte Zeit fortbestehen wird und ist gesundheitlich in der Lage, ihrer Arbeitsverpflichtung auch weiterhin nachzukommen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin ihren seit 1998 ausgeübten Beruf als Masseurin und medizinische Bademeisterin dem Grunde nach trotz ihrer Blindheit weiter ausüben kann. Zwar macht die Klägerin nachvollziehbar geltend, dass sie bestimmte Verrichtungen, die in ihrem Beruf anfallen können, etwa Hausbesuche, behinderungsbedingt nicht durchführen kann, hierfür ist jedoch keine Änderung der gesundheitlichen Situation der Klägerin ursächlich. Diese Einschränkungen bestanden vielmehr bereits seit Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 1998, ohne dass sie die Fähigkeit der Klägerin ihren erlernten Beruf auszuüben, maßgeblich beeinträchtigt hätten. Die Klägerin übt die Tätigkeit als medizinische Bademeisterin und Masseurin seit langem erfolgreich aus und kann diese ohne gesundheitliche Gefährdung auch weiterhin ausüben. Vor diesem Hintergrund kann die Annahme einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10
SGB VI nicht begründet werden.
Ein Anspruch auf die von der Klägerin vorrangig begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zur Physiotherapeutin ergibt sich auch nicht aus dem
SGB III. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem
SGB III sind die
§§ 112 Abs. 1,
115 Nr. 3,
116 Abs. 5 Nr. 1 SGB III. Die Voraussetzungen einer Leistungserbringung auf Grundlage des § 112
SGB III liegen nicht vor. Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass nach § 116
Abs. 5
Nr. 1
SGB III eine berufliche Weiterbildung auch dann gefördert werden kann, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind. Dies ändert aber nichts daran, dass für Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben die sonstigen Fördervoraussetzungen des § 112
SGB III vorliegen müssen (Schubert/Schaumberg in: jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 116
SGB III, Rn. 42). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zunächst können allgemeine oder besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 112
SGB III gem. § 22 Abs. 2 SGB III nur dann erbracht werden, wenn kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist. Hierunter ist nicht die konkrete (materiell-rechtliche) Verpflichtung des anderen Trägers zur Leistungserbringung im Einzelfall zu verstehen, sondern die sachliche Zuständigkeit für die Leistungserbringung dem Grunde nach. Für die hier geltend gemachten berufsfördernden Leistungen ist der Rentenversicherungsträger vorrangig zuständig, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11
SGB VI erfüllt sind (Brandts in Brand
SGB III, § 22 Rn. 19). Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin die Wartezeit von 15 Jahren unstreitig erfüllt. Insoweit ist unerheblich, dass der Rentenversicherungsträger im konkreten Fall (nur deshalb) nicht zur Erbringung von Teilhabeleistungen verpflichtet ist, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 10
SGB VI nicht erfüllt sind (
vgl. Brandts in Brand
SGB III, § 22 Rn. 15).
Im Übrigen scheitert der Anspruch nach § 112
SGB III ebenso wie der Anspruch
gem. §§ 9, 10
SGB VI daran, dass aktuell behinderungsbedingt keine Teilhabeleistungen erforderlich sind. Für behinderte Menschen können gemäß § 112
Abs. 1
SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Unter Erwerbsfähigkeit ist auch hier die Fähigkeit zu verstehen, die bisherige berufliche Tätigkeit im normalen Umfang möglichst dauernd ausüben zu können (Kammanski in Brand
SGB III, § 112 Rn. 17). Zwar kann eine berufliche Weiterbildung bei behinderten Menschen nach § 116
Abs. 5
Nr. 1
SGB III auch dann gefördert werden, wenn diese (noch) nicht arbeitslos sind. Die berufliche Weiterbildung muss aber behinderungsbedingt erforderlich sein (Theuerkauf in Hennig,
SGB III, § 101, Rn. 9). Eine berufliche Neuorientierung ist dann als behinderungsbedingt anzusehen, wenn die angestrebte neue, auf Dauer angelegte Beschäftigung, dem durch die Behinderung eingeschränkte Leistungsvermögen des behinderten Menschen besser entspricht, so dass seine Wettbewerbssituation im Verhältnis zu nichtbehinderten Arbeitnehmern verbessert wird (Lauterbach in Gagel,
SGB III, § 101, Rn. 17; Großmann in Hauk/Noftz,
SGB III, § 166, Rn. 35). Wie bereits oben ausgeführt ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin ihren seit 1998 ausgeübten Beruf als Masseurin und medizinische Bademeisterin dem Grunde nach trotz ihrer Blindheit weiter ausüben kann. Dass die Tätigkeit als Physiotherapeutin dem behinderungsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen der Klägerin besser entspricht und eben hierdurch die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin erhöht wird ist nicht ersichtlich. Die Klägerin beruft sich gerade nicht darauf, dass sie ihren bisherigen Beruf behinderungsbedingt nicht mehr ausüben könne und die Tätigkeit als Physiotherapeutin ihrem individuellen Leistungsbild besser gerecht werde, sondern darauf, dass der Beruf als Masseur / Medizinsicher Bademeister auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr so gefragt sei. Soweit die Klägerin behinderungsbedingte Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeit als Masseurin / medizinische Bademeisterin geltend macht, wie etwa dass Hausbesuche ausgeschlossen sind, gelten diese Einschränkungen ebenso für die angestrebte Tätigkeit als Physiotherapeutin. Der von der Klägerin betonte Gesichtspunkt, dass sie mit der Qualifikation als Physiotherapeutin bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe, ist kein behinderungsbedingter Gesichtspunkt. Auch bei nicht behinderten Arbeitnehmern erhöhen Qualifizierungsmaßnahmen regelmäßig die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Hat ein behinderter Mensch nach dauerhafter beruflicher Eingliederung die Nachteile seiner Behinderung überwunden, stehen ihm für einen beruflichen Aufstieg aber nur die Fördermittel wie den nicht Behinderten zu, sofern nicht der Aufstieg behinderungsbedingt erschwert ist (
BSG , Urteil vom 26. August 1992 -
9b RAr 21/91 -, juris).
Die von der Klägerin geltend gemachten Befürchtungen mit Blick auf die weitere Entwicklung des Arbeitsmarktes für medizinische Bademeister und Masseure, sind daher bei einer vom Beigeladenen zu erbringenden Leistung im Rahmen der § 81 f
SGB III zu verorten. Auch die Voraussetzungen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den § 81 f
SGB III liegen allerdings nicht vor, so dass auch eine Verurteilung des Beigeladenen nach § 75
Abs. 5
SGG ausscheidet.
Gem. § 81
Abs. 1
SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Vorliegend fehlt es jedoch an einer Arbeitslosigkeit
bzw. einer drohenden Arbeitslosigkeit. Die Klägerin steht in einem ungekündigten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und ist damit nicht arbeitslos im Sinne des § 16
SGB III. Wann eine Arbeitslosigkeit droht wird durch die Legaldefinition in § 17
SGB III geregelt. Von Arbeitslosigkeit bedroht sind hiernach Personen, die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. Von einer "alsbaldigen Beendigung der Beschäftigung" kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Insoweit müssen konkrete (objektive) Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beschäftigung in absehbarer Zeit beendet sein wird (
BSG, Urteil vom 29. Januar 2008, Az.: B 7/7a AL 20/06 R). Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist für eine "alsbaldige Arbeitslosigkeit" von einer maximalen Zeitgrenze von einem Jahr auszugehen (
BSG, Urteil vom 30. März 1994 - 11 RAr 95/93 -, juris). Die Klägerin hat zuletzt mitgeteilt, dass ihre Arbeitgeberin jetzt 61 Jahre alt sei und die Praxis, in der die Klageruin beschäftigt ist, längstens bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres betreiben will. Konkrete Anhaltspunkte, dass eine Gefährdung des Arbeitsplatzes der Klägerin binnen eines Jahres eintreten könnte, sind daher nicht ersichtlich. Damit ist nach eigenem Vortrag der Klägerin aktuell nicht von einer alsbaldigen und damit nicht von einer drohenden Arbeitslosigkeit auszugehen.
Auch die Voraussetzungen des § 82
SGB III liegen nicht vor. Ein diesbezüglicher Anspruch setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (§ 82
Nr. 2
SGB III). Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich jedoch bei der von der Klägerin angestrebten Weiterbildung um eine Vollzeitmaßnahme, die nicht neben der regulären Arbeit absolviert werden kann.
Da damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe und auch der sonstigen Förderung einer beruflichen Weiterbildung nicht vorliegen, kann die Klägerin auch mit ihrem hilfsweise gestellten Klageantrag auf Erlass eine Bescheidungsurteils nicht durchdringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193
SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum
SGG, 4. Aufl., § 197a
SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 10. Auflage, § 193
SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum
SGG, § 193
SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum
SGG, 4. Auflage , § 193
SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.