Urteil
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung zum Arbeitserzieher - rechtswidrige Ablehnung durch Rentenversicherungsträger - Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistung - Auswahlermessen - Ermessensreduzierung auf null - Wunsch und Wahlrecht

Gericht:

LSG Baden-Württemberg 11. Senat


Aktenzeichen:

L 11 R 2652/13


Urteil vom:

22.07.2014


Leitsätze:

Das Ermessen des Versicherungsträgers bei der Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verengt sich auf die vom Versicherten gewählte Maßnahme, wenn der Versicherte mit einer geeigneten Maßnahme begonnen hat, nachdem der Versicherungsträger die Bewilligung dieser Maßnahme zu Unrecht als ungeeignet abgelehnt hatte.

Rechtsweg:

SG Konstanz Urteil vom 16.05.2013 - S 8 R 1579/12

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.05.2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 04.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2011 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Ausbildung zum Arbeitserzieher Kosten in Höhe von 6.540,00 EUR zu erstatten und ihm ergänzende Leistungen in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.08.2013 zu gewähren.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten einer Ausbildung zum Arbeitserzieher als selbstbeschaffte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der 1975 geborene Kläger ist gelernter Industriemechaniker. Als solcher war er zuletzt in Vollzeit im Sondermaschinenbau versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 18.05.2010 war der Kläger arbeitsunfähig krank bzw arbeitslos.

Am 14.12.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er gab dabei an, dass er wegen eines Bandscheibenvorfalls, Haut- und Atemwegsproblemen, beanspruchter Psyche wegen eines negativen Umfelds und Tinnitus durch Lärm und Stress die bisherige Arbeit nicht mehr verrichten könne und eine Umschulung wünsche.

In einem von der Beklagten veranlassten Gutachten stellte Dr. H. beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: Rückenbeschwerden bei Fehlhaltung, Bandscheibenvorfall im untersten LWS-Segment, Verschleiß, Untergewicht, Asthenie, chronische Kieferhöhlenentzündung rechts, Belastungsschmerz in der rechten Hüfte, leichte Hüftdysplasie und Ohrgeräusche. Dr. H. kam in dem Gutachten vom 26.02.2010 zu der Einschätzung, dass körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten möglich seien. Die bisherige Tätigkeit geschehe zur Zeit noch nicht auf Kosten der Gesundheit, es sei jedoch damit zu rechnen, dass mittelfristig wiederholte Arbeitsunfähigkeitszeiten anfielen und eine derartige Tätigkeit nicht mehr abverlangt werde könne. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden vorgeschlagen. In einem Reha-Beratungsgespräch mit der Beklagten am 12.07.2010 gab der Kläger an, seine berufliche Zukunft im sozialen Bereich zu sehen. Er leide zur Zeit an einem Burn-out und sei deswegen in stationärer Behandlung.

Mit Bescheid vom 23.09.2010 bewilligte die Beklagte eine Arbeitserprobungsmaßnahme im Berufsförderungswerk E.. Während der Maßnahme wurde vom Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie R. vom Medizinischen Dienst des Berufsförderungswerks ein nervenärztliches Gutachten erstellt. In dem Gutachten vom 05.11.2010 führte Herr R. aus, dass die vom Kläger angestrebte Umschulung zum Arbeitserzieher bzw Arbeitspädagogen aufgrund der verminderten Stressbelastbarkeit sowie der mangelnden Abgrenzungsfähigkeit wie auch eine Umschulung in einen sonstigen sozial helfenden, therapeutischen oder pädagogischen Beruf nervenärztlicherseits abzulehnen sei. Nervenärztlicherseits bestünden keine Bedenken gegen Umschulungsmaßnahmen in sachbezogene Berufe zB leichte handwerkliche Berufe oder in dem kaufmännischen Bereich. Im Ergebnisbericht des Berufsförderungswerks vom 01.12.2010 wurde angegeben, dass eine Rückkehr in den erlernten Beruf des Industriemechanikers nicht leidensgerecht sei. Von einer Umschulung zum Arbeitserzieher sei neben dem nervenärztlichen Gutachten auch aufgrund der Ergebnisse der arbeitspraktischen Erprobung abzuraten. Gleiches gelte für den Beruf des Mediengestalters. Für kaufmännische Berufe lägen volle Eignungsvoraussetzungen vor, allerdings fehle die Motivation des Klägers. Im Ergebnisbericht vom 01.12.2010 wurde der Kläger für folgende Berufe als geeignet angesehen: kaufmännischer Bereich (außer Veranstaltungskaufmann, Speditionskaufmann), zeichentechnische Berufe, Augenoptiker, pharmazeutisch-technischer Assistent, Einrichtungsberater Küche, Facility-Management-Assistent, Sozialversicherungsfachangestellter, Hörgeräteakustiker. Keine Eignung bestehe für folgende Tätigkeiten: Industriemechaniker, Zerspanungsmechaniker, Physiotherapeut, Masseur, medizinischer Bademeister, Arbeitserzieher und Arbeitspädagoge.

Mit Bescheid vom 04.03.2011 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme für die Umschulung zum Arbeitserzieher ab, da für die angestrebte Ausbildung keine gesundheitliche Eignung bestehe. Eine berufliche Eingliederung könne von der Ausbildung nicht erwartet werden. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17.08.2011).

Am 01.09.2011 begann der Kläger die Weiterbildung zum Arbeitserzieher auf eigene Kosten und nahm hierfür einen Ausbildungskredit auf (Meister Bafög).

Am 09.09.2011 hat der Kläger zum Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Umschulung zum Arbeitserzieher die ideale und adäquate Kombination seiner handwerklichen und sozialen Begabung sei.

Das Sozialgericht Nürnberg hat den behandelnden Allgemeinmediziner Dr. S. als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat mit Schreiben vom 30.11.2011 folgende Gesundheitsstörungen mitgeteilt: Zustand nach Non-Hodgkin-Lymphom (1989), Dysfunktion der Schilddrüse, Anpassungsstörung, reaktive Depression und Blasenentleerungsstörung. Der Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liege sicherlich auf dem Gebiet der Psyche; der letzte Kontakt habe im März 2011 stattgefunden. Zusätzlich hat das SG Nürnberg ein neurologisches Gutachten bei Dr. K. eingeholt. Diese hat unter dem 29.02.2012 eine depressive Anpassungsstörung, derzeit remittiert und degenerative Wirbelsäulenveränderungen diagnostiziert. Im Rahmen eines sich zuspitzenden Arbeitsplatzkonfliktes im Jahr 2010 habe sich eine depressive Anpassungsstörung entwickelt. Durch den Klinikaufenthalt sei der Kläger deutlich stabilisiert worden, er habe sich als psychisch stabil präsentiert. Der Ergebnisbericht des Berufsförderungswerkes sei aufgrund seiner widersprüchlichen Einzelbeurteilungen nicht nachvollziehbar. Es hätten sich keinerlei Hinweise für eine depressive Krankheitsentwicklung ergeben, auch nicht für eine schwere Persönlichkeitsstörung. Die bereits begonnene Umschulungsmaßnahme sei aus sozialmedizinischem Standpunkt zu unterstützen. Der Kläger sei für eine Umschulung als Arbeitserzieher gesundheitlich geeignet.

Mit Beschluss vom 24.05.2012 hat das Sozialgericht Nürnberg den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Konstanz (SG) verwiesen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 23.08.2012 hat Dr. K. angegeben, dass auf Dauer keine vollschichtige Belastbarkeit des Klägers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Industriemechanikers mehr gegeben sei. Bei der psychischen Störung habe es sich um eine vorübergehende gehandelt, die suffizient behandelt werde. Im Beruf des Arbeitserziehers und bei körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert.

Mit Bescheid vom 14.09.2012 hat die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht gestellt und sich bereit erklärt, einen Eingliederungszuschuss an einen Arbeitgeber zu leisten.

Mit Urteil vom 16.05.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der ihm im Zusammenhang mit der Umschulung entstandenen Kosten. Ein Kostenerstattungsanspruch komme allein nach § 15 Abs 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in Betracht, wenn die Beklagte die beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Unstreitig sei, dass beim Kläger dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen am Arbeitsleben bestünden und der Kläger die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erfülle. Der Träger der Rentenversicherung bestimme Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Ein Anspruch auf Förderung einer bestimmten Ausbildung oder beruflichen Umschulung könne deswegen nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null bestehen, dh dann, wenn die Beklagte ihr Ermessen unter Berücksichtigung aller in die Abwägung einzustellende Interessen pflichtgemäß nur in einem einzigen denkbaren Sinne ausüben könnte und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null sei vorliegend nicht gegeben, da im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen ein weites Spektrum denkbar gewesen wäre, ohne dass dieses wegen der körperlichen oder geistigen Leistungseinschränkungen des Klägers von vornherein determiniert gewesen wäre. Die Gutachterin Dr. K. halte den Kläger generell für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes einsetzbar. Hinzu komme, dass gerade die Tätigkeit des Arbeitserziehers wie alle therapeutischen Berufe aufgrund der Arbeit mit teilweise schwer erkrankten Menschen ein hohes Maß an psychischer Stabilität und Belastbarkeit voraussetze. Insofern stelle die frühere erhebliche psychische Erkrankung mit Burn-out bzw einer depressiven Anpassungsstörung zumindest einen Risikofaktor dar. Ein Anspruch auf Umschulung gerade zu dem Beruf des Arbeitserziehers, die nur eine Möglichkeit von einer Vielzahl im Rahmen der beruflichen Umschulungen und der anderen zur Verfügung stehenden beruflichen Rehabilitationsmöglichkeiten darstelle, bestehe daher nicht. Damit scheide auch ein Anspruch auf Kostenerstattung aus.

Gegen das seinen Bevollmächtigten am 19.06.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.06.2013 eingelegte Berufung des Klägers. Dr. K. komme in ihrem Gutachten eindeutig zum Ergebnis, dass der Kläger für die Umschulungstätigkeit gesundheitlich geeignet sei. Die angestrebte Umschulung entspreche der Neigung und der Begabung des Klägers. Es liege auf der Hand, dass die langjährigen beruflichen Kenntnisse des Klägers der als Industriemechaniker im Umschulungsberuf des Arbeitserziehers gewinnbringend genutzt werden könnten. Der Neigung sei eine besondere Bedeutung beizumessen, weil hierin eine besondere Motivation zu dem Wunschberuf stecke. Dies sei ein ganz wesentliches Kriterium für das Auswahlermessen der Beklagten. Den theoretischen Teil der Ausbildung habe der Kläger im Juli 2013 mit einem Notendurchschnitt von 1,8 abgeschlossen. Seit September 2013 absolviere er in den Integrations-Werkstätten O. gGmbH sein Anerkennungsjahr. Er arbeite dort mit Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung. In seinem Anerkennungsjahr habe der Kläger schon neun Monate bei lediglich 17 Krankheitstagen gearbeitet. Für die Umschulung seien ihm Kosten in Höhe von 14.676,00 EUR entstanden (Schulgeld 6.440,00 EUR, Miete 6.220,00 EUR für 24 Monate, Prüfungsgebühren 100,00 EUR und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für 24 Monate 1.896,00 EUR).


Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16.05.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger dem Kläger für die Ausbildung zum Arbeitserzieher Kosten in Höhe von 6.540,00 EUR zu erstatten und ihm ergänzende Leistungen in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.08.2013 zu gewähren.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Bisher habe der Kläger nur den theoretischen schulischen Ausbildungsteil abgeschlossen. Ein dauerhafter Einsatz im Beruf des Arbeitserziehers unter Echtbedingungen sei bislang auch nicht belegbar. Die Übernahme der Kosten für die beantragte Umschulung sei im Wesentlichen deshalb abgelehnt worden, weil aufgrund der psychischen Belastungen bei Ausübung der Tätigkeit als Arbeitserzieher nicht mit einer erfolgreichen dauerhaften Wiedereingliederung ins Erwerbsleben habe gerechnet werden können. Nachdem die theoretische Ausbildung bereits beendet sei, könne Streitgegenstand nur ein Kostenerstattungsanspruch sein. Die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 Satz 3 und 4 SGB IX lägen nicht vor. Der Kläger habe der Beklagten keine Frist gesetzt und die begehrte Leistung sei auch nicht unaufschiebbar gewesen. In Frage komme nur ein Anspruch wegen einer zu Unrecht abgelehnten Leistung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die vom Kläger begehrte Maßnahme die einzig denkbare gewesen wäre und sich demzufolge das Ermessen der Beklagten bei der Auswahl der Maßnahme auf Null reduziert hätte. Die Umschulung zum Beruf des Arbeitserziehers sei nicht die einzige bestehende Möglichkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewesen. Die Beklagte verweise hierzu auf die Ergebnisse der Maßnahme zur erweiterten Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im Jahr 2010. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei somit nicht gegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig und in der Sache begründet.

Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 04.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, die dem Kläger durch die Ausbildung zum Arbeitserzieher in der Zeit vom 01.09.2011 bis 31.08.2013 entstandenen Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten und die entsprechenden für diesen Zeitraum zustehenden ergänzenden Leistungen zu gewähren.

Streitig ist allein die Kostenübernahme für den theoretischen Teil der Ausbildung, der vom 01.09.2011 bis 31.08.2013 durchgeführt worden ist. Für das praktische Anerkennungsjahr (Anerkennungspraktikum), das der Kläger derzeit absolviert, ist eine Kostenübernahme nicht möglich (Bundessozialgericht (BSG) 29.01.2008, B 5a/5 R 20/06 R, BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, 20.03.2009, L 4 R 1455/08, juris) und wird vom Kläger auch nicht begehrt. Wie der Kläger ausgeführt hat, erhält er während des Anerkennungspraktikums eine Vergütung von 1.400,00 EUR monatlich, so dass auch kein Förderbedarf besteht. Da die Ausbildung im theoretischen Teil bereits abgeschlossen ist, richtet sich das Begehren zutreffend auf die Verurteilung zur Kostenerstattung (vgl BSG 24.02.2000, B 2 U 12/99 R, SozR 3-2200 § 567 Nr 3; LSG Baden-Württemberg 19.03.2009, L 10 R 2684/07).

Rechtsgrundlage der begehrten Kostenerstattung ist § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX (BSG 20.10.2009, B 5 R 5/07 R, SozR 4-3250 § 14 Nr 8). Die Norm bestimmt: Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Da eine unaufschiebbare Leistung nicht vorgelegen hat, kommt nach § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX eine Kostenerstattung nur in Betracht, wenn dem Kläger Kosten wegen einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung entstanden sind. Dies ist hier der Fall.

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX iVm § 33 SGB IX für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus. Bei im Ermessen des Leistungsträgers stehenden Leistungen erfordert dies eine Ermessensreduzierung auf Null. Diese Voraussetzungen sind im hier vorliegenden Ausnahmefall gegeben.

Voraussetzung für eine Kostenerstattung nach rechtswidriger Ablehnung der Leistung durch den Reha-Träger ist der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der ablehnenden Entscheidung der Verwaltung und der Selbstbeschaffung. An einem solchen Zusammenhang fehlt es, wenn der Reha-Träger vor Beginn der Maßnahme mit dem Leistungsbegehren überhaupt nicht befasst wurde oder der Antragsteller die Entscheidung des Reha-Trägers in einem angemessenen Zeitraum nicht abgewartet hat, obwohl dies ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Vorliegend hat der Kläger die Maßnahme erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens begonnen, so dass der erforderliche Kausalzusammenhang besteht.

Die Beklagte ist zuständiger Reha-Träger gewesen. Zum einen war sie nach § 14 Abs 1 und 2 SGB IX im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger zuständig, nachdem sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Reha-Begehren deutlich wurde, den Antrag nicht weitergeleitet hat und zum anderen war sie auch der materiell-rechtlich endgültig zuständige Rehabilitationsträger (§ 6 Abs 1 Nr 3 iVm § 5 Nr 2 SGB IX) für die hier in Rede stehende Weiterbildung zum Arbeitserzieher als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 6 iVm § 33 Abs 1 und Abs 3 SGB IX), da die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 10 ff SGB VI vorgelegen haben, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Eine Leistungspflicht anderer Träger der beruflichen Rehabilitation kommt nicht in Betracht, insbesondere ist die Bundesagentur für Arbeit nach § 22 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gegenüber der Beklagten nachrangig zuständig, soweit die Eingangsvoraussetzungen der §§ 10 ff SGB VI, insbesondere die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Senat konnte daher auf die Beiladung anderer Reha-Träger verzichten (vgl BSG 26.10.2004, B 7 AL 16/04 R, BSGE 93, 283, SozR 4-3250 § 14 Nr 1).

Die Beklagte erbringt gemäß § 16 SGB VI die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 ff SGB IX. Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 33 Abs 1 SGB IX). Die Leistungen umfassen insbesondere auch berufliche Anpassung und Weiterbildung (§ 33 Abs 3 Nr 3 SG IX) sowie berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden (§ 33 Abs 3 Nr 4 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33 Abs 4 Satz 1 SGB IX). Ziel ist die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen und die Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer (§ 33 Abs 1 SGB IX, §§ 4 Abs 1 Nr 3, 10 Abs 1 Satz 2 SGB IX).

Zu Recht hat die Beklagte dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt. Nach § 10 Abs 1 SGB VI haben Versicherte für Leistungen zur Teilhabe ua die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, (Nr 1) deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und (Nr 2b) bei denen voraussichtlich bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist, wie sich aus sämtlichen vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auch dem Gutachten von Dr. K. ergibt, bezogen auf die letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Industriemechaniker erheblich gefährdet bzw gemindert. Es ist auch davon auszugehen, dass die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wieder hergestellt werden kann. Auch dies folgt aus dem Gutachten von Dr. K.. Grundsätzlich kommen hierfür verschiedene Möglichkeiten in Betracht, wie die Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung ergeben hat. Der Kläger hat auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit einer Wartezeit von 15 Jahren erfüllt (§ 11 Abs 1 Nr 1 SGB VI).

Kommen nach den oben dargelegten Grundsätzen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Reha-Träger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will (BSG 17.10.2006, B 5 RJ 15/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr 2; 20.03.2007, B 2 U 18/05 R, SozR 4-2700 § 35 Nr 1). Dieses Auswahlermessen muss pflichtgemäß ausgeübt werden (§ 39 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)), also insbesondere am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung ausgerichtet werden. Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen (§ 9 Abs 1 Satz 1 SGB IX). Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Rehabilitationsmaßnahme kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der behinderte Mensch einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist (BSG 28.03.1990, 9 B/7 RAr 92/88, BSGE 66, 275; BSG 18.05.2000, B 11 AL 107/99, juris).

Zunächst ist festzustellen, dass die Ausbildung zum Arbeitserzieher grundsätzlich förderungsfähig ist nach § 33 Abs 3 SGB IX. Der Leistungskatalog der Vorschrift ist nicht abschließend, wie sich schon aus der Formulierung "insbesondere" ergibt (BSG 25.05.2011, B 12 KR 8/09 R, BSGE 108, 222 = SozR 4-2500 § 5 Nr 14). Der Förderung steht daher nicht entgegen, dass es sich vorliegend nicht um eine berufliche Aus- oder Weiterbildung handelt, sondern nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen um eine schulische Ausbildung (ausführlich dazu LSG Baden-Württemberg 29.10.2010, L 12 AS 1110/09, juris). Die Ausbildungsdauer mit zwei Jahren überschreitet nicht die Höchstförderungsdauer nach § 19 Abs 1 Satz 2 SGB VI.

Der Kläger ist für die Tätigkeit als Arbeitserzieher auch uneingeschränkt gesundheitlich geeignet. Körperlich ist der Kläger den Anforderungen ohne Weiteres gewachsen. Nach dem in "BERUFENET", der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen beschriebenen Anforderungsprofil des Arbeitserziehers handelt es sich um eine körperlich überwiegend leichte Tätigkeit, die meist im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ausgeübt wird. Zeitweise handelt es sich auch um mittelschwere Arbeit, bei der Zwangshaltungen möglich sind. Die Tätigkeit kann sowohl in Werkräumen wie auch im Freien ausgeübt werden. Dies entspricht den Einschränkungen, die sich für den Kläger aufgrund der Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und seiner asthenischen Konstitution mit deutlichem Untergewicht ergeben. Ebenso besteht die Eignung für die Tätigkeit im Hinblick auf die psychische Belastbarkeit. Dies ergibt sich für den Senat überzeugend aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. K.. Diese hat dargelegt, dass die depressive Entwicklung mit Anpassungsstörung bzw Burn-out beim Kläger vollständig remittiert ist und keine relevante Einschränkung der Belastbarkeit hierdurch mehr vorliegt. Bereits aus der teilstationären Behandlung am Bezirksklinikum A. vom 12.05.2010 bis 16.07.2010 ist der Kläger in einem sehr gut gebesserten und stabilen Zustand entlassen worden (Entlassungsbericht Bl 37 bis 40 SG-Akte). Soweit Herr R. vom Berufsförderungswerk E. aufgrund seiner nervenärztlichen Beurteilung den Kläger generell für alle sozial helfenden, therapeutischen oder pädagogischen Berufe aufgrund eingeschränkter psychophysischer Belastbarkeit für ungeeignet hält, kann der Senat dem nicht folgen. Die von Herrn R. erhobenen Befunde bestätigen seine Einschätzung nicht, denn bei der dortigen Untersuchung wirkte der Kläger stabil und durchsetzungsfähig, nicht niedergeschlagen und nicht depressiv verstimmt. Aus der überwundenen Erkrankung kann nach Auffassung des Senats keine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit hergeleitet werden, die dem Kläger eine Berufstätigkeit im sozialen Bereich endgültig verschließt. Die Beklagte ist somit bei der Ausübung ihres Ermessens von falschen Grundlagen ausgegangen, indem sie den Kläger schon von vornherein als ungeeignet angesehen hat für den gewünschten Beruf als Arbeitserzieher. Auch im Übrigen erscheint der Kläger für diese Tätigkeit geeignet. Die Erprobung im Berufsförderungswerk E. in Regenstauf ergab hervorragende handwerkliche Fähigkeiten, bei den praktischen Erprobungen arbeitete der Kläger sehr ruhig und gewissenhaft und fast durchgehend selbstständig. Auf die hohe Leistungsmotivation und ausreichende Stressbelastbarkeit wird ausdrücklich hingewiesen. Die Ausbildung zum Arbeitserzieher ist daher auch geeignet, eine dauerhafte Wiedereingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Sie knüpft insbesondere auch in idealer Form an die bereits vorhandenen beruflichen Kenntnisse des Klägers an. Bestätigt wird die Prognose durch die sehr guten Prüfungsergebnisse, die der Kläger erzielt hat.

Das der Beklagten grundsätzlich zustehende Auswahlermessen ist im konkreten Fall, der eine besondere Ausnahmekonstellation darstellt, auf Null reduziert. Aus der Verpflichtung zur Beachtung der Erfolgsaussichten sowie aus der Zielvorgabe einer dauerhaften Eingliederung folgt, dass bei mehreren möglichen Leistungen diejenige zu wählen ist, welche die größte Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Eingliederung bietet. Hierbei sind die Neigungen und Wünsche angemessen zu berücksichtigen. Durch den Berufswunsch wird die Motivation des behinderten Menschen und damit die Erfolgsaussicht der Wiedereingliederung entscheidend beeinflusst. Überragende Zielbestimmung der Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB IX ist die Förderung der Selbstbestimmung, Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Wesentliche Ausprägung dieser Zielsetzung ist die besondere Hervorhebung der Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten (Hessisches LSG, 01.09.2011, L 1 AL 65/10, juris). Diesen kommt auch vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit gemäß Art 12 Abs 1 Grundgesetz besondere Bedeutung zu. Dies gilt in besonderem Maße, wenn sich die Neigung bereits - wie hier - zu einer entschiedenen Berufswahl verdichtet hat (BSG 03.07.1991, 9b/7 RAr 142/89, BSGE 69, 128 = SozR 3-4100 § 56 Nr 3). Der Kläger hat hier eine geeignete Maßnahme begonnen, der eine auf fehlerhafter Amtsermittlung beruhende behördliche Ablehnung vorausging. Das Ermessen der Beklagten verengt sich dadurch auf die gewählte Maßnahme (Luik in juris-PK, SGB IX, § 33 RdNr 59). Die Beklagte hat die Maßnahme mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, dass der Kläger hierfür gesundheitlich nicht geeignet sei. Arbeitsmarktpolitische Erwägungen, die dem Eingliederungsziel entgegen stehen könnten, hat sie nicht vorgebracht. Für die vorgeschlagenen kaufmännischen Berufe fehlt die Motivation des Klägers, zudem berücksichtigen diese in keiner Weise die bisherigen beruflichen Kenntnisse und die nachgewiesenen hervorragenden handwerklichen Fähigkeiten des Klägers. Nach alledem kann sich die Beklagte nicht darauf stützen, es seien noch andere Möglichkeiten der Wiedereingliederung denkbar. In der vorliegenden Konstellation verdichtet sich das Ermessen auf die allein rechtmäßige Förderung der Ausbildung als Arbeitserzieher (vgl auch BVerwG 18.10.2012, 5 C 21/11, BVerwGE 145, 1: Hat das Jugendamt nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen).

Zu erstatten sind dem Kläger somit die Schulungskosten (6.440,00 EUR) und die Prüfungsgebühren (100,00 EUR). Daneben hat der Kläger Anspruch auf Übergangsgeld in gesetzlicher Höhe nach § 20 SGB VI für die Dauer der Ausbildung sowie auf ergänzende Leistungen nach § 28 SGB VI. Hierzu gehören ua Beiträge bzw Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44 Abs 1 Nr 2 Buchst a und e SGB IX sowie Reisekosten iSv § 53 SGB IX.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R6386


Informationsstand: 17.12.2014