Die Berufung der Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu tragen; im Übrigen sind in der Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus berufsbedingten Gründen einen Anspruch auf Versorgung mit dem Hörgerätesystem IX. xxx1 hat.
Der 1963 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger arbeitete in Vollzeit als Technischer Angestellter und Projektleiter für Mess-, Steuer- und Regeltechnik im C. Ingenieurbüro für Versorgungstechnik. Diese Firma plant die technische Gebäudeausrüstung von größeren Gebäuden wie
z.B. Schulen.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2008 bewilligte die Beigeladene dem Kläger Hörgeräte als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und übernahm Kosten in Höhe von 4.448,-
EUR.
Am 27. August 2014 beantragte der Kläger erneut gegenüber der Beigeladenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er gab an, dass es bedingt durch eine weitere Hörverschlechterung und ein langjähriges Tinnitusleiden zu Verständigungsproblemen und somit zu schwerwiegenden Fehlern bei der Projektabwicklung in seinem Beruf kommen könne. Die bisherigen Hörgeräte seien aufgrund der Hörverschlechterung nicht mehr geeignet. Er habe vermehrt Schwierigkeiten, den Gesprächen in seinem Arbeitsumfeld wie Baubesprechungen und Konferenzen trotz Hörgeräte zu folgen. Zu seinen beruflichen Tätigkeiten gehöre die wöchentliche Teilnahme an mehreren Baubesprechungen, bei welchen er die Festlegungen und Ergebnisse zwischen Bauaufsichtsbehörden, Bauherrschaft, Architekten und den Beauftragten für Arbeitssicherheit entgegennehme und diese an die ausführenden Baufirmen weiterleite. Er habe zunehmend mehr Schwierigkeiten, den Gesprächen seines unmittelbaren Umfeldes zu folgen. Er habe verschiedene Systeme getestet. Das beste Hörgerätesystem sei das IX. xxx1. Es habe die beste Sprach- und Hörverständlichkeit, besonders bei den unterschiedlichen und wechselnden Geräuschkulissen (Bürotätigkeit, Telefonate, Besprechungen, Baubegehungen, Baustellenlärm
etc.), denen er ständig ausgesetzt sei. Mit diesen Hörgeräten werde auch sein Tinnitus erheblich vermindert und trete weitgehend in den Hintergrund. Das eigenanteilsfreie Hörgerätesystem habe sich hingegen als völlig unzureichend erwiesen. Der Kläger legte eine Erklärung seines Arbeitgebers vom 19. August 2014 vor. Hiernach gehören zu den Aufgaben des Klägers die Bauleitung und Bauüberwachung von verschiedenen Projekten. Er nehme regelmäßig an Baubesprechungen und Bausitzungen teil. Dabei sei es absolut wichtig, dass der Kläger den Gesprächen ohne Probleme folgen könne und die Anweisungen und Entscheidungen an die ausführenden Baufirmen lückenlos weitergebe. Viele der Kunden gehörten dem Bereich der Krankenhaustechnik und der öffentlichen Forschung an. Entsprechend hohe Anforderungen würden auch an die Beschäftigten bezüglich der Projektabwicklung gestellt. Ein Fehlverhalten oder eine Fehlinterpretation aufgrund einer verminderten Hörfähigkeit könne Gefahren nicht nur für den Kunden, sondern auch für dritte Personen zur Folge haben. Daher seien für den Kläger ein gutes Hörvermögen und das einwandfreie Verstehen für seine Tätigkeit absolut unerlässlich. Der Kläger legte ferner ein Angebot der D. Hörtechnik
GmbH über die Versorgung mit dem Hörgerätesystem IX. xxx1 incl. Otoplastiken und Reparaturpauschalen i.H.v. 4.300
EUR (abzüglich des Krankenkassenanteils in Höhe von 1.614
EUR) sowie die Verordnung des HNO-Arztes
Dr. E. vom 25. Juli 2014 (Diagnose: Schwerhörigkeit, H91.9 G) vor.
Mit Schreiben vom 1. September 2014 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt seien. Die Prüfung habe jedoch ergeben, dass Hörhilfen zur Grundversorgung im Alltag
bzw. in jeglicher beruflicher Tätigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung in Betracht kommen könnten. Sie habe daher den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleitet. Unter dem gleichen Datum richtete die Beigeladene ein entsprechendes Schreiben an die Beklagte.
Mit Bescheid vom 22. September 2014 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass sie sich an den Kosten für die Hörgeräteversorgung in Höhe von 1.594
EUR beteilige. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 22. September 2014 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Übernahme der Mehrkosten für die Hörgeräte.
Mit Schreiben vom 23. September 2014 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass die Voraussetzungen zur Kostenübernahme für Hörgeräte als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß
§ 33 Abs. 8 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bei dem Kläger nicht vorlägen. Grundsätzlich seien Hörgeräte von der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) als Hilfsmittel für den unmittelbaren Behinderungsausgleich zur Verfügung zu stellen. Es gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits. Die Leistungspflicht erstrecke sich dabei auch auf Hilfsmittel zum Ausgleich eines Funktionsdefizits im beruflichen Bereich, soweit die Hilfsmittel notwendig seien, um überhaupt eine Tätigkeit zu ermöglichen. Hilfsmittel zur Berufsausübung, für welche die Rentenversicherung Kosten übernehmen könne, müssten darüber hinaus wegen der Behinderung ausschließlich für die Berufsausübung oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich seien. Sie müssten die Folgeerscheinungen der Behinderung bei einer bestimmten beruflichen Fachrichtung ausgleichen. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger nicht vor. Nach den eingereichten Unterlagen und der Tätigkeitsbeschreibung bestünden keine speziellen Höranforderungen im Tätigkeitsbild eines Technischen Angestellten in einem Planungsbüro. Persönliche oder telefonische Kommunikation im Zweier- und Gruppengespräch auch bei ungünstigen akustischen Bedingungen mit hohen Anforderungen an das Verstehen sowie störende Umgebungsgeräusche am Arbeitsplatz stellten Anforderungen an das Hörvermögen dar, die auch im täglichen Leben bestünden.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Übernahme von Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung ab. Sie verwies auf die mit der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker und weiteren Hörgeräteakustiker geschlossenen Verträge über die Versorgung mit Hörhilfen und die darin festgelegten Versorgungspauschalen. Bei dem eigenanteilsfreien Hörgerätesystem IY. xxx2, welches der Kläger getestet habe, handele es sich um ein hochwertiges Versorgungsangebot. Dieses sei von den Funktionen technisch geeignet, bei handwerklich richtiger Einstellung den Hörverlust objektiv auszugleichen. Dies werde auch durch die Messung des Akustikers belegt. Die Beigeladene habe mitgeteilt, dass die Anforderungen in der Berufstätigkeit des Klägers keine spezifisch berufsbedingte Notwendigkeit für die beantragte Hörgeräteversorgung erkennen ließen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 6. November 2014 beantragte der Kläger erneut gegenüber der Beigeladenen die Kostenübernahme für das Hörgerätesystem.
Unter dem 19. Januar 2015 stellte der ärztliche Dienst der Beigeladenen fest, dass keine besondere berufliche Veranlassung vorliege. Ein vergleichender Anpassbericht liege nicht vor. Es sei zu vermuten, dass das beantragte Hörgerät für Alltagsanforderungen erforderlich sei. Daraufhin teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass sie daran festhalte, dass ein berufsbedingter Mehrbedarf bei dem Kläger nicht bestehe.
Die Beklagte veranlasste eine audiologische Auswertung durch den bei ihr angestellten Akustiker-Meister F. Dieser stellte ohne ambulante Untersuchung des Klägers fest, dass nach Auswertung der vergleichenden Anpassung eindeutig belegt werden könne, dass mit dem eigenanteilsfreien Hörsystem IY. xxx2 objektiv ein bestmögliches Sprachverstehen erzielt werden könne. So seien im Freifeld 100 % und im Störgeräusch 80 % erreicht worden. Das Hörgerät IY. xxx2 verfüge über eine 4-kanalige Signalverarbeitung mit Rückkopplungs- und Störgeräuschunterdrückung, ausreichende Verstärkungsleistung, Sound Recover sowie über eine duale Richtmikrofontechnik. Bei dem IX. xxx1-x würden ebenfalls im Freifeld 100 % und im Störgeräusch 80 % erreicht werden. Aus den Messwerten des normierten Freiburger Sprachtests sei abzuleiten, dass bei dem IY. xxx2 die Signalverarbeitung grundsätzlich für den objektiven Ausgleich auch im Alltag
bzw. im Störgeräusch und bei Gesprächen in Gruppen geeignet sei. Soweit die Signalverarbeitung nicht passend
bzw. geeignet sei, spiegele sich das in den Messwerten wieder. Die Auswertung ergebe klar, dass der maximale
bzw. bestmögliche Ausgleich mit dem IY. xxx2 erreicht werde. Aufgrund von anderen Regelungszeiten, Komfortmodi in der Störgeräuschunterdrückung und einer kosmetisch kleinsten Bauweise sei es nachvollziehbar, dass das IX. xxx1-x subjektiv angenehmer erscheine. Jedoch seien das dem Komfort zuzuschreibende Funktionen, die nicht für einen objektiven Ausgleich grundlegend erforderlich seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2015 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. September 2014 zurück. Bei dem eigenanteilsfreien Hörgerätesystem IY. xxx2 handele sich um eine hochwertige und ausreichende Versorgung, die einen weitgehenden Ausgleich der Schwerhörigkeit des Klägers ermögliche. Sie bezog sich auf die audiologische Auswertung und führte zudem aus, dass nach den Angaben der Beigeladenen der Kläger hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit keiner speziellen Höranforderung bedürfe. Persönliche oder telefonische Kommunikation im Zweier- oder Gruppengespräch auch bei ungünstigen akustischen Bedingungen mit hohen Anforderungen an das Verstehen sowie störenden Umgebungsgeräusche am Arbeitsplatz würden Anforderungen an das Hörvermögen darstellen, die auch im täglichen Leben sowie nahezu bei jeder Berufsausübung bestünden. Die beantragten Hörgeräte würden dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienen. Sie würden Gebrauchsvorteile im gesamten täglichen Leben bieten. Eine Leistungsverpflichtung der Beigeladenen liege daher nicht vor.
Am 15. Juni 2015 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Der Festbetrag reiche für den Behinderungsausgleich objektiv nicht aus. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. September 2013 (
S 4 R 651/11) sei bereits der Leiter einer Küche in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen. Dies müsse erst recht für den Kläger gelten, der jeden Tag mit technisch anspruchsvollen Sachverhalten betraut sei und in der Lage sein müsse, peinlich genau die ihm anvertrauten und übermittelten Sachverhalte und Informationen entsprechend weiterzuleiten. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es nicht auf die Zusatz- oder Komfortmodule an. Aufgrund seiner beruflichen Anforderung habe die Beigeladene mit Bescheid vom 20. Juni 2008 die Kosten für ein entsprechendes Hörgerätesystem übernommen. Hinsichtlich der Geeignetheit des eigenanteilsfreien Hörgerät IY. xxx2 sei darauf hinzuweisen, dass die Anpassung neuer Hörgeräte bei einem Hörgeräteakustiker in einem schallgedämpften 5
m² großen Raum ausschließlich unter statischen - also völlig isolierten und gleichförmigen - Bedingungen und Voraussetzungen stattfinde. In diesen Räumen seien die obligatorischen simulationsrealistischen Umgebungsbedingungen des Freischalls, wie sie der Kläger in seinem Arbeitsumfeld täglich erlebe, absolut unmöglich. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger verschiedenste Hörgeräte unter seinen Alltagsbedingungen ausprobiert und über einen längeren Zeitraum umfassend getestet. Das von ihm gewählte Hörgerät IX. xxx1-x habe dabei entscheidende alltagsnotwendige Funktionsvorteile aufgezeigt: das für den Kläger aus beruflichen Gründen dringend notwendige exakte Hören im Störschall und das erheblich verbesserte Sprachverständnis sowohl in Umgebungsgeräuschen als auch in größeren Gruppen und vor allem bei wechselnden Geräuschkulissen im Alltag auf der Straße, der Baustelle oder im Büro.
Die Beklagte hat auf die audiologische Auswertung ihres Akustiker-Meister verwiesen. Der vom Kläger angegebene entscheidende Funktionsvorteil - das exakte Hören im Störschall - sei als rein subjektiv zu begreifen, da objektiv identische Werte vorlägen. Die Beigeladene hat darauf verwiesen, dass es zu den allgemeinen Anforderungen an jeden Arbeitsplatz
bzw. jede Berufsausübung gehöre, in Kommunikation mit anderen Arbeitnehmern treten zu können, zu telefonieren, Kundenkontakte zu halten sowie Tätigkeiten unter einer gewissen Geräuschkulisse auszuüben. Insoweit habe die gesetzliche Krankenversicherung den ausreichenden und zweckmäßigen Ausgleich zu schaffen. Ein verbleibender Eigenanteil sei nicht durch die Rentenversicherung zu kompensieren. Eine andere Auslegung würde nicht im Einklang mit den Zielen des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1988 stehen, mit welchem erstmals Festbeträge zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen eingeführt worden seien. Käme es nicht auf einen berufsspezifischen Mehrbedarf an, wäre nahezu jeder schwerhörige Beschäftigte oder selbstständig Tätige durch die Träger der Rentenversicherung nachzuversorgen. Dies würde über den gesetzlichen Auftrag der Rentenversicherung weit hinausgehen und die Festbetragsregelung ausheben.
Am 11. April 2016 ist der Anpass- und Abschlussbericht des Hörgeräteakustikers vom 19. September 2014 dem Sozialgericht vorgelegt worden.
Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 20. Juni 2016 ist der bei der D. Hörtechnik
GmbH beschäftigte Hörgeräteakustikmeister G., der die Hörgeräteanpassung bei dem Kläger vorgenommen hat, als Zeuge vernommen worden. Er hat ausgeführt, dass bei einer Hörgeräteanpassung unter Störschall dieser
z.B. von hinten und das gesprochene Wort von vorne kämen. Der Betroffene habe dann Zeit, das Hörgerät entsprechend manuell einzustellen und sich auf die Situation anzupassen. Bei den Kassengeräten sei es so, dass jeweils rechts und links die Einstellung vorgenommen werden müsse. Bei dem vom Kläger gewünschten Hörgerät erfolge die Anpassung hingegen automatisch, ohne dass er aktiv werden müsse. Das Hörgerät könne sich entsprechend in großen Gruppen oder auch bei Hintergrundstörgeräuschen automatisch anpassen. Das Hörgerät habe eine stärkere Störgeräuschunterdrückung und einen Impulsstopp. Außerdem habe es eine automatische Zoom-Funktion, so dass eine automatische Ausrichtung der Mikrofone erfolge und Störgeräusche von rechts und links jeweils ausgeblendet würden.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. September 2016 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2015 verurteilt, dem Kläger das Hörgerät IX. xxx1-x als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte sei als zweitangegangener Leistungsträger gemäß
§ 14 SGB IX nach den für die Beigeladene geltenden Vorschriften zur Leistung verpflichtet. Das Hörgerät IX. xxx1-x sei keine Leistung, welche die Beklagte nach den Vorschriften des
SGB V zur Verfügung stellen müsse. Das Hörgerät diene dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Von der Krankenkasse werde als Ausgleich geschuldet das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen. Im Gegensatz dazu sei die Rentenversicherung zuständig, wenn es sich ausschließlich um berufliche oder arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile handele. Mit den streitigen Hörgeräten sei für den Kläger ausschließlich ein arbeitsplatzspezifischer Gebrauchsvorteil verbunden. Dieser Vorteil sei notwendig für die weitere Berufsausübung. Eine Bürotätigkeit könne nicht als Vergleichsmaßstab angenommen werden. So sei das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung im Verfahren
B 3 KR 5/12 R davon ausgegangen, dass eine Moderatoren- und Dozententätigkeit besondere Anforderungen an die Hörfähigkeit stelle. Wegen üblicherweise vorhandenen Störgeräuschen seien diese einem spezifisch akustischen Umfeld ausgesetzt, welches sich von einer normalen Bürotätigkeit deutlich unterscheide. Auch bei dem Kläger gingen die Anforderungen an das Hörvermögen über die Anforderungen hinaus, welche an eine Bürotätigkeit zu stellen seien. Der Kläger habe überzeugend und nachvollziehbar geschildert, welchen besonderen Anforderungen an das Hörvermögen er während seiner Arbeit insbesondere auf der Baustelle ausgesetzt sei. Es sei ohne weiteres ersichtlich, dass auf einer Baustelle eine größere Geräuschkulisse vorhanden sei als bei den meisten anderen Arbeitsplätzen insbesondere im Bürobereich. Hieraus würden sich besondere komplexe Anforderungen an das Hören ergeben. Nach den Ausführungen des Zeugen lasse sich aus den ermittelten objektiv gleichen Werten im Ruheraum nicht schließen, dass der Kläger auf der Baustelle mit beiden Geräten gleich gut hören könne. Insbesondere kämen Störgeräusche nicht wie im Ruheraum nur von hinten und das gesprochene Wort von vorne. Auch würde es bei der Arbeit an der Zeit fehlen, ständig manuell die Hörgeräte anzupassen, um optimal zu hören. Der Kläger wäre dann in der Situation, dass er zunächst nicht richtig höre und nachfragen müsse, bis er seine Hörgeräte für den Moment richtig ausgerichtet habe. Bei der Begehung einer Baustelle mit sich ständig ändernden Geräuschkulissen und Richtungen, aus welchen die Geräusche kämen, seien solche sich wiederholenden Vorgänge im Rahmen einer auszuübenden Beschäftigung nicht vertretbar und nicht zumutbar. Der Kläger habe daher ein Anspruch auf Versorgung mit dem streitigen Hörgerät gemäß § 9
Abs. 1 Satz 1, § 15
Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI)
i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX gegenüber der Beigeladenen. Diesen Anspruch habe die Beklagte als nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Entscheidung zuständiger Leistungsträger gegenüber dem Kläger zu erfüllen.
Die Beigeladene hat gegen den ihr (versehentlich erst) am 8. Mai 2017 zugestellten Gerichtsbescheid am 30. Mai 2017 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass bei entsprechendem materiellen Anspruch die Beigeladene anstelle der Beklagten hätte verurteilt werden müssen. Zudem habe das Sozialgericht keine hinreichende Abgrenzung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Behinderungsausgleich vorgenommen. Eine mögliche Zuständigkeit der Beigeladenen im Sinne des mittelbaren Behinderungsausgleichs setze den Nachweis voraus, dass der Versicherte mit minderwertigen
bzw. zum Festbetrag erhältlichen Hörgeräten im Störlärm nicht ausreichend gut hören könne. Dieser Nachweis sei bislang nicht erbracht worden. Insbesondere im Hinblick auf den beim Kläger zusätzlich bestehenden Tinnitus erscheine es fraglich, ob eine andere Versorgung, als die ausdrücklich beantragte, überhaupt zum vollständigen Gleichziehen im Störlärm führen könne. Darüber hinaus habe das Sozialgericht im Hinblick auf den mittelbaren Behinderungsausgleich keine ausreichende Abgrenzung zwischen beruflichen und privaten Gebrauchsvorteilen der beantragten Hörgeräte vorgenommen. Es sei nicht haltbar, dass hier ausschließlich ein beruflicher Gebrauchsvorteil vorhanden sei. Das Bundessozialgericht habe in der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung auch nicht festgelegt, dass die Moderatoren- und Dozententätigkeit besondere Anforderungen an die Hörfähigkeit stelle, sondern diese Feststellung der Vorinstanzen als bindend hingenommen. Die Lärmsituationen, denen der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sei, dürften auch im privaten Lebensbereich in Alltagssituationen wie
z.B. im Straßenverkehr oder auch bei Familienfeiern auftreten. Aufgrund der zwischenzeitlich in Ausführung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids vorgenommenen Hörgeräteversorgung sei der Kläger zudem bereits klaglos gestellt.
Die Beigeladene beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. September 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Die Lärmsituationen, denen er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sei, seien mit solchen aus dem privaten Lebensbereich nicht zu vergleichen. Gerade in seinem beruflichen Alltag als staatlich geprüfter Techniker im Bereich Mess- und Regeltechnik und seiner insoweit ausgeübten Tätigkeit in einem Planungsbüro mit 25 Mitarbeitern komme es auf ein uneingeschränkt exaktes Höheverständnis von Zahlen und Gesprächsinhalten an. Dies sei ihm insbesondere bei Terminen vor Ort, auf der Straße, auf einer Baustelle
bzw. in größeren Gruppen oder im Rahmen von Telefonkonferenzen mit anderen als den streitigen Hörgeräten absolut unmöglich. Aufgrund der Gefährlichkeit und erhöhten Gefahrgeneigtheit seiner auf das exakte Verständnis und die exakte Weitergabe von Zahlen angewiesenen Tätigkeit sei er auf die von ihm gewählte Hörgeräteversorgung dringend angewiesen. Ein ausschließlich beruflicher Gebrauchsvorteil liege vor. Er habe die streitigen Hörgeräte am 23. Dezember 2016 erworben. Ferner ist er der Auffassung, dass die Beigeladene zur Einlegung der Berufung nicht befugt sei, weil sie durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar beschwert sei. Die Beklagte wiederum habe kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 5. September 2018 hat er zudem ausgeführt, dass er zum 1. Oktober 2017 seinen Arbeitsplatz gewechselt habe. Er sei nunmehr bei einer Ingenieursgesellschaft als verantwortlicher Projektleiter in der Gebäudeautomation beschäftigt. Die Anforderungen an sein Hörvermögen seien weiter gestiegen. Die streitigen Hörgeräte habe er seit 2 Jahren in Gebrauch. Ergänzend hat er ausgeführt, dass bei Terminen auf Baustellen es immer wieder zu anhaltenden störenden Hintergrundgeräusche durch Transportfahrzeuge, Bagger, Presslufthammer oder ähnlichem käme. Zudem nehme er an Fortbildungen und Vorträgen sowie an innerbetrieblichen Weiterbildungen teil. Unter den Bedingungen der Unruhe eines entsprechenden Auditoriums könne es dazu kommen, dass insbesondere auch sicherheitstechnische Aspekte nicht genau verstanden werden, was in der Folge zu erheblichen Gefahren führen könne.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie hält die Entscheidung für zutreffend. Ein Anspruch des Klägers gemäß
§ 33 Abs. 1 SGB V bestehe nicht. Die Darlegungen des Sozialgerichts zu dem berufsspezifischen Gebrauchsvorteil seien nachvollziehbar. Sie hat mitgeteilt, dass sie aufgrund des Gerichtsbescheids vom 22. September 2016 einen Ausführungsbescheid unter dem 22. Dezember 2016 erlassen hat, der allerdings kein Anerkenntnis darstelle. Danach übernimmt die Beklagte Kosten für die Hörgeräteversorgung in Höhe von 5.997,02
EUR abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung von 20
EUR. Gegenüber der Beigeladenen hat die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 2017 die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 4.483,02
EUR angefordert.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 ist der Kläger persönlich gehört und der Geschäftsführer des C. Ingenieurbüro für Versorgungstechnik H. als Zeuge vernommen worden. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 164
ff. Gerichtsakte) wird verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beigeladene durch das angegriffene Urteil beschwert, da sie der Beklagten gemäß
§ 14 Abs. 4 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung (
bzw. § 16 Abs. 1 SGB IX in der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung) zum Ausgleich verpflichtet ist (
vgl. BSG, Urteil vom 16. April 1959, BSGE 9, 250).
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2015 verurteilt, dem Kläger das Hörgerät IX. xxx1-x als Sachleistung zur Verfügung zu stellen.
Der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem Hörgerätesystem, das nicht zum Festbetrag erhältlich ist
bzw. auf die Übernahme der entsprechenden Mehrkosten, ergibt sich - wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt - nicht aus den Vorschriften des
SGB V. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit gemäß § 153
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Übernahme der streitigen Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung gemäß §§ 9
Abs. 1 Satz 1, 16
SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung) in Verbindung mit
§ 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a.F. (ab 1. Januar 2018:
§ 49 Abs. 8 Nr. 4 b) SGB IX). Da die Beigeladene den Antrag innerhalb der Frist gemäß § 14
Abs. 1 Satz 1
SGB IX an die Beklagte weitergeleitet hat, ist die Beklagte gemäß § 14
SGB IX als zweitangegangener Leistungsträger zuständig (
vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009,
B 5 R 5/07 R, juris,
Rdnr. 15). Insoweit hat das Sozialgericht auch zutreffend die Beklagte - und nicht die Beigeladene - zur Leistung verurteilt.
Die allgemeinen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen nach §§ 10 f.
SGB VI liegen vor. Der Kläger fällt in den persönlichen Anwendungsbereich (§ 10
SGB VI), weil er hörbehindert ist und deshalb typische Anforderungen seiner Berufstätigkeit ohne die notwendige Hörgeräteversorgung nicht (mehr) erfüllen konnte (hierzu ausführlich unten). Dabei ist auf die konkret ausgeübte Beschäftigung und nicht auf die generelle Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 43
Abs. 2 Satz 2
SGB VI abzustellen (
BSG, Urteil vom 24. Januar 2013,
B 3 KR 5/12 R, Leitsatz,
Rdnr. 48). Für den Fall der Versorgung mit einem den Anforderungen ihrer Beschäftigung an die Hörfähigkeit entsprechenden Hörgerätesystem bestand eine positive Rehabilitationsprognose. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11
SGB VI) liegen vor. Die Leistungspflicht ist nicht gemäß § 12
SGB VI ausgeschlossen.
Der Kläger erfüllt zudem die besonderen Voraussetzungen der Hilfsmittelversorgung zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger. Gemäß § 9
Abs. 1
SGB VI kann die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15
SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung) erbringen, für die in
Abs. 1 Satz 1 jener Vorschrift auf die rehabilitationsrechtlichen Bestimmungen der §§ 26 bis
31 SGB IX verwiesen wird. Nach § 26
Abs. 1
Nr. 2
SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung) werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation behinderter Menschen erbracht, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden oder zu mindern. Zu diesen Leistungen gehören nach § 26
Abs. 2
Nr. 6
SGB IX a.F. auch Hilfsmittel, deren Erbringung wiederum in § 31
SGB IX a.F. näher geregelt ist. Hierzu zählen nach § 31
Abs. 1
Nr. 3
SGB IX a.F. unter anderem Hilfsmittel, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Diese Leistungsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
§ 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 4
SGB IX a.F. findet hingegen vorliegend keine Anwendung, da der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber dem Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nachrangig sind (
vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008,
B 13 R 33/07 R, juris,
Rdnr. 17 und Urteil vom 30. Oktober 2014,
B 5 R 8/14 R, juris,
Rdnr. 48).
Als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich dient ein Hörgerät ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne von § 31
Abs. 1
Nr. 3
SGB IX a.F., weil die Erhaltung
bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist (
BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009,
B 3 KR 20/08 R, BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36
Nr. 2,
Rdnr. 15). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Grundbedürfnis im Sinne von § 31
Abs. 1
Nr. 3
SGB IX a.F. ist. Die vom Bundessozialgericht im Rahmen der Anwendung von § 33
SGB V vorgenommene Begrenzung auf Nutzungsvorteile, die eine Behinderung (auch) im gesamten täglichen Leben ausgleichen oder mildern, begründet sich mit dem gegliederten System der Sozialversicherung und dient der Abgrenzung der Leistungen der Krankenkassen von denen anderer Rehabilitationsträger und kommt damit - außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der
GKV - nicht zur Anwendung (s.
BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris,
Rdnr. 50).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen gemäß § 10
Abs. 1
SGB VI. Seine Erwerbfähigkeit ist wegen körperlicher Behinderung (Schwerhörigkeit) gemindert oder jedenfalls erheblich gefährdet. Diese Gefährdung kann durch das streitige Hörgerätesystem als Leistung zur medizinischen Rehabilitation abgewendet werden.
Unter Berücksichtigung der konkret ausgeübten Beschäftigung war die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gefährdet
bzw. gemindert.
Der Kläger war bis September 2017 als staatlich geprüfter Techniker im Bereich Mess- und Regeltechnik in dem C. Ingenieurbüro für Versorgungstechnik, einem Planungsbüro mit 25 bis 40 Mitarbeitern, tätig. Er war als Projektleiter für die Bauleitung und die Bauüberwachung in den Bereichen Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zuständig. Bei dieser Tätigkeit musste er im Büro sowie bei Außenterminen auf einer Baustelle mit mehreren Menschen im Rahmen von Baubesprechungen und Bausitzungen kommunizieren. Die wöchentlichen Besprechungen auf den Baustellen fanden teilweise in Baucontainern oder Besprechungszimmern, teilweise in anderen Situationen (wie
z.B. einem Besprechungstisch irgendwo auf der Baustelle) statt, je nach Bereitstellung durch den jeweiligen Bauträger. Die Anzahl der Teilnehme an den Besprechungen schwankte zwischen 3 und 20 Personen. Bei diesen Besprechungen kam es in besonderem Maße auf ein uneingeschränkt exaktes Höheverständnis von Zahlen und Gesprächsinhalten seitens des Klägers an. Er musste - wie sich aus dem Schreiben des Geschäftsführers H. vom 19. August 2014 und seiner Zeugenaussage ergibt - den Gesprächen problemlos folgen können, damit er die dabei gefällten Anweisungen und Entscheidungen an die ausführenden Baufirmen lückenlos und fehlerfrei weitergeben konnte. Zudem musste der Kläger auch Protokolle der Besprechungen anfertigen. Fehlverhalten und Fehlinterpretationen aufgrund einer verminderten Hörfähigkeit des Klägers hätten Gefahren für die Kunden seines (ehemaligen) Arbeitgebers - unter anderem aus dem Bereich Krankenhaustechnik und öffentliche Forschung - sowie für Dritte zur Folge haben können.
Insbesondere bei diesen Besprechungen auf den Baustellen war der Kläger im Rahmen seiner o.g. Tätigkeit wechselnden Geräuschkulissen ausgesetzt. Selbst wenn bestimmte geräuschintensiven Geräte auf entsprechende Anfrage zeitweise ausgeschaltet werden, herrscht auf (Groß-)Baustellen stets ein gewisser Grundpegel an Lärm, wie der Zeuge H. und der Kläger in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt haben. Darüber hinaus finden die Besprechungen insbesondere bei Bauabnahmen in verschiedenen Räumen mit unterschiedlichen Geräuschkulissen statt.
Der Arbeitsplatz des Klägers stellte daher aufgrund der inhomogenen und durch technische Maßnahmen kaum zu beeinflussenden Geräuschkulissen hohe Anforderungen an sein Hörvermögen.
Der Kläger war bei seiner Tätigkeit deshalb im Hinblick auf den Erhalt seiner Erwerbsfähigkeit auf eine entsprechend hochwertige Hörgeräteversorgung dringend angewiesen. Die vom Kläger getesteten eigenanteilsfreien Hörgeräte waren hierfür nicht geeignet.
Mit den eigenanteilsfreien Hörgeräte wäre wohl eine ausreichende Versorgung des Klägers möglich gewesen, solange die Besprechungen in Büroräumen erfolgen wären, die Gesprächspartner ihre räumliche Position zum Kläger nicht wechselten und Störschall stets von der gleichen Richtung gekommen wäre. Hierfür sprechen die von der Beklagten veranlasste audiologische Auswertung durch den Akustiker-Meister F. sowie der Anpassbericht des Hörgeräte-Akustikers. Danach hat der Nachweis mittels Freiburger Sprachtest zum Hörgewinn bei der Hörgeräteversorgung das gleiche Sprachverstehen mit und ohne Störschall (100 %
bzw. 80 %) bei den getesteten Hörgerätesystemen IX. xxx1 312 (streitiges Hörgerätesystem), IY. xxx2 (aufzahlungsfrei) und X.-Hörer mini ergeben.
Allerdings spricht einiges dafür, dass der prozentuale Grad der Verbesserung des Sprachverständnisses in schwierigen Hörsituationen mit dem streitigen Hörgerätesystem tatsächlich erheblich höher sein kann als im Freiburger Sprachtest, da dieser weder lebendige Sprache noch realistische Störgeräusche beinhaltet (
vgl. Sächsisches
LSG, Urteil vom 23. August 2011,
L 5 R 766/10, juris,
Rdnr. 27 unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten). So kommt nach den Angaben des Hörgeräte-Akustikermeisters G. bei der Hörgeräteanpassung unter Störschall dieser
z.B. von hinten und das gesprochene Wort von vorne und der Betroffene hat Zeit, das Hörgerät entsprechend manuell einzustellen und sich der Situation anzupassen.
Der Kläger war nach seinen Angaben bei seiner o.g. beruflichen Tätigkeit vielfachen Störgeräuschen ausgesetzt. Auf Baustellen gibt es die unterschiedlichsten Geräusche, die in verschiedener Lautstärke und von unterschiedlichen und auch schnell wechselnden Richtungen kommen. Die räumliche Position der Gesprächsteilnehmer zueinander ändert sich insbesondere bei Baubesprechungen auf Großbaustellen häufig. Insoweit war der Kläger Geräuschkulissen ausgesetzt, die mit einem Tischgespräch in einem Büroraum nicht zu vergleichen sind. Auch war es dem Kläger in den meisten Besprechungssituationen nicht möglich, zunächst seine Hörgeräte einzeln manuell einzustellen, um dem Gespräch mit der für seine berufliche Tätigkeit erforderlichen Exaktheit folgen und sich adäquat auf die jeweilige Geräuschkulisse einstellen zu können.
Das streitige Hörgerätesystem hingegen passt sich - wie der Hörgeräte-Akustikermeister G. ausgeführt hat - bei veränderter Geräuschkulisse automatisch an, ohne dass der Kläger manuell Einstellungen an den Hörgeräten vornehmen muss. Das Hörgerätesystem kann sich in Besprechungen in großen Gruppen wie auch bei Hintergrundstörgeräuschen automatisch anpassen. Zudem hat es eine stärkere Störgeräuschunterdrückung sowie einen Impulsstopp und verfüge über eine automatische Zoom-Funktion, so dass eine automatische Ausrichtung der Mikrofone erfolgt und Störgeräusche von rechts und links jeweils ausgeblendet werden. Damit ist der Kläger auch bei schnell wechselnder Geräuschkulisse in der Lage, ohne zeitliche Verzögerung dem Gespräch mit der erforderlichen Genauigkeit zu folgen.
Hieraus folgt, dass für die o.g. Tätigkeit des Klägers insbesondere bei Besprechungen auf Baustellen die eigenanteilsfreie Hörgeräte IY. xxx2 - anders als die streitigen Hörgeräte - keine ausreichende Versorgung darstellen.
Die besonderen Anforderungen an das Hörvermögen gehen auch deutlich über die elementaren Grundbedürfnisse hinaus. Der Einwand der Beigeladenen, dass entsprechende Anforderungen an das Hörverständnis auch im Alltagsleben auftreten und daher keinen berufsbedingten Mehrbedarf auslösen, ist nicht überzeugend. Anders als im beruflichen Alltag können die Betroffenen im Privatleben die Situationen, in denen es auf ein gutes Hörverstehen ankommt, in der Regel beeinflussen und damit behinderungsentsprechend gestalten. Bei der o.g. Tätigkeit des Klägers in der Bauleitung und der Bauüberwachung ist dies hingegen regelmäßig nicht möglich. Diese Situationen waren für den Kläger zumeist vorgegeben und die entsprechenden Geräuschkulissen waren durch ihn kaum zu beeinflussen.
Da der Kläger in seinem beruflichen Umfeld in besonderem Maße auf ein gutes Hörvermögen mit Richtungshören und Hören im Störfeld ohne regelmäßig notwendige manuelle Anpassung angewiesen war, war ein Hörgerät wie das streitige nötig, um die Erwerbsfähigkeit des Klägers sicherzustellen. Ein Hörgerätesystem zum Festbetrag konnte einen ausreichenden Ausgleich hingegen nicht erbringen. Dass der Kläger mit einem anderen zuzahlungspflichtigen, aber kostengünstigeren Hörgerätesystem ausreichend hätte versorgt werden könnte, ist weder ersichtlich noch von der Beigeladenen vorgetragen. Der Kläger konnte aufgrund der Testung und Anpassung verschiedener Hörgerätesysteme auch davon ausgehen, dass die Anpassung sachgemäß erfolgt ist und kein überteuertes
bzw. luxuriöses Gerät angepasst worden ist (zu dem für einen Versicherten Zumutbaren
vgl. Sächsisches
LSG, Urteil vom 23. August 2011,
L 5 R 766/10, juris,
Rdnr. 28).
Gemäß § 9
Abs. 2
SGB VI in der bis zum 13. Dezember 2016 gültigen Fassung, wonach die Leistungen nach
Abs. 1 erbracht werden "können", wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, bestand - bezogen auf das "Wie" der Leistung - grundsätzlich ein Anspruch auf fehlerfreies Ermessen. Vorliegend hat sich der Anspruch des Klägers jedoch auf eine Versorgung mit dem streitigen Hörgerät verdichtet (zum Ermessen
vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, juris,
Rdnr. 51;
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2016,
L 27 R 65/16, juris,
Rdnr. 27 und Urteil vom 11. November 2015,
L 16 R 708/14, juris, 23).
Wird ein technisch aufwändiges Hörgerät nur wegen der besonderen Anforderungen der ausgeübten Erwerbstätigkeit an die Hörfähigkeit des Versicherten benötigt, aber auch im Alltagsleben benutzt, kommt schließlich eine Kostenteilung zwischen Krankenkasse (Festbetrag) und Rentenversicherungsträger (Mehrkosten) in Betracht (
BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, B 3 KR 5/12 R, Leitsatz, juris).
Die Beklagte hatte somit dem Antrag des Klägers auf Gewährung des erforderlichen neuen Hörgeräts in Premiumausführung stattzugeben und zwar einerseits - wie bereits mit Bescheid vom 22. September 2014 geschehen - als originär zuständiger Krankenversicherungsträger in Höhe des Festbetrages (
§ 36 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 2 SGB V), weil das Hörgerät als Ersatz für das unbrauchbar gewordene alte Gerät dient und trotz seiner berufsbedingt erforderlichen aufwändigen Ausstattung auch im Alltagsleben benutzt wird (§ 33
SGB V), und andererseits - wie mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 geschehen - als zweitangegangener Rehabilitationsträger (§ 14
SGB IX) in Höhe der Mehrkosten, weil sie auch für die rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche zuständig geworden ist und das Hörgerät zur Berufsausübung als Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation im Zuge der Teilhabe am Arbeitsleben benötigt wird (§§ 9, 15
SGB VI a.F. in Verbindung mit § 26
Abs. 2
Nr. 6 und § 31
Abs. 1
Nr. 3
SGB IX a.F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.