Terminvorschau:
Der 1993 geborene Kläger begann ab September 2012 eine überbetriebliche Ausbildung zum technischen Produktdesigner in einem Berufsbildungswerk. Dem lag ein Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG zugrunde. Die Ausbildung wurde als "Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben" von der Berufsgenossenschaft durch Bewilligung ua von Ausbildungskosten und Übergangsgeld (Übg) gefördert und von dieser als "Umschulung" bezeichnet. In der Zeit vom 13.1.2014 bis 28.1.2016 war der Kläger inhaftiert und währenddessen zeitweise beschäftigt. Ab Februar 2015 setzte er die Ausbildung als Freigänger fort und beendete sie am 24.2.2017 mit der Abschlussprüfung. Währenddessen bezog er vom 2.3.2015 bis 24.2.2017 erneut Übg.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Alg mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ab. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, dem Kläger Alg ab 1.3.2017 zu erbringen. Innerhalb der wegen des Bezugs von Übg verlängerten Rahmenfrist vom 1.3.2012 bis 28.2.2017 habe er als Inhaftierter unter Berücksichtigung von arbeitsfreien Wochenenden und Feiertagen durchgängig gearbeitet und dadurch die Anwartschaftszeit erfüllt. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Anwartschaftszeit werde bereits durch die Ausbildungszeiten zum technischen Produktdesigner erfüllt. Das BSG habe entschieden, dass eine betriebliche Umschulung einer versicherungspflichtigen Berufsausbildung gleichgestellt sei, wenn diese - auch ohne Berufsausbildungsvertrag - für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolge. Das Umschulungsverhältnis erfülle diese Voraussetzungen. Der Annahme einer Versicherungspflicht stehe nicht entgegen, dass der Kläger keine Ausbildungsvergütung, sondern Übg bezogen habe. Da es bei der zweijährigen Rahmenfrist verbleibe, komme es auf die Frage, ob er aufgrund seiner Tätigkeiten während der Inhaftierung mindestens 360 Kalendertage versicherungspflichtig gewesen sei, nicht an. Diese Zeiten lägen außerhalb der Rahmenfrist.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte ua eine Verletzung des § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III. Der Gesetzgeber habe die Gleichstellung der außerbetrieblich Auszubildenden auf die berufliche Erstausbildung beschränken wollen. Die Umschulungsmaßnahme setze keinen Berufsausbildungsvertrag voraus.
Terminbericht:
Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen. Ob der Kläger die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) erfüllte, also innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, kann der Senat aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.
Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger während seiner Ausbildung zum technischen Produktdesigner innerhalb der zunächst relevanten Rahmenfrist vom 1.3.2015 bis 28.2.2017 nicht bereits wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung oder des Bezugs von Übergangsgeld bei beruflicher Rehabilitation versicherungspflichtig war. Offen ist aber, ob eine Versicherungspflicht nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III vorgelegen hat, er also Auszubildender in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) war. Anders als vom LSG zugrunde gelegt, sind hiervon Umschulungsverhältnisse nach den §§ 58 ff BBiG nicht erfasst. Es muss eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG durchlaufen werden und ein Berufsausbildungsvertrag vorliegen. Liegt der Ausbildung ein regulärer Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG zugrunde, ist allerdings im Sinne einer für die versicherungsrechtliche Einordnung im Sozialrecht geforderten praktikablen Abgrenzbarkeit im Regelfall auch von einer Berufsausbildung auszugehen. Eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG kann ggf auch gegeben sein, falls weitere Ermittlungen des LSG ergeben, dass es sich im Falle des Klägers nicht um eine erstmalige Berufsausbildung gehandelt hat. Die Einordnung als "Umschulung" durch die Berufsgenossenschaft bindet nicht hinsichtlich der Versicherungspflicht.
Einer Versicherungspflicht nach § 25 Abs 1 Satz 2 SGB III steht auch nicht entgegen, dass der Bezug von Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme nach § 143 Abs 3 SGB III zu einer Verlängerung der Rahmenfrist führt. Da eine solche Verlängerung der Rahmenfrist durch Zeiten, die gleichzeitig Versicherungspflicht begründen, nicht in Betracht kommt, ist erst nachrangig zu prüfen, ob der Kläger innerhalb einer erweiterten Rahmenfrist mit seinen durch Beschäftigung während der Inhaftierung erworbenen Versicherungszeiten die Anwartschaft erfüllt.