Urteil
Gesetzliche Unfallversicherung - Beendigung eines Anspruchs auf Verletztengeld - Übergangsgeld - Zahlung eines Zwischen-Übergangsgelds im Zeitraum zwischen Beendigung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und Beginn einer weiteren Maßnahme - Verletztenrentenzahlung

Gericht:

BSG 2. Senat


Aktenzeichen:

B 2 U 12/19 R


Urteil vom:

16.03.2021


Grundlage:

  • SGB VII § 45 |
  • SGB VII § 46 |
  • SGB VII § 49 |
  • SGB VII § 72 |
  • SGB IX § 51 |
  • SGB IX § 71 |
  • SGB X § 44 |
  • SGB I § 45

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2019 geändert.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2015 geändert, soweit es dem Kläger Verletztengeld für den Zeitraum vom 15. August 2007 bis 28. August 2011 zugesprochen hat. Die Klage wird insofern abgewiesen.

Soweit das Landessozialgericht auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts geändert und dem Kläger Verletztengeld vom 25. Mai 2006 bis 31. Oktober 2006 zugesprochen hat, wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Rechtsweg:

SG Berlin, Urteil vom 21.10.2015 - S 115 U 165/12
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2016 - L 3 U 198/15
BSG, Urteil vom 06.09.2018 - B 2 U 3/17 R
Zurückverweisung an das LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 - L 3 U 6/19 ZVW

Quelle:

Rechtsprechung im Internet

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Verletztengeld (Vlg) für die Zeit vom 25.5. bis 31.10.2006 und vom 15.8.2007 bis 28.8.2011.

Der Kläger erlitt im Jahre 2004 während seiner Tätigkeit als Fleischer einen Arbeitsunfall mit Bewegungseinschränkungen am rechten Arm, weshalb er diesen Beruf nicht mehr ausüben kann. Die beigeladene BG gewährte ihm bis einschließlich 24.5.2006 Vlg. Danach bewilligte sie ihm ab 25.5.2006 eine Verletztenrente (Vlr) als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 vH, die vom 25.5. bis 31.10.2006 gezahlt wurde, sowie eine Vlr auf unbestimmte Zeit für die Zeit ab 1.3.2007 nach einer MdE von 30 vH (Bescheid vom 17.7.2008) und für die Zeit ab 7.7.2009 nach einer MdE von 40 vH (Bescheid vom 28.1.2011). Ab 1.11.2006 förderte die Beigeladene zudem eine Weiterbildung des Klägers zum Fachassistenten für Fleischhygiene als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA). Hierfür erhielt der Kläger ab 1.11.2006 bis zum 14.8.2007 Übergangsgeld (Übg). Die Tätigkeit als Fachassistent für Fleischhygiene konnte er aufgrund seiner Schulterverletzung nicht ausüben. Ab 15.8.2007 war der Kläger arbeitslos gemeldet und erhielt Arbeitslosengeld.

Im Jahre 2008 beantragte der Kläger sodann eine berufsqualifizierende Rehabilitationsmaßnahme zum Lebensmittelkontrolleur. Die Beigeladene lehnte dies zunächst ab. Erst nach Durchführung eines erfolgreichen Klageverfahrens bewilligte die nach Überweisung des Unfallbetriebs nunmehr zuständige Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einem Meisterkurs an einer Fleischerfachschule. Ab dem 29.8.2011 bewilligte die Beklagte ihm hierfür auch Übg.

Der Kläger beantragte am 8.3.2011 bei der Beklagten die Zahlung von Vlg rückwirkend ab Mai 2006. Dies lehnte die Beklagte zunächst ab, weil die Einstellung des Vlg im Mai 2006 zu Recht erfolgt sei (Schreiben vom 9.5.2011). Sie bewilligte dem Kläger dann nur für den Zeitraum vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 Zwischen-Übg in Höhe von 47,32 Euro kalendertäglich (Bescheid vom 2.12.2011). Der Widerspruch, mit dem der Kläger die Zahlung des Vlg auch für die Zeit vom 1.5.2006 bis 28.8.2011 - teilweise an Stelle des bereits bewilligten Übg - begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5.3.2012).

Der Kläger hat mit seiner Klage die Abänderung des Bescheids vom 2.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.3.2012 sowie die Zahlung von Vlg unter Anrechnung gezahlten Übg für die Zeit vom 25.5. bis 31.10.2006 sowie vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 begehrt. Das SG hat durch Urteil vom 21.10.2015 die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide verpflichtet, dem Kläger Vlg für die Zeit vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 unter Anrechnung des gezahlten Übg zu gewähren. Die Klage für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 hat es abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, ein Anspruch auf Vlg habe für den gesamten Klagezeitraum bestanden, weil die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum Beginn der Ausbildung zum Fachassistenten für Fleischhygiene und auch darüber hinaus bestanden habe. Ein Beendigungstatbestand für die Zahlung des Vlg nach § 46 Abs 3 SGB VII habe nicht vorgelegen. Auch aus § 51 Abs 1 SGB IX (aF) folge, dass Vlg weiterzuzahlen sei. Für das Jahr 2006 sei Vlg allerdings nicht zu zahlen, weil bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X wegen des erst am 8.3.2011 gestellten Antrags das Vlg frühestens ab 1.1.2007 zu gewähren sei.

Die Beklagte hat gegen das Urteil des SG Berufung und der Kläger später Anschlussberufung eingelegt. Das LSG hat das Urteil des SG geändert und die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 Vlg zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen (Urteil vom 13.7.2016). Das BSG hat auf die Revision der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen, weil der Berichterstatter am LSG gemäß § 155 Abs 3 und 4 SGG verfahrensfehlerhaft allein über den Rechtsstreit entschieden hatte (Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 3/17 R - juris).

Das LSG hat sodann nach erneuter mündlicher Verhandlung das Urteil des SG vom 21.10.2015 geändert und die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 Vlg zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen (Urteil vom 11.7.2019). Diese sei unbegründet, weil keiner der Beendigungstatbestände nach § 46 Abs 3 SGB VII vorliege. Zwar sei der Anspruch des Klägers auf Vlg für die Zeit ab 1.11.2006 bis 14.8.2007 zunächst beendet gewesen. Er sei jedoch für die anschließenden Zeiten, in denen er trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit tatsächlich keine LTA erhalten habe, nicht endgültig erloschen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es im Wortlaut des § 46 Abs 3 Satz 1 SGB VII hieße, dass der Anspruch auf Vlg mit der erstmaligen Entstehung des Anspruchs auf Übg erlösche. Offenkundiger Zweck des Gesetzes sei es, mit der Gewährung von Übg gemäß § 49 SGB VII als eigenständige Leistung die Zahlung von Vlg auszuschließen und eine Abgrenzung zwischen den Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährleisten, nicht aber den Anspruch auf Vlg für Zeiträume ohne Anspruch auf Übg endgültig zum Erlöschen zu bringen. Auch § 51 SGB IX aF, der § 71 SGB IX nF entspreche, schließe die Zahlung von Vlg nicht aus. Die Anschlussberufung des Klägers habe hingegen Erfolg. § 44 Abs 4 SGB X dürfe nicht entsprechend angewandt werden, denn eine für eine Analogie erforderliche planwidrige Lücke bestehe nicht. Die Beklagte könne zwar im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung erheben, dies habe sie jedoch ohne Ausübung des erforderlichen Ermessens getan.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision insbesondere die Verletzung des § 46 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB VII. Der nach dieser Vorschrift bereits beendete Anspruch auf Vlg lebe nicht nach Wegfall des gemäß § 49 SGB VII gezahlten Übg wieder auf. Ein Wiederaufleben des Anspruchs auf Vlg sei zudem nicht mit § 51 SGB IX aF zu vereinbaren, weil dort die Weiterzahlung der Leistungen nach Beendigung der LTA abschließend geregelt sei. Es sei lediglich ein (Zwischen-)Übg zu zahlen. Würde man mit dem LSG den Anspruch auf Vlg wieder aufleben lassen, so würde der Kläger zeitgleich und systemwidrig für einen erheblichen Zeitraum in der Vergangenheit Vlr und Vlg erhalten. Dass dies nicht so gewollt sein könne, folge auch aus § 74 Abs 2 SGB VII.


Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2019 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Oktober 2015 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.


Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht in der Sache geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision der Beklagten ist zum überwiegenden Teil begründet.

Das LSG hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen, soweit das SG die Beklagte verurteilt hat, unter Abänderung des Bescheids vom 2.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.3.2012, dem Kläger Vlg (unter Anrechnung des bereits gezahlten Übg) für die Zeit vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 zu zahlen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vlg für diesen zwischen den beiden Weiterbildungsmaßnahmen liegenden Zeitraum. Der für den Zeitraum vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 die Zahlung von Vlg ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.3.2012 ist entgegen der Rechtsansicht des LSG rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten war daher insoweit das Urteil des SG zu ändern und die Klage insofern abzuweisen (dazu 1.).

Zu Recht hat dagegen das LSG auf die Anschlussberufung des Klägers unter Abänderung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten diese verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 25.5. bis 31.10.2006 Vlg zu zahlen. Für diesen Zeitraum bestand weiterhin ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Vlg. Insoweit war die Revision der Beklagten zurückzuweisen (dazu 2.).

1. Das LSG hat die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, zu Unrecht zurückgewiesen. Das SG hat zu Unrecht unter Abänderung des Bescheids vom 2.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.3.2012 die Beklagte zur Zahlung von Vlg (unter Anrechnung des bereits gezahlten Übg) für die Zeit vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 verurteilt. Im Zeitraum nach Beendigung der ersten Weiterbildungsmaßnahme ab 15.8.2007 bis zum Beginn der zweiten LTA am 29.8.2011 hatte der Kläger keinen Anspruch auf Vlg. Er hatte in diesem Zeitraum vielmehr lediglich einen Anspruch auf Übg - wie von der Beklagten auch bewilligt.

Vlg wird gemäß § 45 Abs 1 SGB VII erbracht, wenn der Versicherte infolge eines Unfalls ua arbeitsunfähig ist (Nr 1) und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf die in Nr 2 genannten Leistungen hatte. Es wird nach § 45 Abs 2 Satz 1 SGB VII auch erbracht, wenn LTA erforderlich sind (Nr 1), sich die Maßnahme nicht unmittelbar an die Heilbehandlung aus von dem Versicherten nicht zu vertretenden Gründen anschließt (Nr 2), er seine bisherige Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit ihm nicht vermittelt werden kann (Nr 3) und er unmittelbar vorher Anspruch auf die in § 45 Abs 1 Nr 2 SGB VII genannten Leistungen hatte (Nr 4). Nach § 45 Abs 2 Satz 2 SGB VII wird in diesem Fall Vlg bis zum Beginn der LTA gewährt. Das Vlg endet gemäß § 46 Abs 3 Satz 1 SGB VII mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Verhinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme (Nr 1) bzw dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übg besteht (Nr 2). Darüber hinaus endet das Vlg gemäß § 46 Abs 3 Satz 2 SGB VII, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und LTA nicht zu erbringen sind.

Im hier streitigen Zeitraum vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 bestand kein Anspruch auf Zahlung von Vlg. Ein Anspruch auf Vlg hatte zwar bis zum 31.10.2006 bestanden (dazu unter a). Er war jedoch mit Entstehen des Anspruchs auf Übg am 1.11.2006 und Beginn der LTA erloschen (dazu unter b). Nach Beendigung der LTA am 14.8.2007 entstand kein neuer Anspruch auf Vlg, sondern es war ab 15.8.2007 bis zum 28.8.2011 lediglich weiter Übg zu zahlen (dazu unter c).

a) Der Anspruch auf Vlg bestand zunächst bis zum 31.10.2006. Der Kläger hatte im Juni 2004 als versicherter Beschäftigter einen von der Beigeladenen bzw deren Rechtsvorgängerin anerkannten Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII erlitten. Er war nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) arbeitsunfähig. Seine vorherige Tätigkeit als Fleischer konnte er nicht mehr ausüben, sodass LTA zu erbringen waren. Auch die Tätigkeit als Fachassistent für Fleischhygiene, für die er in der Zeit vom 1.11.2006 bis 14.8.2007 eine Weiterbildung begonnen hatte, konnte er nicht mehr ausüben, so dass eine weitere LTA erforderlich war. Die Bewilligung einer weiteren LTA verzögerte sich, weil die Beklagte diese zunächst (zu Unrecht) abgelehnt hatte. Diese Verzögerung war vom Kläger nicht zu vertreten. Der später als LTA bewilligte Meisterkurs an einer Fleischerfachschule begann erst am 29.8.2011. Es ist nicht ersichtlich, dass die damals zuständige heutige Beigeladene mit einem bestandskräftigen Verwaltungsakt für die Beteiligten bindend die Einstellung des zunächst bis 24.5.2006 gezahlten Vlg verfügt hat und schon deshalb kein Anspruch mehr auf Zahlung von Vlg bestand. Insbesondere hatte die heutige Beigeladene als damals zuständiger Unfallversicherungsträger keine Entscheidung über die Einstellung des Vlg gemäß § 46 Abs 3 Satz 2 SGB VII getroffen, weil mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und LTA nicht zu erbringen seien (vgl zu diesem Erfordernis im Hinblick auf die erforderliche Prognose BSG Urteil vom 13.9.2005 - B 2 U 4/04 R - HVBG-Info 2006 Nr 3 S 270). Auch der eine Vlr als vorläufige Entschädigung ab 25.5.2006 bewilligende Bescheid vom 13.7.2006 enthielt keine Regelung über eine Aufhebung des Anspruchs auf Vlg. Allein der Einstellung der tatsächlichen Zahlung des Vlg ist eine die Beteiligten bindende Regelung nicht zu entnehmen.

b) Einem Anspruch auf Zahlung des Vlg im hier streitigen Zeitraum nach Beendigung der ersten als LTA bewilligten Weiterbildungsmaßnahme ab 15.8.2007 steht entgegen, dass der Anspruch auf Vlg spätestens an dem Tag vor dem Tag, an dem er erstmals Anspruch auf Übg hatte, nämlich am 31.10.2006, geendet hat. Nach § 45 Abs 2 Satz 2 SGB VII wird das Vlg bis zum Beginn der LTA erbracht. Vom 1.11.2006 bis 14.8.2007 durchlief der Kläger eine geförderte LTA. Gemäß § 49 SGB VII bestand damit für diesen Zeitraum ein Anspruch lediglich auf das ihm ausgezahlte Übg.

c) Nach dem Ende der ersten LTA am 14.8.2007 entstand kein neuer Anspruch auf Vlg, auch der vorherige Anspruch auf Vlg "lebte nicht wieder auf". Vielmehr hatte der Kläger ab 15.8.2007 bis 28.8.2011 lediglich einen Anspruch auf Übg. § 46 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB VII geht davon aus, dass das Vlg mit dem Tag "endet", der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übg entsteht. Eine eindeutige Regelungsabsicht hinsichtlich eines endgültigen Erlöschens des Anspruchs auf Vlg kann zwar damit dem Wortlaut der §§ 45, 46 SGB VII nicht entnommen werden (auch die Gesetzesmaterialien vgl BT-Drucks 13/2204 S 87 zu § 46 sind insofern nicht eindeutig). Allerdings findet sich auch keine eindeutige Regelung, aus der die Weiterzahlung bzw Weitergeltung des beendeten Anspruchs auf Vlg abgeleitet werden könnte. Der Gesamtzusammenhang der Normen der § 45 Abs 2 Nr 1 SGB IX aF iVm § 49 SGB VII und § 51 SGB IX aF spricht vielmehr dafür, dass dann, wenn der Anspruch auf Vlg wegen der Zahlung von Übg während einer LTA geendet hat, nach dem Ende der LTA lediglich wieder Übg zu zahlen ist: Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn - wie hier - eine weitere Maßnahme der beruflichen Rehabilitation erforderlich wird, also ein Zwischenzeitraum zwischen zwei LTA überbrückt werden soll.

§ 51 SGB IX aF (idF des Art 1 des Neunten Buches SGB - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046, in Kraft ab 1.7.2001), der dem nunmehr mit dem Bundesteilhabegesetz (vom 23.12.2016, BGBl I 3234) eingefügten und ab 1.1.2018 geltenden § 71 SGB IX nF entspricht, bestimmte, dass dann, wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von LTA weitere LTA zu erbringen sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übg besteht und diese Leistungen aus nicht vom Versicherten zu vertretenden Gründen nicht unmittelbar im Anschluss durchgeführt werden können, die bisher bezogenen Leistungen, nämlich Vlg, Versorgungskrankengeld oder Übg weiterzuzahlen sind. Die Regelung stellt eine Ausnahme ua zu § 45 Abs 2 Nr 1 SGB IX aF und § 49 SGB VII dar, nach denen unterhaltssichernde Leistungen nur während der Dauer der medizinischen Rehabilitation bzw der LTA zu erbringen sind (vgl Schlette in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl 2018, Stand 15.1.2018, § 71 RdNr 8). Diese Leistungen sind nach § 51 SGB IX aF bzw § 71 SGB IX nF in den genannten Fallgestaltungen auch für Zwischenzeiten zwischen den Maßnahmen zu erbringen.

§ 51 SGB IX aF (bzw § 71 SGB IX nF) bestimmt aber nur, dass die zuvor gezahlte Leistung weitergezahlt wird. Wurde für die Maßnahme zuvor Vlg gezahlt, weil es sich um eine medizinische Reha-Maßnahme handelte, so wird Vlg weitergezahlt. Handelte es sich um eine LTA, für die nach § 49 SGB VII lediglich Übg bewilligt werden konnte, so wird dieses Übg gemäß § 51 SGB IX aF weitergezahlt. § 51 SGB IX aF bzw § 71 SGB IX nF beziehen sich mit der Rechtsfolgenanordnung des "Weiterzahlens" der jeweiligen Leistung klar auf den Inhalt der vorher bewilligten Maßnahme und der damit jeweils verbundenen Leistung. Nach Abschluss einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ist also Vlg, nach Abschluss einer LTA ist Übg weiterzuzahlen. § 51 SGB IX aF und nun § 71 SGB IX nF regeln damit lediglich, dass jeweils die zuletzt während der Rehabilitationsmaßnahme gezahlte Leistung weiterzuzahlen ist. Aus ihr kann aber nicht abgeleitet werden, dass ein bereits beendeter Vlg-Anspruch, an den sich ein Übg-Anspruch anschloss, wieder auflebt. § 51 SGB IX aF bzw § 71 SGB IX nF gilt auch für LTA der Unfallversicherungsträger, weil abweichende Regelungen im SGB VII nicht bestehen (vgl § 7 Abs 1 SGB IX). Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger zu Recht lediglich Übg für den Zeitraum vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 bewilligt.

2. Für den Zeitraum vom 25.5. bis zum 31.10.2006 bestand ein Anspruch des Klägers auf Vlg. Deshalb war die Entscheidung des LSG insoweit nicht zu beanstanden. Die erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegte (Anschluss-)Berufung war zulässig (dazu unter a). Sie war auch begründet, weil das SG zu Unrecht die Klage auf Zahlung von Vlg für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 abgewiesen hat (dazu unter b).

a) Die Berufung des Klägers war zulässig. Er hat nach Zustellung des Urteils des SG am 27.10.2015 zwar erst mit Schriftsatz vom 6.7.2016 und damit nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist (vgl § 151 Abs 1 SGG) Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt. Obwohl der Kläger damit die Berufungsfrist versäumt hatte, war seine Berufung als Anschlussberufung zulässig, denn sie betraf den gleichen prozessualen Anspruch wie die Berufung der Beklagten (vgl hierzu zB BSG Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3, RdNr 10 mwN). Die auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 524 ZPO mögliche Anschlussberufung (vgl zB BSG Urteil vom 13.3.1968 - 12 RJ 622/62 - BSGE 28, 31, 33 = SozR Nr 4 zu § 522a ZPO) ist kein Rechtsmittel, sondern nur ein angriffsweise wirkender Antrag, mit dem sich der Gegner - hier der Kläger - innerhalb des Rechtsmittels der Berufungsklägerin - hier der Beklagten - an deren Rechtsmittel anschließt. Sie bietet die Möglichkeit, die von der Berufungsklägerin angefochtene Entscheidung des SG auch zu Gunsten des sich der Berufung Anschließenden ändern zu lassen, ohne dass insoweit eine Beschwer vorliegen müsste (vgl BSG Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 4-2700 § 123 Nr 3, RdNr 9 f mwN und vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R - SozR 4-1750 § 524 Nr 1 RdNr 14 mwN).

Vorliegend begehrte der Kläger unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten Vlg sowohl für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 als auch Vlg (an Stelle des bewilligten Übg) für den Zeitraum vom 15.8.2007 bis 28.8.2011. Die begehrte Zahlung des Vlg betrifft damit denselben Klagegrund wie die Berufung der Beklagten. Zu dem von den Beteiligten zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören die Folgen des Arbeitsunfalls mit möglicher Arbeitsunfähigkeit, die Beendigung der Vlg-Zahlung nach Gewährung einer Vlr ab 25.5.2006 sowie zusätzlich die zeitweilige Zahlung des Übg. Die geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung von Vlg in den Zeiträumen vom 25.5. bis 31.10.2006 und 15.8.2007 bis 28.8.2011 stützen sich auf diesen Tatsachenkomplex.

b) Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Vlg für den Zeitraum vom 25.5. bis zum 31.10.2006. Nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Vlg gemäß § 45 SGB VII gegeben. Der Anspruch des Klägers auf das Vlg hatte - wie oben ausgeführt - mit Ablauf des 31.10.2006 geendet. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfiel der Anspruch auf Auszahlung des Vlg nicht deshalb, weil für diesen Zeitraum auch eine Vlr bewilligt und gezahlt worden war (dazu im Folgenden unter aa). Der Zahlung von Vlg für diesen Zeitraum steht auch nicht die Regelung des § 44 Abs 4 SGB X entgegen (dazu im Folgenden unter bb). Die Einrede der Verjährung hat die Beklagte schließlich nicht wirksam erhoben (dazu im Folgenden unter cc).

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten schloss die aufgrund der bindend gewordenen Bewilligung ab 25.5.2006 gezahlte Vlr den Anspruch auf Zahlung des Vlg nicht aus. Zwar regelt § 72 Abs 1 Nr 1 SGB VII, dass Renten von dem Tag an gezahlt werden, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Vlg endet. Grundsätzlich ist nach dieser Regelung die Zahlung von Vlg neben einer Vlr für den gleichen Versicherungsfall nicht vorgesehen. Den Gesetzesmaterialien zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz ist allerdings zu entnehmen, dass durch die Regelung des § 72 Abs 1 SGB VII sichergestellt werden sollte, dass die Unfallversicherungsträger mit Beginn einer beruflichen Rehabilitation Vlr und Übg zahlen können (vgl BT-Drucks 13/2204 S 93 zu § 72). Ein bestandskräftig ggf zu Unrecht festgestellter Anspruch auf Vlr schließt jedoch nicht die Zahlung von Vlg aus, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ist dann - soweit zulässig - der Bescheid über die Rentenbewilligung aufzuheben und sind Vlr-Leistungen zurückzufordern. Dass neben einem Anspruch auf Vlr auch ein Anspruch auf Vlg bestehen kann, zeigt die Regelung des § 49 SGB VII bei Wiedererkrankung. Auch in anderen Fallkonstellationen hat die Rechtsprechung den Anspruch auf Zahlung von Vlg neben Vlr nicht ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 7/18 R - SozR 4-2700 § 72 Nr 2 mwN).

bb) Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung des Vlg für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 nicht gemäß § 44 Abs 4 SGB X ausgeschlossen war. Nach dieser Vorschrift werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Ein die Zahlung des Vlg ablehnender bzw die Zahlung einstellender Bescheid, der gemäß § 44 Abs 1 SGB X zurückgenommen werden könnte bzw müsste, ist hier für den fraglichen Zeitraum ab dem 25.5.2006 überhaupt nicht ergangen. Soweit in der schlichten Zahlung des Vlg bis zum 24.5.2006 jeweils konkludente Bewilligungsverwaltungsakte gesehen werden könnten, wären sie dann jedenfalls - ebenso konkludent - auf den letzten Zahlungstag befristet gewesen (vgl zB BSG Urteile vom 16.9.1986 - 3 RK 37/85 - SozR 2200 § 182 Nr 103, vom 10.3.1987 - 3 RK 7/86 - SozR 1300 § 50 Nr 15 und vom 20.11.1996 - 3 RK 5/96 - BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 § 33 Nr 21 - juris RdNr 28). Einer Einstellung des Vlg durch Verwaltungsakt bedurfte es daher nicht.

Entgegen der Auffassung des SG war die Zahlung des Vlg für das Jahr 2006 auch nicht in entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 SGG ausgeschlossen. Die für eine entsprechende Anwendung erforderliche Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich besteht auch für weiter als vier Jahre zurückliegende Zeiten außerhalb des ausdrücklich geregelten Anwendungsbereichs des § 44 Abs 4 SGB X ein Zahlungsanspruch. Ohne aufhebenden Verwaltungsakt ist dann jeweils auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften zurückzugreifen. Bei Leistungen für länger zurückliegende Zeiträume kann sich der Sozialleistungsträger in diesem Fall unter Ausübung seines insoweit bestehenden Ermessens auf Verjährung gemäß § 45 SGB I berufen. Auch kann der Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB X nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass Sozialleistungen regelmäßig nicht für einen länger als vier Jahre zurückliegenden Zeitraum zu erbringen sind (vgl zum Ganzen Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 31 f mwN).

cc) Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, dass die Beklagte die Einrede der Verjährung gemäß § 45 Abs 1 SGB I nicht wirksam erhoben hat. Zwar verjähren gemäß § 45 Abs 1 SGB I Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren auch auf Verjährung berufen. Da die Erhebung der Einrede der Verjährung grundsätzlich im Ermessen des Sozialleistungsträgers steht, müssen jedoch auch bei einer Erhebung der Einrede im Prozess von der Beklagten Ermessenserwägungen entsprechend ihrer Begründungspflicht gemäß § 35 SGB X angestellt werden (vgl zB BSG Urteil vom 8.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R - BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1). Hieran fehlt es nach den bindenden Feststellungen des LSG. Die Beklagte hat zwar im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben, jedoch dies nicht weiter begründet. Dass insofern die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen haben könnten, ist nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Referenznummer:

R/R8738


Informationsstand: 05.08.2021