Urteil
Schwerbehindertenrecht - Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für einen Selbständigen, der über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet

Gericht:

OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat


Aktenzeichen:

12 A 3022/19


Urteil vom:

22.03.2021


Grundlage:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsweg:

VG Minden, Urteil vom 14.06.2019 - 6 K 3300/18

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Gründe:

I.

Der am 20. April 1950 geborene Kläger war bis zu seinem 70. Geburtstag als selbständiger Rechtsanwalt und Notar in C. tätig. Er ist seit Jahren als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt, da er an der Augenerkrankung Retinitis pigmentosa leidet. Die Herabsetzung seiner Sehschärfe und die Blickfeldeinschränkung sind so erheblich, dass er als blind im Sinne des Gesetzes gilt. Zur Ausübung seiner Berufstätigkeit war er auf eine Arbeitsassistenz angewiesen, die er seit dem 1. Oktober 2013 fortlaufend - jedenfalls bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres am 20. April 2020 - beschäftigt hat. Diese hat z. B. Aufgaben als Vorleserin bei Beurkundungen wahrgenommen oder den Kläger zu Gerichtsterminen begleitet.

Seit der Vollendung seines 65. Lebensjahres bezieht der Kläger eine Altersversorgung vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, die im Kalenderjahr 2017 insgesamt 17.637 EUR brutto betrug, sowie aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine jährliche Altersrente in Höhe von rund 4.265 EUR.

Erstmals wurde ihm auf seinen Antrag hin für eine Arbeitsassistenz aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe ein monatliches Budget von 900 EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. April 2015 (täglich drei bis vier Stunden) und für den Folgezeitraum in Höhe von 810 EUR (täglich bis zu drei Stunden) bewilligt. Die letzte Bewilligung deckte den Zeitraum bis zum 30. April 2017 ab.
Im Januar 2018 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Mittel, da er beabsichtige, seine Berufsausübung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres fortzusetzen. Die Einstellung der Zahlungen zum 30. April 2017 sei ihm leider nicht aufgefallen.

Mit Bescheid vom 11. April 2018 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen für eine Arbeitsassistenz unter Hinweis auf dessen Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren für den Ruhestand aus der gesetzlichen Rentenversicherung für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger darauf stützte, dass er - entsprechend der Bundesnotarordnung - als Notar seinen Beruf bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausüben könne und werde, wies der Widerspruchsausschuss des Beklagten mit Bescheid vom 29. Juni 2018 zurück. Der Anspruch scheitere daran, dass nach Vollendung des 67. Lebensjahres eines schwerbehinderten Menschen keine zweckentsprechende Verwendung der Ausgleichsabgabe mehr gesichert sei. Der Anspruch auf Arbeitsassistenz bestehe im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer beruflichen Existenz auch für Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausübten. Der Verwendungszweck der Ausgleichsabgabe liege darin, die Förderung der Teilhabe Schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu erreichen. Ihre Begrenzung auf das Erreichen des Regelrentenalters ergebe sich aus dem Kontext der §§ 185 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, 112 Abs. 1 SGB III, 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach werde die begleitende Hilfe im Arbeitsleben in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt. Die gewährten Leistungen sollten die Erwerbstätigkeit erhalten, verbessern bzw. wiederherstellen und die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer sichern. Aus den arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen der Behindertenintegration rechtfertige sich das Anknüpfen an diese Altersgrenze. Es gebe also einen sachlichen Grund für deren Befristung, weshalb ein Verstoß gegen Art. 3 GG ausscheide. Eine Integration im Arbeitsleben sei nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr möglich. Der individuelle Wunsch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, den Ausstieg aus dem Berufsleben selbst zu gestalten und länger zu arbeiten, erweitere den gesetzlichen Anspruch auf begleitende Hilfen im Arbeitsleben nicht.

Am 17. August 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er wiederholt und vertieft, dass sein Arbeitsleben bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres reiche. Eine Gewährung von Mitteln nur bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres entspreche nicht dem besonderen Umstand, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit als Notar handle. Im Vergleich zu seinen nicht schwerbehinderten Kollegen würde er bei Versagung der Hilfen schlechter gestellt.

Der Kläger hat seine zunächst auf Weiterbewilligung der Leistungen schon ab April 2017 gerichtete Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf den Zeitraum von Januar 2018 (Antragstellung) bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres im April 2020 beschränkt.


Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 11. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2018 zu verpflichten, ihm Leistungen zur Finanzierung einer notwendigen Arbeitsassistenz für die Zeit von Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2019 i. H. v. 810 EUR monatlich und für die Zeit von Januar bis April 2020 i. H. v. 980 EUR monatlich zu bewilligen.


Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung in vollem Umfang auf seinen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat er ausgeführt, der Hinweis auf § 48 BNotO führe nicht weiter. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei mit dem Begriff "Arbeitsleben" der gesellschaftliche Rahmen der Arbeitsphase bis zum Eintritt ins Rentenalter gemeint. Es komme also nicht darauf an, ob der schwerbehinderte Mensch tatsächlich im Alter von 67 Jahren seine Erwerbstätigkeit aufgebe. Bei den allermeisten selbständigen Tätigkeiten gebe es keine Altersbeschränkung. Es könne daher nicht eingesehen werden, warum Notare über das 67. Lebensjahr hinaus Hilfen erhalten sollten.

Auf gerichtliche Nachfrage hat der Beklagte mit Schreiben vom 16. April 2019 sowie fernmündlich am 21. Mai 2019 ausgeführt, dass dem Kläger zuletzt ein monatlicher Zuschuss für die Arbeitsassistenz in Höhe von 810 EUR bewilligt worden sei und dass sich das monatliche Budget beim Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen auf 980 EUR erhöhen würde; die Erhöhung wäre im Falle des Klägers bei einer weiteren Verlängerung ab dem 1. Mai 2019 berücksichtigt worden.

Mit Urteil vom 14. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage (für den Zeitraum vor Antragstellung) zurückgenommen hat. Im Übrigen hat es den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide verpflichtet, dem Kläger vom 1. Januar 2018 bis zum 30. April 2020 Leistungen zur Finanzierung einer notwendigen Arbeitsassistenz entsprechend seinem Antrag in Höhe von monatlich 810 EUR und ab 1. Januar 2020 in Höhe von 980 EUR zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht hatte zuvor eine Auskunft der Rechtsanwaltskammer und der Westfälischen Notarkammer Hamm darüber eingeholt, wie hoch der Anteil der nach dem 67. Lebensjahr weiterhin ihren Beruf als Rechtsanwälte/Notare ausübenden Kammermitglieder sei. Wegen der Antworten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Bl. 60 und 66) verwiesen.

Am 23. Juli 2019 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Die beantragte Arbeitsassistenz stelle sich nicht als begleitende Hilfe im Arbeitsleben dar, wovon das Verwaltungsgericht fälschlicherweise ausgehe. Aus seiner Sicht knüpfe der Begriff "Arbeitsleben" an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens an, welche mit dem Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss finde. Auf die betreffende berufsfeldübliche Ausübung komme es dagegen nicht an. Historisch betrachtet sollte durch die Leistungen der begleitenden Hilfe die Gleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben gewährleistet werden. Insbesondere der Abbau der Arbeitslosigkeit sei ein Anliegen des Gesetzgebers gewesen, nicht dagegen eine Unterstützung über die Regelaltersgrenze hinaus. Auch aus der Gesetzessystematik lasse sich kein über das Rentenalter hinausgehender Anspruch auf Leistungen herleiten. Der Gesetzgeber verwende den Begriff "Arbeitsleben" in Abgrenzung zu anderen Leistungsgruppen. So habe er diesen Begriff in mehreren Leistungssystemen mit unterschiedlichen Kostenträgern eingesetzt. Es sei daher naheliegend, dass eine einheitliche Auslegung gewollt sei, die für ein Ende des Arbeitslebens mit dem Eintritt in das Regelrentenalter spreche. Das lasse sich anhand der Vorschriften der Sozialgesetze aufzeigen: Kapitel 10 des SGB IX betreffe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die erforderlichen Leistungen sollten erbracht werden, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und so ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 49 Abs. 1 SGB IX). § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begrenze sodann die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Zeit, die vorgeschrieben oder allgemein üblich sei, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen, also die Erwerbsfähigkeit zu erhalten und die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Menschen zu fördern, die das Regelrentenalter bereits erreicht hätten, sei davon nicht erfasst. Dafür spreche auch § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX. Es handle sich hierbei um eine Ausnahmeregelung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, der auf die Dauer von drei Jahren befristet sei. Der Gesetzgeber zeige damit gleichzeitig, dass er an einen allgemeingültigen Rahmen von Arbeitsphasen anknüpfe (Arbeitsplatzerlangung innerhalb von drei Jahren, Arbeitsplatzerhaltung bis zum Eintritt ins Regelrentenalter) und nicht an einen individuellen oder berufsspezifischen Rahmen. Explizit geregelt sei zudem die Begrenzung bis zum Regelrentenalter für den Rehabilitationsträger Rentenversicherung. Dort heiße es, dass Leistungen zur Teilhabe nicht für Versicherte erbracht würden, die eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente bezögen oder beantragt hätten (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 4a SGB VI). Auch Eingliederungshilfen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB IX würden in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht, in dem das Regelrentenalter erreicht sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit für die Eingliederungshilfe den Begriff "Arbeitsleben" als nicht allein an die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des Behinderten geknüpft definiert, sondern an den gesellschaftlichen Rahmen des menschlichen Lebens angeknüpft. Das ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2005 - 5 C 9.16 -. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, behinderten Menschen zu einer Lebensgestaltung zu verhelfen, auf die im gesellschaftlichen Leben generell kein Anspruch bestehe. Aus § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB IX lasse sich nichts anderes herleiten. Die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben sollten dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absänken und auf Arbeitsplätzen beschäftigt würden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht verwerten und weiterentwickeln könnten. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben solle verhindert bzw. die dauerhafte berufliche Eingliederung ermöglicht werden. Das könne nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewirkt werden. Ein Anknüpfen an diese Grenze sei nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016 - 10 B 2438/16 - aus arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen der Behindertenintegration gerechtfertigt. Zudem seien die Leistungen der begleitenden Hilfen und der Arbeitsassistenz subsidiär und hätten damit ergänzenden Charakter. Sie bildeten dagegen kein spezielles vorrangiges Leistungssystem für schwerbehinderte Menschen. Folgerichtig sei anzunehmen, dass solche Leistungen dann nicht mehr gewährt werden könnten, wenn nach § 53 Abs. 1 SGB IX kein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr bestehe. Zusammenfassend zeige die Verflechtung der Leistungen der unterschiedlichen Kostenträger, dass eine einheitliche Auslegung des Begriffs "Arbeitsleben" geboten sei. Insoweit indiziere der Bezug von Renten- bzw. Versorgungsleistungen, dass der Betreffende aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei. Selbst unter dem Aspekt des gesellschaftlichen Rahmens zähle jemand, der entsprechende Leistungen erhalte, als Rentner/Pensionär. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - lasse sich nichts herleiten, da es dort um eine Kostenübernahme für eine Erwerbstätigkeit neben einer Teilzeittätigkeit während des Arbeitslebens gegangen sei. Ein Abweichen von der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 5 C 9.16 - definierten Regel für die Personengruppe der Selbständigen sei insbesondere dann nicht geboten, wenn sie - wie der Kläger - vom Versorgungswerk eine Altersrente oder vergleichbare Leistungen bezögen und/oder durch ein hohes Erwerbseinkommen in der Lage seien, Rücklagen fürs Alter anzulegen. Der Kläger habe einen Jahresumsatz von ca. 280.000 EUR und würde durch die Gewährung der Arbeitsassistenz gegenüber anderen Arbeitnehmern bevorzugt, die auch nach Bezug der der Rente noch arbeiten müssen. Hätte der Gesetzgeber bezogen auf das Arbeitsleben einen Unterschied zwischen selbständigen und unselbständigen Berufstätigen vornehmen wollen, so hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Die Anwendbarkeit auf Selbständige sei nämlich im Gesetz und in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung - SchwbAV - geregelt. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, durch Anfragen bei der Notarkammer des Bezirks die Üblichkeit des Arbeitens von Notaren über die Regelaltersgrenze hinaus zu klären, führe zu einer unterschiedlichen Behandlung der Gruppe der Selbständigen. Nicht alle Selbständigen seien nämlich in Kammern und Verbänden Mitglied, so dass die Üblichkeit so nicht bestimmt werden könne. Möglicherweise gebe es auch Unterschiede in den einzelnen Einzugsgebieten der Notarkammern. Das Gericht habe zudem nicht ermitteln können, wie viele Notare ihre Zulassung vor dem 70. Lebensjahr zurückgegeben oder nicht zurückgegeben hätten, obgleich sie das Amt tatsächlich nicht mehr oder nur noch geringfügig ausübten. Das lasse sich auch schwer ermitteln. Auch die Aufteilung der Tätigkeiten als Rechtsanwalt einerseits und Notar andererseits könne keine Entscheidungsgrundlage sein. Die Auskunft der Westfälischen Notarkammer habe sich nur auf den Beruf der Notare erstreckt. Einen Verstoß gegen Art. 12 GG sei nicht zu erkennen, zumal allenfalls ein mittelbarer Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit infrage komme, der angesichts der primären Ziele des SGB IX und der begrenzten Mittel für diese Ziele gerechtfertigt sei. Auch Art. 3 GG gebiete es, die Dauer des Arbeitslebens einheitlich zu betrachten. Eine Ungleichbehandlung nach Beschäftigungsformen würde zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Selbständigen führen. Diese könnten abhängig Beschäftigte unter keinen Umständen erlangen. Die Förderung von Menschen, die bereits das Ruhestandsalter erreicht hätten bzw. einer Altersrente bezögen, führe auch zu einer zweckwidrigen Verwendung der Mittel. Die Mittel der Ausgleichsabgabe seien begrenzt. Sie dienten ausschließlich der Eingliederung in das Arbeitsleben, sodass bei Budgetplanungen von einer Bewilligungsgrenze bis zum 67. Lebensjahr ausgegangen werde. So endeten alle Programme des LWL-Inklusionsamtes Arbeit zu diesem Zeitpunkt. Der Anspruch stehe zudem unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel. So seien 2015 umfangreiche Sparmaßnahmen zur Konsolidierung des Haushaltes umgesetzt worden, die mit erheblichen Leistungskürzungen verbunden gewesen sein. Das Integrationsamt habe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In der Sache werde bestritten, dass der Kläger wöchentlich mehr als 15 Stunden allein als Notar tätig sei und für diese Tätigkeit eine Arbeitsassistenz im Umfang von drei Arbeitsstunden täglich benötige. Die Notwendigkeit dieses Umfangs sei, da der Anspruch dem Grunde nach abgelehnt worden sei, nicht geprüft worden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bedarf sei unstreitig, sei insoweit falsch.


Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Juni 2019 abzuändern und die Klage abzuweisen.


Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er an: Die Voraussetzungen des § 185 Abs. 5 SGB IX lägen eindeutig vor. Eine Beschränkung der Leistungen bis zur Regelaltersgrenze sei weder der Vorschrift noch ihrer historischen Auslegung zu entnehmen. So werde in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt, dass o. a. Leistungen für die Zeit erbracht würden, die allgemein üblich sei. Es sei aber allgemein üblich, dass Notare bis zum 70. Lebensjahr weiterhin am Arbeitsleben teilnähmen. Dies ergebe sich vor allem aus der Mitteilung der Notarkammer. Eine zeitliche Begrenzung sei lediglich im SGB VI vorgesehen. Es sei auch nicht zu erkennen, weshalb die in § 58 Abs. 2 SGB IX angeführten Ziele mit dem Eintritt der Regelaltersgrenze nicht mehr erreichbar sein sollten. Die Vorschrift sage ausdrücklich "in der Regel". Damit werde ersichtlich, dass Ausnahmen möglich seien. Im Übrigen beziehe sich diese Vorschrift nur auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt. Auch das spreche gegen eine Übertragung auf andere Bestimmungen. Da die meisten Notare in seinem Bezirk bis zum 70. Lebensjahr tätig seien, würde er im Falle der Ablehnung seines Anspruchs im Wettbewerb mit nichtbehinderten Notaren schlechter gestellt. Damit würde sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bewirkt. Der Umfang der notariellen Tätigkeit eines Notars im Geschäftsbereich lasse zudem nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Tätigkeit als Liebhaberei ausgeübt werde. Auf jeden ernannten Notar entfielen nämlich zumindest 230 Urkunden jährlich. Dass es aus Gründen des Budgets zu finanziellen Kürzungen kommen könnte, rechtfertige in keiner Weise die vollständige Streichung der Leistungen über das 67. Lebensjahr hinaus. Im Übrigen bestreite der Beklagte zu spät, dass er - der Kläger - überwiegend als Notar tätig sei. Mit diesem Vortrag sei der Beklagte präkludiert. Tatsächlich sei er wöchentlich mehr als 15 Stunden als Notar tätig. Seine wöchentliche Arbeitszeit betrage zwischen 45 und 50 Stunden, davon seien mindestens 40 Stunden ausschließlich im Notariat eingesetzt. Die Arbeitsassistentin könne dies zeugenschaftlich belegen. Das ergebe sich im Übrigen auch aus der Urkundenrolle: Am 11. November 2019 habe die Urkundenrolle eine Erledigung von 410 Ziffern innerhalb von elf Monaten ausgewiesen. Mit lediglich 15 Wochenstunden sei das nicht zu meistern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Auf Anfrage des Senats hat der Kläger nachgewiesen, dass er jedenfalls bis zur Vollendung seins 70. Lebensjahres eine Assistenzkraft beschäftigt hatte.

II.

Über die Berufung des Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für erfolglos und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden und haben dem zugestimmt.

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie noch anhängig war, zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für eine Arbeitsassistenz für die Zeit von Januar 2018 bis zum Ende des Monates April 2020, in dem er sein siebzigstes Lebensjahres vollendet hat. Der Anspruch ist dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz ist § 185 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB IX. Danach haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitseben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Die Vorschrift begründet, wie das Verwaltungsgericht treffend festgestellt hat, einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Kostenübernahme im Umfang der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen (§ 185 Abs. 5 Satz 2 SGB IX). Der Begriff der "notwendigen Arbeitsassistenz" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 -, juris Rn. 9.

Die Beteiligten und das Verwaltungsgericht gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz nach dieser Vorschrift auch für die Tätigkeit eines selbständigen schwerbehinderten Menschen in Betracht kommt, soweit sie nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau oder der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen bestimmt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 10.

Daran bestehen hier keine Zweifel. Der Kläger übt den Beruf des Notars seit Jahren aus und die Berufsausübung dient, wie er anhand seiner Einkommensverhältnisse dargelegt hat, auch nachhaltig der Sicherung seines Lebensunterhalts.

Die einzig zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Arbeitsassistenz für einen schwerbehinderten Notar dann noch "notwendig" im Sinne des Gesetzes ist, wenn dieser das mit der Vollendung des 67. Lebensjahres eintretende Regelrentenalter für abhängig Beschäftigte (vgl. § 35 Satz 2 SGB VI) erreicht hat, ist zu bejahen.

Zur Auslegung des Begriffs der Notwendigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner vorstehend zitierten Revisionsentscheidung vom 23. Januar 2018 die seit dem 1. Januar 2018 geltende Fassung des § 185 SGB IX (zuvor: § 102 SGB IX) berücksichtigt und dafür folgende Grundsätze aufgestellt, denen der Senat in vollem Umfang folgt: Danach ist der Begriff der "Notwendigkeit" einer Arbeitsassistenz in einem weiten Sinne auszulegen und erfasst sowohl Fälle, in denen der schwerbehinderte Mensch seine Beschäftigung freiwillig reduziert hat, um einer anderen Erwerbstätigkeit, für die er nun Arbeitsassistenz benötigt, nachzugehen, als auch diejenigen, in denen die Arbeitsassistenz nicht zur Überwindung von Arbeitslosigkeit dient. Der Begriff der Notwendigkeit ist nach dem Wortlaut der Bestimmung in Bezug zu demjenigen des "Arbeitslebens" zu sehen und erfasst damit bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht nur eine punktuelle Unterstützung sondern unter Umständen eine permanente, das gesamte Arbeitsleben begleitende Hilfe. Dass die notwendige und daher zu gewährende begleitende Hilfe im Arbeitsleben nicht - wie der Beklagte meint - auf eine Höchstdauer begrenzt ist, wird durch den systematischen Vergleich der Vorschrift mit § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX gestützt, wonach die Kostenübernahme als Hilfe "zur Erlangung eines Arbeitsplatzes" ausdrücklich auf drei Jahre befristet ist, während in § 185 Abs. 5 SGB IX eine solche zeitliche Schranke fehlt. Auch die Entstehungsgeschichte und der sich hieraus ergebende Sinn und Zweck sprechen dafür, dass die Regelungen des § 185 Abs. 5 SGB IX und des § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a. F. - im Gegensatz zu ihrem historischen Vorgänger in § 31 Abs. 3a SchwbG - nicht vordringlich der hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen entgegenwirken sollen. Sie verfolgen daneben insbesondere das Ziel der Verbesserung der Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen, dem nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, sondern während der gesamten Zeitdauer der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen werden soll. Schwerbehinderte Menschen sollen gleichermaßen wie nichtbehinderte Menschen frei entscheiden, wie sie ihre Arbeitskraft einsetzen. Das entspricht auch dem Menschenbild, das in Art. 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) - zum Ausdruck kommt, die als innerstaatliches Rechts im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden ist und als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden kann.

BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 6, 12 ff.

Hinsichtlich der Zielsetzung und Notwendigkeit der gesetzlichen Regelungen knüpft der Gesetzgeber ausdrücklich an die UN-Behindertenrechtskonvention an und führt als Leitlinie der deutschen Behindertenpolitik an, dass nicht nur gut ausgebaute Leistungssysteme die gleichberechtigte Teilhabe Schwerbehinderter ermöglichen sollten, sondern die möglichst gleichberechtigte Teilhabe Schwerbehinderter am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben anzustreben sei, so dass ein selbstbestimmtes Leben mit freiem Zugang zu allen Berufen stattfinden könne und Diskriminierungen jedweder Art unterblieben. Dabei solle namentlich die Chancengleichheit gewährt werden. Das Erreichen größtmöglicher Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend dem individuellen Leistungsvermögen des Behinderten ist in Übereinstimmung damit als vorrangiges Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom Gesetzgeber in der Begründung zum BTHG unter Verweis auf Art. 27 UN-BRK hervorgehoben worden.

Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 5. September 2016 zum BTHG, BT-Drucks. 18/9522, S. 1 f., 188 ff. (insbes. S. 193 f.).

Der historisch der Vorgängerregelung zugrundeliegende Zweck, die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen so schnell wie möglich abzubauen, ist danach zwar wesentlicher Aspekt der Vorschriften des SGB IX, aber nicht notwendige Voraussetzungen für Leistungen nach diesen Vorschriften.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 17 m. w. N.

Für die Entscheidung, ob die Arbeitsassistenz notwendig ist, ist somit Bezugspunkt allein die vom schwerbehinderten Menschen konkret ausgeübte Tätigkeit. Nur dadurch kann die Chancengleichheit erreicht werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 20.

Gemessen daran kommt es hier von vornherein nicht bestimmend auf die Regelaltersgrenze für rentenversicherungspflichtig beschäftigte Menschen an. Zu dieser Gruppe gehört der Kläger mit seinem Beruf als Notar nicht. Die Bestimmungen zur Regelaltersgrenze in § 35 SGB VI bilden keinen allgemeinen Zeitrahmen für außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende Leistungen, namentlich nicht für solche, die eine Teilhabe Schwerbehinderter am Arbeitsleben erreichen sollen (SGB IX). Die zeitliche Grenze der Rentenversicherung bildet keine Grenze für Teilhabeleistungen im Sinne des SGB IX. Dass § 49 Abs. 8 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 SGB IX eher für eine fehlende Befristung durch die Regelaltersgrenze i. S. v. § 35 SGB VI als dagegen spricht, ist bereits aufgezeigt. Auch § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB IX spiegelt nicht die vom Beklagten aufgezeigte Auslegung wider, "übliche" Zeit der Leistungserbringung im Sinne dieser Bestimmung sei diejenige bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze nach den Bestimmungen der Rentenversicherungspflicht. Die "Üblichkeit" bestimmt sich vielmehr nach dem jeweils konkret ausgeübten Beruf des betroffenen Schwerbehinderten und dem "gesellschaftlichen Rahmen", in dem dieser Beruf ausgeübt wird.

Vgl. so schon: BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 5 C 26.04 -, juris Rn. 14.

Gemäß § 48a i. V. m. § 47 Nr. 2 BNotO kann der Beruf des Notars bis zum Ende des Monats, in dem der Betreffende das 70. Lebensjahr vollendet, ausgeübt worden. Das Amt erlischt erst mit Erreichen dieser Altersgrenze, es sei denn, der Notar hat zuvor seine Entlassung beantragt. Das ist beim Kläger nicht der Fall. Sein individuell zu betrachtendes Arbeitsleben, das auch dem "gesellschaftlichen Rahmen" entspricht, in dem dieser Beruf entsprechend den Vorschriften der BNotO ausgeübt wird, erfasst damit eben diese Phase bis zum Erlöschen seines Amtes nach Erreichen seines 70. Lebensjahres und nicht nur bis zur Regelaltersgrenze sonstiger (abhängig) Beschäftigter. Auf die Frage, ob ein beachtlicher Prozentsatz der Notare im Kammerbezirk, in dem der Kläger ansässig war, oder im gesamten Bundesgebiet den Beruf ebenso bis zur Höchstgrenze ausübt, kommt es nicht an. Das wäre - angesichts dessen, dass ein automatisches Erlöschen des Amtes eintritt - auch mangels entsprechender statistischer Erhebungen nicht verlässlich feststellbar. Darauf weist der Beklagte zutreffend hin.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind ferner ungeachtet der Frage zu gewähren, ob der Betreffende bedürftig oder selbst in der Lage ist, die Kosten der Arbeitsassistenz zu tragen. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Versorgung vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte bezieht. Diesen Leistungen liegen vielmehr ganz andere Anspruchsvoraussetzungen zugrunde. Die in § 9 SGB VI genannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten für Versicherte i. S. d. §§ 1 ff. SGB VI und haben wegen ihres versicherungsrechtlichen Ansatzes eine andere Zielsetzung. Sie sind - auch soweit dort eine Beschränkung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Regelaltersgrenze nach SGB VI normiert ist - für die hier betroffenen Leistungen nach § 185 SGB IX erkennbar nicht maßgebend. Die Notwendigkeit eines "einheitlichen Begriffs des Arbeitslebens" im Bereich der leistungsgewährenden Sozialgesetzgebung, die der Beklagte fordert, ist angesichts unterschiedlicher Zweckrichtungen so nicht gegeben.

Die geforderte Unterstützungsleistung ist auch notwendig. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er bis zum 30. April 2020 eine Arbeitsassistenz im Umfang seines geltend gemachten Anspruchs beschäftigt hatte. Dass diese mit dem Stundenumfang über das erforderliche Maß hinausginge, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte behauptet dies zwar, allerdings legt er nicht ansatzweise dar, was in diesem Zeitraum angemessen wäre. Das vom Kläger an die Arbeitsassistenz gezahlte Arbeitsentgelt weist vielmehr keine niedrigeren Zahlungen als 2017 aus. Angesichts der vom Kläger geltend gemachten Beurkundungsfälle im Jahr liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger seine Tätigkeit als Notar bis zum maßgeblichen Zeitpunkt deutlich reduziert hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Referenznummer:

R/R8756


Informationsstand: 07.09.2021