Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.08.2021 - 7 K 476/20 - wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt im Berufungszulassungsverfahren die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu einem Bezirksamt der Beklagten.
Der Kläger, Einwohner des Ortsteils
S... der Beklagten, ist als Schwerbehinderter mit einem Behinderungsgrad von 100 und dem Merkzeichen aG auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Räume des Bezirksamtes in der D... Straße 16 in
S..., in denen die Beklagte zahlreiche behördliche Dienstleistungen anbietet, sind nur über mehrere Treppenstufen zu erreichen. Eigenen Angaben zufolge wies der Kläger in der Vergangenheit verschiedene Vertreter der Beklagten wiederholt darauf hin, dass ihm ein barrierefreier Zugang zu dem Bezirksamt so nicht möglich sei.
Am 21.01.2020 hat der Kläger mit dem Ziel Klage erhoben, die Beklagte zu verurteilen, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ihm den Zugang in das Bezirksamt
S... zur Inanspruchnahme der dort angebotenen Dienstleistungen in zumutbarer Weise zu ermöglichen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, faktisch in diskriminierender Weise von den im Bezirksamt angebotenen Dienstleistungen ausgeschlossen zu sein. Mit einer einfachen Rampe könnte das für ihn unüberwindbare Hindernis kostengünstig beseitigt werden. Hierauf habe er einen Anspruch. Denn aus § 10
Abs. 2 Satz 2 GemO folge, dass alle Einwohner im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt seien, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. Darüber hinaus verpflichte
§ 8 Abs. 1 BGG die Beklagte zur Schaffung eines barrierefreien Zugangs. Dessen Fehlen verletze
Art. 3
Abs. 3
GG, §§ 5 und 6 L-
BGG sowie
Art. 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 (
UN-Behindertenrechtskonvention - UN-BRK).
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dass der Kläger nicht von den behördlichen Dienstleistungen ausgeschlossen sei. Zum einen würden die Mitarbeiter des Bezirksamtes
S... auf Zuruf vor das Gebäude kommen, um dem Kläger Dokumente auszuhändigen oder von ihm entgegenzunehmen. Zum anderen könne der Kläger sämtliche der in der Verwaltungsfiliale in
S... angebotenen behördlichen Dienstleistungen auch in den barrierefreien Verwaltungsgebäuden am Hauptort der Beklagten in Anspruch nehmen, die in einer Entfernung von etwa fünf Kilometern unproblematisch mit dem Kraftfahrzeug oder dem öffentlichen Busverkehr zu erreichen seien. Zudem vermittelten die von dem Kläger angeführten Vorschriften diesem keinen subjektiven Anspruch auf die bauliche Errichtung eines barrierefreien Zugangs. Schließlich sei deshalb keine Benachteiligung des Klägers gegeben, weil die Unzugänglichkeit in den baulichen Gegebenheiten begründet liege und die mit einem Umbau verbundenen Kosten von über 100.000,00 Euro einen zwingenden Grund für eine Ungleichbehandlung darstellten.
Mit Urteil vom 12.08.2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 07.09.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.09.2021 die Zulassung der Berufung beantragt, die er am 08.11.2021 mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils, besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet hat.
II.
Der fristgerecht gestellte (
vgl. § 124a
Abs. 4 Satz 1
VwGO) und begründete (
vgl. § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da einer der Gründe des § 124
Abs. 2
VwGO nicht dargelegt ist (
vgl. § 124a
Abs. 4 Satz 4 und
Abs. 5 Satz 2
VwGO). Der Kläger hat weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (1.), noch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung (3.) der Rechtssache dargelegt.
1. Die von dem Kläger dargelegten Gründe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
a) Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.;
BVerfG, Beschl. v. 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2020 - 11 S 1465/19 -, juris Rn. 9
m.w.N.). Hierzu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zutreffend herausgearbeitet werden; zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens, insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, richtet (
vgl. Senat, Beschl. v. 06.02.2018 - 1 S 1289/17 -, juris Rn. 3
m.w.N.).
b) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt.
aa) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu dem Bezirksamt
S... auf der Grundlage des § 10
Abs. 2 GemO
i.V.m. § 6
Abs. 1 L-
BGG,
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG verneint. Zwar werde der Kläger hinsichtlich des Zugangs zu dem Bezirksamt
S... faktisch gegenüber Einwohnern ohne Behinderung unterschiedlich behandelt. Hierin liege indes keine rechtswidrige Benachteiligung. Denn sämtliche Dienstleistungen würden dem Kläger auch im barrierefrei zugänglichen Rathaus im Hauptort der Beklagten angeboten. Darin liege eine den faktischen Ausschluss des Klägers vom Zugang zu dem Bezirksamt
S... - unter Berücksichtigung der Wertungen des
Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 lit. c UN-BRK sowie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (
Art. 2
Abs. 1
i.V.m. Art. 1
Abs. 1
GG) - angemessen kompensierende Förderungsmaßnahme. Soweit der Kläger persönlich Anträge abgeben oder amtliche Dokumente in Empfang nehmen wolle, sei es ihm zumutbar, dies nach telefonischer Voranmeldung vor den Räumlichkeiten des Bezirksamtes zu tun. Im Übrigen sei es dem Kläger zumutbar, das barrierefreie Verwaltungsgebäude in der Innenstadt der Beklagten aufzusuchen, welches mit dem Auto in einer Fahrzeit von etwa neun Minuten erreichbar sei und wo er auch bisher alle Dienstleistungen erledigen habe können. Der zeitliche Aufwand bleibe im üblichen Rahmen dessen, was auch andere Einwohner der Beklagten aufwenden müssten. Aus diesen Gründen habe der Kläger auch keinen Anspruch aus
Art. 3
Abs. 1
i.V.m. Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG und aus § 6
Abs. 1 L-
BGG. Die Verpflichtung nach § 7
Abs. 1 L-
BGG, bei Neubau- und Umbaumaßnahmen bauliche Anlagen nach Maßgabe der Landesbauordnung barrierefrei herzustellen, finde auf Bestandsanlagen wie das Bezirksamt
S... keine Anwendung. Als kommunale Gebietskörperschaft unterliege die Beklagte auch nicht den Verpflichtungen des Bundesgesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Schließlich könne der Kläger weitergehende Maßnahmen nicht unmittelbar aus den Vorschriften der
UN-Behindertenrechtskonvention verlangen; denn nach
Art. 1 Abs. 1 UN-BRK verpflichte die Konvention nur die Vertragsstaaten, begründe jedoch keine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger aus
Art. 9
Abs. 1 und
Art. 19 lit c
UN-
BRK.
bb) Diese Begründung des Verwaltungsgerichts wird durch die Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht in einer den Anforderungen des § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO genügenden Weise in Zweifel gezogen.
(1) Der Einwand, dass die erstinstanzliche Entscheidung verkannt habe, dass der
UN-Behindertenrechtskonvention aufgrund des Beitritts der Europäischen Union zu dem Abkommen nach
Art. 216
Abs. 2 AEUV der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zukomme und damit insbesondere die Regelungen in
Art. 3 lit. b, Art. 3 lit. f,
Art. 9
Abs. 1,
Art. 19 lit. c und
Art. 22 UN-BRK unmittelbare Geltung beanspruchten (Schriftsatz v. 08.11.2021,
S. 3 f.), bleibt ohne Erfolg. Denn der Kläger legt - ungeachtet der unions- oder nationalrechtlichen Begründung des Geltungsanspruchs der
UN-Behindertenrechtskonvention aufgrund des Beitritts der Europäischen Union nach
Art. 216
Abs. 2 AEUV und der Zustimmung des Bundesgesetzgebers nach
Art. 59
Abs. 2 Satz 1
GG (Gesetz v. 21.12.2008, BGBl. II
S. 1419) - jedenfalls nicht konkret dar, dass sich aus den Bestimmungen der
UN-Behindertenrechtskonvention der von ihm geltend gemachte unmittelbare Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten auf die Schaffung eines barrierefreien Zugangs ergeben könnte.
Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmungen der
UN-Behindertenrechtskonvention zum einen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (
vgl. nur
BVerfG, Beschl. v. 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 31.03.2021 - 1 BvR 413/20 -, juris Rn. 36) als Auslegungshilfe bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Benachteiligungsverbots des
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG herangezogen (
S. 9 f. UA) und zum anderen - namentlich
Art. 9
Abs. 1 und
Art. 19 lit c
UN-
BRK - unmittelbar geprüft und einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus dem Abkommen verneint (
S. 14 UA).
Letzteres entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach den Bestimmungen der
UN-Behindertenrechtskonvention, welche Verpflichtungen der Vertragsstaaten betreffen, mangels inhaltlicher Unbedingtheit und hinreichender Bestimmtheit unionsrechtlich keine unmittelbare Geltung zukommt (
vgl. EuGH, Urt. v. 18.03.2014 - C-363/12 -, juris Rn. 87
ff.). Aus
Art. 4 Abs. 1 lit. a UN-BRK, wonach es Sache der Vertragsstaaten ist, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen, und
Art. 4
Abs. 3
UN-
BRK, wonach die Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, mit den Menschen mit Behinderungen über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen führen und sie aktiv einbeziehen, ergebe sich der programmatische Charakter des Abkommens, der auf eine Umsetzung durch weitere Rechtsakte der Vertragsstaaten angelegt sei. Auch die Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit haben wiederholt entschieden, dass einzelne Bestimmungen der
UN-Behindertenrechtskonvention nicht die völkerrechtlichen Anforderungen an eine unmittelbar anwendbare ("self-executing") Norm erfüllen (
vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.11.2012 -
9 S 1833/12 -, juris Rn. 58 für
Art. 24 Abs. 1 und 2 UN-BRK;
VG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020 -
2 K 7367/18 -, juris Rn. 53 für
Art. 9
Abs. 2 lit. e und
Art. 19
UN-
BRK;
BSG, Urt. v. 11.07.2017 - B 1 KR 30/16 R -, juris Rn. 20 für
Art. 25 Abs. 3 lit. b UN-BRK;
LSG Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2019 - L 7 SO 4668/15 -, juris Rn. 68 für
Art. 19
UN-
BRK; Urt. v. 18.07.2013 -
L 7 SO 4642/12 -, juris Rn. 46
ff. für
Art. 24
Abs. 3 und
Art. 30 Abs. 1 und 4 UN-BRK; s.a. BayLSG, Urt. v. 12.04.2018 - L 8 SO 227/15 -, juris Rn. 73
ff.).
Weder mit der Begründung des Verwaltungsgerichts noch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der nationalen Gerichte setzt sich das Zulassungsvorbringen auseinander. Mit der pauschalen Behauptung, aus der Konvention ergäbe sich unmittelbar ein Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (Schriftsatz v. 08.01.2021,
S. 5), und der nicht weiter begründeten Auffassung, die Annahme, dass die Konvention (nahezu) gar keine unmittelbar anwendbaren Vorschriften enthalte, sei verfehlt (Schriftsatz v. 08.01.2021,
S. 6), legt der Kläger weder schlüssig dar, dass es zu einem anderen Ergebnis führte, wenn die
UN-Behindertenrechtskonvention bei der Auslegung des
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG nicht nur aus verfassungsrechtlichen Gründen, sondern auch aufgrund der von dem Kläger angenommenen Bindungswirkung nach
Art. 216
Abs. 2 AEUV berücksichtigt würde, noch aus welchen Gründen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zutreffen und die konkret angeführten Bestimmungen der
Art. 3 lit. b und f,
Art. 9
Abs. 1,
Art. 19 lit. c und
Art. 22
UN-
BRK subjektive Rechte des Einzelnen begründen sollten.
Art. 3
UN-
BRK legt als "allgemeine Grundsätze" des Übereinkommens die "Nichtdiskriminierung" (lit. b) und die "Zugänglichkeit" (lit. f) fest. Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten nach
Art. 9
Abs. 1 Satz 1
UN-
BRK "geeignete Maßnahmen" mit dem "Ziel", für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang u.a. zu Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, "zu gewährleisten". Nach
Art. 19 lit. c
UN-
BRK "anerkennen" die Vertragsstaaten das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und "geeignete Maßnahmen", um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem "gewährleisten", dass gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen. Für
Art. 22
UN-
BRK, der die Achtung der Privatsphäre von Menschen mit Behinderung regelt, ist nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die Bestimmung dem Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf einen barrierefreien Zugang zu einem Bezirksamt vermitteln können sollte.
Der Hinweis des Klägers auf die in dem Fakultativprotokoll zu der
UN-Behindertenrechtskonvention (BGBl. II 2008,
S. 1453) geregelte sogenannte "Individualbeschwerde", die seiner Auffassung nach zwingend die Verbürgung subjektiver Rechte in der Konvention voraussetze, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst übergeht der Vortrag, dass das Fakultativprotokoll, welches einen eigenständigen völkerrechtlichen Vertrag darstellt, zwar von der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber der Europäischen Union unterzeichnet worden ist. Dem sinngemäßen Verständnis des Klägers als subjektiver Rechtsbehelf stehen zudem der Wortlaut und Ausgestaltung des Verfahrens nach dem Fakultativprotokoll entgegen. Nach
Art. 1
Abs. 1 des Fakultativprotokolls ist der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, "zuständig", "Mitteilungen" von Einzelpersonen oder Personengruppen, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines im Übereinkommen niedergelegten Rechts durch einen Vertragsstaat zu sein, "entgegenzunehmen" und in einem im Einzelnen geregelten Verfahren "zu prüfen". Schließlich zeigt der Kläger mit seinem pauschalen Verweis auf das Fakultativprotokoll weiterhin nicht für eine konkrete Bestimmung der
UN-Behindertenrechtskonvention im Einzelnen auf, dass diese einen subjektiven Anspruch vermittelt.
Damit legt der Kläger entgegen seiner Auffassung auch nicht die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union nach
Art. 267
Abs. 2 AEUV in einem Berufungsverfahren dar. Die von ihm in der Zulassungsbegründung formulierte Frage, ob die Nichtberücksichtigung von Bestimmungen der
UN-Behindertenrechtskonvention bei der Auslegung nationalen Rechts gegen Unionsrecht verstößt, weil die Europäische Union Vertragspartei des Abkommens ist (Schriftsatz v. 08.11.2021,
S. 4), lässt sich ohne Weiteres anhand der Vorschrift des
Art. 216
Abs. 2 AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur konventionskonformen Auslegung und zum fehlenden unmittelbaren Geltungsanspruch der Regelungen der
UN-Behindertenrechtskonvention (
vgl. EuGH, Urt. v. 18.03.2014 - C-363/12 -, juris Rn. 72
ff. und 87
ff.) beantworten, ohne dass der Kläger insoweit vernünftige Zweifel dargelegt hätte. Ist die zutreffende Auslegung des Unionsrechts aber offenkundig, ist ein mitgliedstaatliches Gericht nicht zur Vorlage verpflichtet (
vgl. EuGH, Urt. v. 11.09.2008 - C-428/06 -, juris Rn. 42;
BVerfG, Beschl. v. 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19 -, juris Rn. 55: sog. "acte claire" und "acte éclairé"; Calliess/Ruffert/Wegener, 6. Aufl. 2022, AEUV
Art. 267 Rn. 33; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Karpenstein, 74. EL September 2021, AEUV
Art. 267 Rn. 57
ff.; Streinz/Ehricke, 3. Aufl. 2018, AEUV
Art. 267 Rn. 47). Letztlich kann dies wie auch die von der Beklagten, gestützt auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R -, juris Rn. 22), geäußerten Zweifel, dass die Bestimmungen der
UN-Behindertenrechtskonvention vorliegend überhaupt unionsrechtliche Wirkung entfalten, da die Europäische Union über keine Zuständigkeit für die Regelung des (behindertengerechten) Zugangs zu kommunalen Verwaltungseinrichtungen verfüge, dahingestellt bleiben. Denn mangels Vortrages eines spezifisch unionsrechtlichen Verständnisses einer konkreten Bestimmung der
UN-Behindertenrechtskonvention, welches von der durch das Verwaltungsgericht auf verfassungsrechtlicher Grundlage vorgenommenen Auslegung abweicht, hat der Kläger jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage nach
Art. 267
Abs. 2 AEUV nicht dargelegt.
(2) Die pauschale Rüge, dass auch Artt. 2, 6 und 9 EUV sowie Artt. 1, 20, 21, 26 und 42 GrCh eine unionsrechtskonforme Auslegung gebieten, die einem behinderten Menschen den Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen an nächstgelegener Stelle gewährleistet (Schriftsatz v. 08.11.2021,
S. 4 f.), bleibt ohne Erfolg. Hierbei kann offenbleiben, ob die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorliegend nach
Art. 51
Abs. 1 GrCh Anwendung findet, weil mit den Bestimmungen der
UN-Behindertenrechtskonvention als einem von der Europäischen Union abgeschlossenen völkerrechtlichem Vertrag Recht der Union durchgeführt wird (
vgl. Jarass GrCh, 4. Aufl. 2021,
EU-Grundrechte-Charta
Art. 51 Rn. 20). Denn der Kläger legt mit seinem Vorbringen für die von ihm lediglich zitierten und nicht einmal inhaltlich wiedergegebenen Grundrechte nicht einmal ansatzweise konkret und im Einzelnen dar, aus welchen Gründen ihm diese den geltend gemachten Leistungsanspruch auf die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu einem Bezirksamt der Beklagten vermitteln können sollten. So begründet
Art. 26 GrCh, wonach die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme an der Gemeinschaft anerkennt und achtet, zwar einen Grundsatz im Sinne des
Art. 52
Abs. 5 GrCh, jedoch kein subjektives öffentliches Recht, welches ohne weitere Konkretisierung durch das Unionsrecht oder das nationale Recht als solches geltend gemacht werden kann (
vgl. EuGH, Urt. v. 22.05.2014 - C-356/12 -, juris Rn. 78; Jarass GrCh, 4. Aufl. 2021,
EU-Grundrechte-Charta
Art. 26 Rn. 3). Darüber hinaus kann angesichts des gemeinsamen Fundaments in der Europäischen Menschenrechtskonvention für Regelungsbereiche, in denen das Unionsrecht selbst keine Einheitlichkeit verlangt, davon ausgegangen werden, dass die Grundrechte des Grundgesetzes auch das Schutzniveau der Charta mitgewährleisten (
vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 59). Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger einen derartigen Anspruch aus
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG auch unter Berücksichtigung der Wertungen der
UN-Behindertenrechtskonvention nicht ableiten kann (
S. 9 f. UA). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander und legt nicht dar, dass die Gewährleistungen der von dem Kläger pauschal erwähnten Grundrechte nach der Grundrechtecharta der Europäischen Union über jene von dem Verwaltungsgericht geprüfte nach dem Grundgesetz hinausgehen sollen.
(3) Das weitergehende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 10.01.2022 kann nicht berücksichtigt werden, da es nicht die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a
Abs. 4 Satz 4
VwGO wahrt. Überdies geht es an den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Soweit der Kläger moniert, dass bei der Beurteilung der Erreichbarkeit des Rathauses der Beklagten in der Innenstadt nicht nur die reine Fahrzeit von neun Minuten zu berücksichtigen sei, übergeht er, dass das Verwaltungsgericht auch den gesteigerten organisatorischen Aufwand für das Be- und Entladen des Fahrzeuges in seine Würdigung mit einbezogen hat (
vgl. S. 11 f. UA). Der Einwand, dass Besprechungen auf einem Parkplatz, insbesondere bei höchstpersönlichen Inhalten, unzumutbar seien, setzt sich nicht damit auseinander, dass die angefochtene Entscheidung lediglich die bloße Übergabe von Dokumenten, die regelmäßig keine besondere Diskretion erfordere, vor dem Gebäude des Bezirksamtes als zumutbar angesehen hat (
vgl. S. 11 UA).
cc) Auch wenn es danach im Zulassungsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich hierauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dem Bezirksamt der Beklagten in
S... entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht um eine öffentliche Einrichtung nach § 10
Abs. 2 Satz 2 GemO handelt. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die Gemeinde personelle und/oder sachliche Mittel im öffentlichen Interesse zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wohls durch Widmung zur unmittelbaren Benutzung durch die Einwohner zur Verfügung stellt (
vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.01.1996 - 2 S 2757/95 -, juris Rn. 27; BeckOK KommunalR BW/Fleckenstein, 16.
Ed. 1.1.2022, GemO § 10 Rn. 6; Engel/Heilshorn, KommunalR BW, 11. Aufl. 2018, § 21 Rn. 2; Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, 4. Aufl. 2021, § 10 Rn. 15
m.w.N.). An der danach erforderlichen Öffnung für eine private Nutzung durch die Einwohner fehlt es hier. Denn die ausschließlich Verwaltungszwecken dienenden Räumlichkeiten des Bezirksamtsgebäudes sind allein für die behördliche Aufgabenerfüllung der Gemeinde bestimmt (
vgl. OVG Bremen, Urt. v. 21.11.1989 - 1
BA 22.89 -, juris; BeckOK KommunalR BW/Fleckenstein, 16.
Ed. 1.1.2022, GemO § 10 Rn. 8; Engel/Heilshorn, KommunalR BW, 11. Aufl. 2018, § 21 Rn. 6; Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, 4. Aufl. 2021, § 10 Rn. 15).
Scheidet danach ein Anspruch des Klägers auf Zugang zu dem Bezirksamt auf der Grundlage des § 10
Abs. 2 Satz 2 GemO aus, erscheint überdies bereits fraglich, ob der Kläger für die von ihm erhobene Leistungsklage entsprechend § 42
Abs. 2
VwGO klagebefugt ist. Denn die weiteren von ihm zur Begründung der Klage angeführten Vorschriften sind nicht geeignet, ihm den geltend gemachten Leistungsanspruch auf das Ergreifen konkreter behördlicher Maßnahmen zu vermitteln, sondern eröffnen lediglich die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit eines staatlichen Handelns oder Unterlassens gerichtlich feststellen zu lassen. So können aus
Art. 3
Abs. 1
GG keine originären staatlichen Leistungsansprüche hergeleitet werden (
vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.08.2018 - 1 BvR 1981/16 -, juris Rn. 10; BeckOK
GG/Kischel, 49.
Ed. 15.11.2021,
GG Art. 3 Rn. 88; Sachs/Nußberger, 9. Aufl. 2021,
GG Art. 3 Rn. 55).
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG begründet gleichermaßen ein Abwehrrecht des Menschen mit Behinderung gegenüber staatlichen Benachteiligungen, nicht aber Leistungsansprüche (
vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.02.2018 -
1 BvR 1379/14 -, juris Rn. 11;
BVerwG, Urt. v. 05.04.2006 - 9 C 1.05 -, juris Rn. 43 f. für den barrierefreien Zugang zu Bahnsteigen; BeckOK
GG/Kischel, 49.
Ed. 15.11.2021,
GG Art. 3 Rn. 237; Sachs/Nußberger, 9. Aufl. 2021,
GG Art. 3 Rn. 301
m.w.N.). Schließlich regelt auch § 6
Abs. 1 L-
BGG ein bloßes Benachteiligungsverbot.
2. Der Kläger legt nicht dar, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124
Abs. 2
Nr. 2
VwGO aufweist.
a) Danach setzt die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten voraus, dass die Rechtssache nicht nur eine allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit besitzt. Dies ist der Fall, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (st. Rspr.;
vgl. nur Senat, Beschl. v. 30.03.2020 - 1 S 29/19 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 35). Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen, wenn die auftretenden Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz zu lösen oder in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits rechtskräftig geklärt sind (BayVGH, Beschl. v. 30.07.2020 - 19
ZB 19.552 -, juris Rn. 25). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig bereits aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (
vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17). Insbesondere dann, wenn die Rechtssache dem Gericht Anlass gibt, sich mit einer unklaren Gesetzeslage auseinanderzusetzen, eine ins Einzelne gehende Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorzunehmen oder bei Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu einer bestimmten Rechtsfrage zu erörtern, indiziert dies besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124
Abs. 2
Nr. 2
VwGO (
BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 21).
b) Gemessen an diesen Anforderungen legt das Zulassungsvorbringen (Schriftsatz v. 08.11.2021,
S. 6) eine besondere Komplexität der Rechtssache nicht dar. Vielmehr gelingt es dem Kläger selbst, das von ihm als rechtlich besonders schwierig angesehene Verhältnis der
UN-Behindertenrechtskonvention zum Unionsrecht und zum nationalen Recht unter Rückgriff auf die Vorschriften des
Art. 59
Abs. 2 Satz 1
GG und des
Art. 216
Abs. 2 AEUV sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union auf einer Seite seiner Auffassung nach zutreffend zu bestimmen. Der Geltungsrang der
UN-Behindertenrechtskonvention ist in der Rechtsprechung sowohl für das nationale Recht als auch das Unionsrecht geklärt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht die
UN-Behindertenrechtskonvention mit der Zustimmung des Bundesgesetzgebers nach
Art. 59
Abs. 2 Satz 1
GG im Rang eines förmlichen Bundesgesetzes; darüber hinaus besitzt sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (st. Rspr.;
vgl. nur
BVerfG, Beschl. v. 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 31.03.2021 - 1 BvR 413/20 -, juris Rn. 36). Als internationale Übereinkunft, welche die Organe der Union und die Mitgliedstaaten nach
Art. 216
Abs. 2 AEUV bindet, geht die
UN-Behindertenrechtskonvention den Rechtsakten der Union vor und ist bei deren Auslegung zu berücksichtigen (
vgl. EuGH, Urt. v. 18.03.2014 - C-363/12 -, juris Rn. 71
ff.).
3. Das Vorbringen des Klägers legt schließlich auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO nicht dar.
a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie der Klärung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage dient, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist sowie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich ist und bedarf (st.Rspr.;
vgl. Senat, Beschl. v. 13.03.2018 - 1 S 1215/17 -, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, juris Rn. 11). Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass der Rechtsmittelführer unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich ist, und darlegt, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (
vgl. Senat, Beschl. v. 13.03.2018 - 1 S 1215/17 -, juris Rn. 32; BayVGH, Beschl. v. 07.02.2017 - 14
ZB 16.1867 -, juris Rn. 15
m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrages (Schriftsatz v. 08.11.2021,
S. 7) erkennbar nicht gerecht. Mit der nicht konkretisierten Behauptung von "unionsrechtlichen Auslegungsfragen" betreffend "
Art. 41,
Art. 20 und 21 in Verb. mit
Art. 26, und
Art. 1 der Charta der Europäischen Union" sowie "aus
Art. 2 und 6 des Vertrages über die Europäische Union (im Folgenden: EUV) sowie
Art. 9 EUV", der pauschalen Nennung "de(s) Übereinkommen(s) der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Behindertenrechtskonvention" und dem behaupteten Erfordernis, "das Rangverhältnis zwischen dem durch die Union implementiert Konvention und dem im nationalen Recht als einfaches Recht ausgestalteten Rechts zu klären", formuliert der Kläger bereits keine hinreichend konkreten Rechtsfragen, legt in Ermangelung einer weiteren Begründung mit Blick auf den konkreten Inhalt der
UN-Behindertenrechtskonvention auch keine Entscheidungserheblichkeit dar und setzt sich schließlich nicht damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits geklärt ist, dass die Bestimmungen der
UN-Behindertenrechtskonvention, welche Verpflichtungen der Vertragsstaaten begründen, mangels inhaltlicher Unbedingtheit und hinreichender Bestimmtheit unionsrechtlich keine unmittelbare Wirkung entfalten (
vgl. EuGH, Urt. v. 18.03.2014 - C-363/12 -, juris Rn. 87
ff.).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Der festgesetzte Streitwert beruht auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO).