Die Beschwerde, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6
VwGO allein anhand der von der Antragstellerin dargelegten Gründe prüft, hat keinen Erfolg. Sie führt zu keiner von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Entscheidung.
Unabhängig davon, ob der Antragstellerin das nötige Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil sie persönlich die Entfernung des streitigen Pendeltors vor Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht bei der Antragsgegnerin beantragt hat, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin nicht antragsbefugt ist (§ 42
Abs. 2
VwGO analog), weil die Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs nicht besteht.
1. Ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Entfernung des Pendeltors kann sich nicht aus § 7
Abs. 1
BGG NRW ergeben, weil diese Vorschrift kein subjektiv-öffentliches Recht begründet. Sie sieht eine barrierefreie Gestaltung öffentlicher Wege nur "nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften" vor. Danach kommt, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, § 9
Abs. 2 StrWG NRW zur Anwendung. Dieser beinhaltet in Satz 2 die rein objektive Zielsetzung, die Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen, um eine möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen. Ein subjektiv-öffentliches Recht folgt daraus nicht.
Vgl. Hlava, DVfR Forum A, A3-2014, Beitrag
Nr. 3,
S. 4; außerdem LT-Drs. 13/3855,
S. 53, wonach es sich bei § 7
BGG NRW um eine lediglich "allgemeine Bestimmung" handelt, sowie zu § 9 StrWG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 11 B 336/15 -, juris, Rn. 8.
2. Auch die Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs unmittelbar aus
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG, den § 7
Abs. 1
BGG NRW und § 9
Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW einfach-rechtlich ausgestalten, zeigt die Antragstellerin nicht auf.
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG enthält ein subjektives Abwehrrecht für behinderte Menschen gegenüber staatlicher Benachteiligung und eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat die Förderung behinderter Menschen sowie den Abbau von Benachteiligungen in der Gesellschaft verlangt. Bei der Umsetzung dieses Förderungsauftrags kommt dem Staat allerdings ein erheblicher Spielraum nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen zu; konkrete Leistungsansprüche folgen unmittelbar aus dieser Norm nicht.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 5. April 2006 - 9 C 1.05 -, BVerwGE 125, 370 = juris, Rn. 43.
Innerhalb dieses Spielraums hat der Landesgesetzgeber bewusst davon abgesehen, im
BGG NRW oder im StrWG NRW eine als subjektiv-öffentliches Recht durchsetzbare Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit festzuschreiben.
3. Die Auffassung der Antragstellerin, sie müsse die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes auch dann haben, wenn aus dem
BGG NRW
bzw. dem StrWG NRW nur rein objektives Recht abgeleitet werden könne, ist mit dem Erfordernis einer Antragsbefugnis analog § 42
Abs. 2
VwGO und damit eines subjektiven Rechts nicht vereinbar. Ein "Popularrechtsbehelf" zur objektiven Rechtskontrolle ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123
VwGO ebenso wie im Hauptsacheverfahren ausgeschlossen.
Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 69 m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 2
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47
Abs. 1, 52
Abs. 1, 53
Abs. 2
Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152
Abs. 1
VwGO, 68
Abs. 1 Satz 5
i. V. m. 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).