Der Senat kann über die Revision der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2
SGG). Die Einverständniserklärung des Klägers ist auch ohne Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten iS von § 73 Abs 4 Satz 1
SGG wirksam (vgl
BSG vom 20.12.2012 - B 10 LW 1/12 R - SozR 4-5860 § 15 Nr 1 RdNr 19 mwN).
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2
SGG). Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der von ihm selbst bezahlten PSMA-PET/CT/MRT-Untersuchung nach § 13 Abs 3a Satz 7
SGB V (dazu 1.) oder § 13 Abs 3
SGB V (dazu 2.) zusteht.
1. Das
LSG hat einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs 3a Satz 7
SGB V bejaht. Es ist davon ausgegangen, dass die Drei-Wochen-Frist des § 13 Abs 3a Satz 1
SGB V maßgeblich sei, weil die Beklagte den Kläger nicht rechtzeitig innerhalb dieser Frist über die Beauftragung des MDK informiert habe. Das Schreiben der Beklagten vom 15.1.2018 sei dem Kläger erst am 18.1.2018 bekanntgegeben worden (Verweis auf § 39 Abs 1, § 37 Abs 2
SGB X). Der Kläger habe sich die Leistung erst nach Fristablauf mit der tatsächlichen Inanspruchnahme (am 29.1.2018) beschafft.
Dies hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs 3a
SGB V (dazu a) hier erfüllt sind. Zwar hat die Beklagte den hinreichend bestimmten Antrag des Klägers nicht fristgerecht beschieden (dazu b). Es fehlt jedoch an Feststellungen zur Ursächlichkeit zwischen der Leistungsbeschaffung und der verspäteten Entscheidung der Beklagten (dazu c).
a) Nach § 13 Abs 3a Satz 1
SGB V in der hier noch maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.2.2013 (BGBl I 277) hat die KK über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die KK eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten (Satz 2). Kann die KK Fristen (ua) nach Satz 1 nicht einhalten, teilt sie dies dem Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit (Satz 5). Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (Satz 6). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die KK zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (Satz 7).
Die Genehmigungsfiktion vermittelt dem Versicherten eine Rechtsposition sui generis. Diese erlaubt es ihm, sich die beantragte Leistung nach Fristablauf bei Gutgläubigkeit zu Lasten der KK selbst zu beschaffen und verbietet es der KK, nach erfolgter Selbstbeschaffung eine Kostenerstattung mit der Begründung abzulehnen, nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (
GKV) bestehe kein Rechtsanspruch auf die Leistung (vgl zum Ganzen
BSG vom 26.5.2020 -
B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53).
Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3a Satz 7
SGB V setzt voraus, dass (1.) der Versicherte die Leistung hinreichend bestimmt beantragt hat, (2.) die KK über den Leistungsantrag nicht fristgerecht entschieden hat, (3.) der Versicherte sich die beantragte Leistung nach Fristablauf selbst beschafft hat, (4.) ihm hierdurch Kosten entstanden sind, (5.) er im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einem etwaigen Nichtbestehen des materiellen Leistungsanspruchs hatte (vgl dazu
BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53, RdNr 22 ff) und (6.) im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den materiell-rechtlichen Leistungsanspruch noch nicht bindend entschieden wurde oder sich der Antrag anderweitig erledigt hat (vgl
BSG, aaO, RdNr 27, 29 ff).
b) Der Kläger hat die Übernahme der Kosten für die PSMA-PET/CT/MRT-Untersuchung bei der Beklagten am 27.12.2017 hinreichend bestimmt beantragt. Die Beklagte hat über den Antrag erst mit Bescheid vom 6.2.2018 und damit nicht fristgerecht entschieden. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die Drei-Wochen-Frist (§ 13 Abs 3a Satz 1 Fall 1
SGB V) oder die Fünf-Wochen-Frist (§ 13 Abs 3a Satz 1 Fall 2
SGB V) maßgeblich ist (siehe dazu noch unten c bb (1)). Denn auch die Fünf-Wochen-Frist war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 6.2.2018 schon abgelaufen (zur Maßgeblichkeit der Bekanntgabe des Bescheides für die Wahrung der Frist vgl
BSG vom 26.2.2019 - B 1 KR 20/18 R - juris RdNr 28 mwN). Sie endete am Mittwoch, dem 31.1.2018 (§ 26 Abs 1
SGB X iVm § 188 Abs 2
BGB). Die Beklagte teilte dem Kläger auch keine Gründe für die Fristüberschreitung mit (§ 13 Abs 3a Satz 5 und 6
SGB V).
c) Der Kläger hat sich die beantragte Leistung auf eigene Kosten selbst beschafft und hatte nach den Feststellungen des
LSG auch keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einem etwaigen Nichtbestehen des materiellen Leistungsanspruchs. Durch die Selbstbeschaffung sind ihm Kosten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe entstanden. Es steht jedoch nicht fest, dass die verspätete Entscheidung der Beklagten für die Selbstbeschaffung ursächlich war.
aa) Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3a Satz 7
SGB V setzt voraus, dass sich der Versicherte die Leistung "nach Ablauf der Frist" beschafft. In diesem Fall ist die KK zur Erstattung der "hierdurch" entstandenen Kosten verpflichtet. Erforderlich ist insofern - wie auch im Fall rechtswidriger Leistungsablehnung nach § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 2
SGB V (stRspr; vgl
BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 5/05 R - BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, RdNr 23;
BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr 12, RdNr 12;
BSG vom 30.6.2009 - B 1 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 31 Nr 15 RdNr 15;
BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - juris RdNr 9) - ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der verspäteten Entscheidung der KK über den Leistungsantrag und der Selbstbeschaffung der Leistung. Daran fehlt es bereits, wenn die KK vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (stRspr; vgl
BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr 12, RdNr 10 mwN).
An dem erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt es aber auch dann, wenn der Versicherte schon vor Fristablauf auf die Selbstbeschaffung der Leistung vorfestgelegt ist (vgl
BSG vom 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R - BSGE 131, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr 55, RdNr 11;
BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 22/20 R - juris RdNr 18 f;
BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 29/20 R - juris RdNr 8;
BSG vom 3.8.2006 - B 3 KR 24/05 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 10 RdNr 22;
BSG vom 17.12.2009 -
B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2, RdNr 11). Eine solche Vorfestlegung liegt vor, wenn der Versicherte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung der KK ausfällt, von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hat, wenn er also fest entschlossen ist, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die KK den Antrag ablehnen sollte (vgl
BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - juris RdNr 9 f;
BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 20 RdNr 29 mwN). Ein Kostenerstattungsanspruch wird im Falle einer solchen Vorfestlegung auch nicht dadurch "wiedereröffnet", dass die KK die in § 13 Abs 3a Satz 1
SGB V geregelte Entscheidungsfrist verstreichen lässt. Solange die Frist des § 13 Abs 3a Satz 1
SGB V nicht abgelaufen ist, hat die KK die Pflicht und das Recht, über die begehrte Leistung eine Entscheidung zu treffen. Erst wenn sie sich dafür ungebührlich lange Zeit lässt, wandelt sich der Sachleistungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch um, soweit Leistungen dann tatsächlich in Anspruch genommen werden. Hat ein Versicherter schon zuvor eigenmächtig das Sachleistungsprinzip infolge Vorfestlegung "verlassen", ist auch der Anwendungsbereich des in § 13 Abs 3a
SGB V normierten Systemversagens nicht gegeben. Die Vorfestlegung des Versicherten, nicht dagegen die verstrichene Frist, ist dann ursächlich für die dem Versicherten entstandenen Kosten (vgl
BSG vom 27.10.2020, aaO, RdNr 18;
BSG vom 25.3.2021, aaO, RdNr 19).
bb) Ob die verspätete Entscheidung der Beklagten über den Leistungsantrag für die Selbstbeschaffung der Leistung durch den Kläger in diesem Sinne ursächlich war, kann der Senat auf der Grundlage der vom
LSG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden.
(1) Unklar ist bereits, welche Frist für die Entscheidung der Beklagten, und damit auch für die Kausalitätsprüfung maßgeblich ist.
Nach der stRspr des Senats ist die Fünf-Wochen-Frist bei Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme, insbesondere des MDK, nur maßgeblich, wenn der Leistungsberechtigte durch die KK von der Einholung der gutachtlichen Stellungnahme unterrichtet wird. Erforderlich ist, dass die KK den Berechtigten innerhalb der drei Wochen nach Antragseingang darüber informiert, dass sie eine Stellungnahme des MDK einholen will (vgl § 13 Abs 3a Satz 2
SGB V). Maßgeblich ist - wie im Falle der Entscheidung durch einen bekanntzugebenden Verwaltungsakt (siehe oben b) - der Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller, nicht jener der behördeninternen Entscheidung über die Information (stRspr; vgl zB
BSG vom 8.3.2016 -
B 1 KR 25/15 R - BSGE 121, 40 = SozR 4-2500 § 13 Nr 33, RdNr 28;
BSG vom 6.11.2018 - B 1 KR 20/17 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 43 RdNr 20;
BSG vom 26.2.2019 - B 1 KR 33/17 R - juris RdNr 25 mwN).
Vorliegend ist der Antrag des Klägers bei der Beklagten am Mittwoch, dem 27.12.2017 eingegangen. Die Drei-Wochen-Frist endete folglich am Mittwoch, dem 17.1.2018. Ob die Mitteilung der Beklagten über die Beauftragung des MDK vom 15.1.2018 dem Kläger innerhalb dieser Frist tatsächlich zugegangen ist, hat das
LSG nicht festgestellt. Soweit es - wie bereits das SG - von einer Bekanntgabe des Schreibens erst am 18.1.2018 ausgeht, beruht dies auf der Anwendung der Bekanntgabefiktion gemäß § 37 Abs 2
SGB X. Diese gilt jedoch nur für Verwaltungsakte und ist auf die Unterrichtung über die Beauftragung des MDK gemäß § 13 Abs 3a Satz 2
SGB V weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Unterrichtung stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt iS des § 31
SGB X dar. Für eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs 2
SGB X fehlt es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl zu den Voraussetzungen einer Analogie zB
BSG vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R - SozR 4-2500 § 251 Nr 2 RdNr 21 ff;
BSG vom 18.6.2014 - B 3 P 7/13 R - SozR 4-3320 Art 45 Nr 1 RdNr 14 ff, jeweils mwN).
Der Zugang behördlicher Erklärungen, die keine Verwaltungsakte sind, richtet sich entsprechend § 130
BGB nach den auch für Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (vgl
BSG vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 15;
BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51/18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 19; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl 2018, § 41 RdNr 12, jeweils mwN). Maßgeblich ist danach bei einer Abgabe der Erklärung unter Abwesenden der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs (§ 130 Abs 1 Satz 1
BGB). Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (stRspr; vgl zB
BSG vom 7.10.2004 - B 3 KR 14/04 R - SozR 4-1750 § 175 Nr 1 RdNr 9;
BGH vom 3.11.1976 - VIII ZR 140/75 - BGHZ 67, 271, 275;
BGH vom 26.11.1997 - VIII ZR 22/97 - BGHZ 137, 205, 208;
BGH vom 11.4.2002 - I ZR 306/99 - juris RdNr 17).
§ 37 Abs 2
SGB X dient mit Blick auf die an die Bekanntgabe anknüpfende Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (§ 39 Abs 1
SGB X) und den ebenfalls an die Bekanntgabe anknüpfenden Lauf der Rechtsbehelfsfristen (§ 84 Abs 1, § 87
SGG) der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung. Der Behörde sollen Ermittlungen über den genauen Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes erspart bleiben (vgl
BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 12/09 R - SozR 4-1300 § 37 Nr 1 RdNr 13;
BSG vom 19.3.1957 - 10 RV 609/56 - BSGE 5, 53, 54 = juris RdNr 12;
BGH vom 21.1.2014 - EnVR 22/13 - NVwZ-RR 2014, 449, 450 RdNr 16). Dem liegt jedoch kein auch auf andere behördliche Erklärungen als Verwaltungsakte übertragbarer allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde (vgl Pattar in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 37 RdNr 112, Stand 21.12.2020; Stelkens, aaO; Ernst, Die Verwaltungserklärung, 2008, S 487 f, 494).
Für den Fall, dass dem Kläger die Mitteilung der Beklagten über die Beauftragung des MDK bis einschließlich zum 17.1.2018 zugegangen sein sollte, wofür die Beklagte die objektive Beweislast trägt (vgl
LSG Berlin-Brandenburg vom 23.6.2017 - L 1 KR 247/16 - juris RdNr 20; Knispel, KrV 2019, 187, 188), würde ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3a Satz 7
SGB V in jedem Fall ausscheiden. Die dann geltende Fünf-Wochen-Frist wäre nämlich erst am Mittwoch, dem 31.1.2018 abgelaufen. Der Kläger hat die PSMA-PET/CT/MRT-Untersuchung aber bereits am 29.1.2018 durchführen lassen. Die verspätete Entscheidung der Beklagten über den Leistungsantrag könnte dann in jedem Fall nicht ursächlich für die Selbstbeschaffung gewesen sein.
(2) Das
LSG hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger in dem oben beschriebenen Sinne auf die Selbstbeschaffung der Leistung vorfestgelegt war. Dass der Kläger den im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrag bereits vor der Antragstellung an das Universitätsklinikum überwiesen und damit letztlich schon einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat, stellt ein gewichtiges Indiz für eine Vorfestlegung dar. Zwar diente die Überweisung nach den vom
LSG getroffenen Feststellungen vorliegend dazu, einen zeitnahen Untersuchungstermin zu sichern, ohne dass bereits festgestanden habe, dass die Untersuchung letztendlich auch durchgeführt werden würde. Allein dieser Umstand und auch die Möglichkeit einer jederzeitigen sanktionslosen Kündigung des Behandlungsvertrages gemäß § 627
BGB (vgl
BSG vom 2.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91 - SozR 3-5555 § 9 Nr 1 RdNr 23;
BGH vom 13.9.2018 - III ZR 294/16 - BGHZ 219, 298, 305 RdNr 19;
BGH vom 8.10.2020 - III ZR 80/20 - juris RdNr 34; vgl aber auch
BSG vom 24.1.2013 -
B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19, RdNr 44;
BSG vom 7.5.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris RdNr 16, wonach im Falle von Hilfsmittelverträgen eine endgültige rechtliche Verpflichtung eine Vorfestlegung bedeutet) schließen eine (subjektive) Vorfestlegung des Klägers auf die Inanspruchnahme der Leistung allerdings noch nicht aus (vgl auch
BSG vom 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R - BSGE 131, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr 55, RdNr 19).
2. Nicht abschließend entscheiden kann der Senat auf der Grundlage der vom
LSG getroffenen Feststellungen auch, ob sich der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs 3 Satz 1
SGB V ergibt.
Die Vorschrift bestimmt: "Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war."
a) Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 2
SGB V scheidet aus. Da der Kläger die PSMA-PET/CT/MRT-Untersuchung bereits vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten auf eigene Kosten hat durchführen lassen, fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten und der Selbstbeschaffung der Leistung. Darauf, ob der Kläger sich mit der Überweisung der Vergütung bereits verbindlich zur Inanspruchnahme der Leistung verpflichtet hat oder er auf die Selbstbeschaffung vorfestgelegt war (siehe dazu oben 1. c), kommt es insofern nicht an.
b) Ob die Voraussetzungen des § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 1
SGB V erfüllt sind, bedarf hingegen weiterer Ermittlungen.
Der Kostenerstattungsanspruch nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung unaufschiebbar war und dass sie - im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung - ihrer Art nach oder allgemein von den KKn als Sachleistungen zu erbringen war oder nur deswegen nicht erbracht werden konnte, weil ein Systemversagen die Erfüllung der Leistungsansprüche Versicherter im Wege der Sachleistung gerade ausgeschlossen hat und auch kein Fall des
§ 2 Abs 1a SGB V vorlag (vgl
BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 29/17 R - SozR 4-2500 § 2 Nr 11 RdNr 12 mwN).
Unaufschiebbarkeit verlangt, dass die beantragte Leistung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht, um vor der Beschaffung die Entscheidung der KK abzuwarten. Ein Zuwarten darf dem Versicherten aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sein, weil der angestrebte Behandlungserfolg zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr eintreten kann oder zB wegen der Intensität der Schmerzen ein auch nur vorübergehendes weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist. Unaufschiebbar kann danach auch eine zunächst nicht eilbedürftige Behandlung werden, wenn der Versicherte mit der Ausführung so lange wartet, bis die Leistung zwingend erbracht werden muss, um den mit ihr angestrebten Erfolg noch zu erreichen oder um sicherzustellen, dass er noch innerhalb eines therapeutischen Zeitfensters die benötigte Behandlung erhalten wird (vgl
BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr 4, RdNr 13 mwN;
BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr 12, RdNr 23;
BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - juris RdNr 15;
BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 29/17 R - SozR 4-2500 § 2 Nr 11 RdNr 22).
Das
LSG hat zu den vorgenannten Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 1
SGB V - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Es hat nicht festgestellt, ob die PSMA-PET/CT/MRT-Untersuchung im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung medizinisch so dringlich war, dass dem Kläger ein weiteres Zuwarten bis zu einer Entscheidung der Beklagten nicht mehr zuzumuten war. Und es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger die Untersuchung im Rahmen der
GKV beanspruchen konnte.
Bei der PSMA-PET/CT/MRT-Untersuchung handelte es sich im Januar 2018 zwar um eine vom GBA noch nicht anerkannte Untersuchungsmethode, auf die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich kein Anspruch bestand (
§ 135 Abs 1 Satz 1 SGB V; vgl zu den Indikationen für eine PET/CT-Untersuchung Anlage I Nr 14 § 1 Richtlinie des GBA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung - Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVVRL) -
idF vom 21.9. und 19.10.2017,
BAnz AT vom 10.01.2018 B4, mWv 11.1.2018; vgl dazu auch
BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 29/17 R - SozR 4-2500 § 2 Nr 11 RdNr 13 ff; zur Anerkennung der PSMA-PET/CT-Untersuchung im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach
§ 116b SGB V mit Wirkung ab dem 26.4.2018 vgl den Beschluss des GBA vom 21.12.2017 über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b
SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 Buchstabe a onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 3: urologische Tumoren,
BAnz AT vom 25.04.2018 B1). Für ein Systemversagen bestehen insofern auch mit Blick auf die Anerkennung von PET/CT-Untersuchungen in Anlage I Nr 14 § 1 MVVRL für bestimmte Indikationen keine Anhaltspunkte (zu den Voraussetzungen eines Systemversagens vgl
BSG vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R - BSGE 117, 10 = SozR 4-2500 § 13 Nr 32, RdNr 16 ff mwN). Und auch ein sogenannter Seltenheitsfall scheidet vorliegend aus (vgl dazu
BSG vom 19.3.2020 - B 1 KR 22/18 R - juris RdNr 28 mwN). Denkbar ist aber ein Anspruch nach Maßgabe des § 2 Abs 1a
SGB V. Die Vorschrift erfasst nicht nur therapeutische Leistungen, sondern auch diagnostische Maßnahmen (vgl dazu im Einzelnen
BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 29/17 R - SozR 4-2500 § 2 Nr 11 RdNr 25 f). In Betracht kommt danach vorliegend ein Leistungsanspruch des Klägers, wenn bei unterstelltem Vorliegen eines Rezidivs des Prostatakarzinoms ein Zuwarten einen (schnelleren) tödlichen Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit bedeutet hätte, es kein anderes geeignetes diagnostisches Verfahren (mehr) gab und die Untersuchung bzw eine sich hieran ggf anschließende Behandlung eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf geboten hat (vgl
BSG, aaO, RdNr 26 f).
3. Das
LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. Hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs 3a Satz 7
SGB V wird es festzustellen haben, ob die verspätete Entscheidung der Beklagten über den Leistungsantrag für die Selbstbeschaffung der Leistung durch den Kläger in dem oben (unter 1. c) beschriebenen Sinne ursächlich war. Hinsichtlich des Anspruchs nach § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 1
SGB V muss es feststellen, ob die PSMA-PET/CT/MRT-Untersuchung in dem oben (unter 2. b) beschriebenen Sinne unaufschiebbar war und vom Kläger im Rahmen der
GKV nach Maßgabe des § 2 Abs 1a
SGB V beansprucht werden konnte.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem
LSG vorbehalten.