Urteil
Eingliederungshilfe in Form der Gewährung eines persönlichen Budgets

Gericht:

OVG Saarland 2. Senat


Aktenzeichen:

2 B 107/22


Urteil vom:

27.07.2022


Grundlage:

  • SGB 9 2018 § 29 |
  • SGB 8 § 35a Abs 1 |
  • SGB 8 § 35a Abs 3 |
  • VwGO § 123 Abs 1

Leitsatz:

1. Persönliche Budgets sind so zu bemessen, dass der individuelle Hilfebedarf gedeckt wird.

2. Seit dem 1.1.2020 besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistungsform des Persönlichen Budgets.

3. Der im Rahmen der Bedarfsfeststellung zu ermittelnde Hilfebedarf richtet sich nach der Marktlage, d.h. es ist die ortsübliche Vergütung zu ermitteln.

4. Dass noch keine Zielvereinbarung geschlossen wurde, steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung eines Persönlichen Budgets nicht stets entgegen.

5. Für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (hier: das abgelaufene Schuljahr) fehlt es grundsätzlich an einem Anordnungsgrund.

6. Einzelfall, in dem der Antragsgegner vorläufig zur Gewährung eines Persönlichen Budgets in der beantragten Höhe verpflichtet wurde, bis er nachweist, dass ein Integrationshelfer zu einem geringeren Stundensatz tatsächlich zur Verfügung steht.

Rechtsweg:

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 23. Mai 2022, 3 L 529/22

Quelle:

openJur

Tenor:

Unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Mai 2022 - 3 L 529/22 - wird der Antragsgegner vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 5. September 2022 ein Persönliches Budget in Höhe von 1.044,- € pro Schulwoche für Eingliederungshilfe durch einen Integrationshelfer mit 36 Wochenstunden zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I.

Der am 2009 geborene Antragsteller leidet infolge von Alkoholkonsum seiner leiblichen Mutter während der Schwangerschaft unter dem fetalen Alkoholsyndrom. Er war fast zwei Jahre in einem russischen Kinderheim untergebracht. Bei kinderpsychiatrischen Begutachtungen im Sommer 2016 und im Juli 2019 wurden folgende Diagnosen gestellt: Störung des Sozialverhaltens und der Emotion, Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung, Entwicklungsstörungen der schulischen Fertigkeiten und der Feinmotorik, dissoziiertes Intelligenzprofil mit Stärke im Bereich der gesprochenen Sprache, Vollbild eines fetalen Alkoholsyndroms. Seit 2019 erhält er Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers. Durch Bescheid des Antragsgegners vom 9.12.2021 wurde ihm ab dem 1.1.2022 weiterhin Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (Integrationshelfer) - längstens bis zum 31.7.2022 - bewilligt. Der Einrichtung Lebenshilfe, die die Hilfe durchführe, stünden dafür wöchentlich bis zu 36 Zeitstunden zur Verfügung. Am 11.4.2022 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner den Antrag auf ein Persönliches Budget für die Eingliederungshilfe, unter Verzicht auf die Erbringung durch die Lebenshilfe. Zur Begründung machte der Antragsteller geltend, die Lebenshilfe habe im August 2021 eine Helferin geschickt, welche nur vier Tage geblieben sei. Seitdem habe die Lebenshilfe keine eigenen Vorschläge mehr gemacht. Da er derzeit keinen Integrationshelfer habe, verpasse er jede Woche 20 Stunden Unterricht.

Mit Schriftsatz vom 5.5.2022 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm ab dem 9.5.2022 für die Dauer des laufenden Schuljahres ein Persönliches Budget in Höhe von 1044,- € pro Schulwoche für Integrationshilfe durch einen Integrationshelfer mit 36 Wochenstunden zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass der Anspruch seit dem 9.5.2022 bestand. Mit Beschluss vom 23.5.2022 - 3 L 529/22 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, soweit das Begehren des Antragstellers im Hauptantrag auf die Gewährung von Eingliederungshilfe ab dem 9.5.2022 gerichtet sei, habe sich der Antrag für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume wegen Zeitablaufs erledigt. Der Antragsteller könne sein Rechtsschutzziel, die Gewährung eines Persönlichen Budgets für die Begleitung durch einen Integrationshelfer, nicht mehr erreichen. Dies habe zur Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfallen und der Antrag unzulässig geworden sei. Hiervon unabhängig sei der Hauptantrag unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei ihm sei unstreitig eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für sein Lebensalter typischen Zustand gegeben (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Es sei auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII basierend auf der seelischen Funktionsstörung nachhaltig beeinträchtigt sei. Soweit zwischen den Beteiligten lediglich (noch) die Umstellung von Eingliederungshilfe für den Antragsteller in ambulanter Form durch Begleitung durch einen Integrationshelfer (Sachleistungsprinzip) auf die Erbringung von Eingliederungshilfe durch ein Persönliches Budget in Streit stehe, sei, da § 35a SGB VIII ausdrücklich auf die für das Persönliche Budget geltende Regelung des SGB IX verweise, diese Form der Leistungsgewährung in das SGB VIII integriert. Soweit die Bereitschaft zur Mitwirkung ein wesentliches Element der Leistungsgewährung sei, sei diese bei den Eltern des Antragstellers erkennbar gegeben. Der Wortlaut in § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX indiziere - jedenfalls bei volljährigen Menschen -, dass auf die Gewährung des Persönlichen Budgets ein Rechtsanspruch bestehe, sofern im Einzelnen die Voraussetzungen erfüllt seien. Ein unbedingter Anspruch auf ein Persönliches Budget im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts würde jedoch den Strukturprinzipien des SGB VIII widersprechen. Zu ihnen zählten insbesondere der kooperative, durch einen speziellen Hilfeplan gesteuerter Prozess der Hilfegewährung sowie die Begrenzung des Selbstbestimmungsgedankens in § 1 SGB IX durch die Erziehungsbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen, für die der Staat im Rahmen seines Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 GG) neben den Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten eine Mitverantwortung trage. Daher stehe die Bewilligung eines Persönlichen Budgets in den Fällen des § 35a SGB VIII im pflichtgemäßen, keinesfalls von vornherein auf Null reduzierten Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 11.4.2022 ein Persönliches Budget beantragt. Die aus den gesetzlichen Vorschriften abzuleitende Frist zur Bearbeitung dieses Antrags sei allerdings derzeit noch nicht abgelaufen. Angemessen erscheine eine Bearbeitungsfrist gemäß § 18 Abs. 1 SGB IX von zwei Monaten. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass die Antworten auf die Fragen der mit dem Fall betrauten Sachbearbeiterin in der E-Mail vom 2.5.2022 (jedenfalls großteils) bekannt sein dürften, stehe der Antragsgegner in der Pflicht der amtsseitigen Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts (§ 20 SGB X). Diese Prüfung sei derzeit nicht abgeschlossen. Es sei für die Kammer nicht ersichtlich, dass sich der dem Antragsgegner zustehende Beurteilungsspielraum - zumal ob der bisherigen Hilfeplanfortschreibungen, die eine Schulbegleitung als Sachleistung beinhalteten - in dem Sinne auf Null reduziert hätte, dass er verpflichtet wäre, dem Antragsteller unabhängig von den noch zu klärenden tatsächlichen Fragen und der noch abzuschließenden Zielvereinbarung ab sofort ein Persönliches Budget zu gewähren. § 29 Abs. 4 SGB IX regele, dass zwischen dem Rehabilitationsträger und dem Leistungsberechtigten eine Zielvereinbarung abzuschließen sei, die sicherstellen solle, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Bewilligung des Budgets während seiner Laufzeit bestehen bleiben. Der Abschluss einer solchen Zielvereinbarung sei materielle Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Gewährung eines Persönlichen Budgets. Soweit das Begehren auf die Gewährung eines Persönlichen Budgets ab dem 9.5.2022 gerichtet sei, sei zu beachten, dass es für die Beurteilung des Anordnungsgrundes stets auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit liege bei zurückliegenden Zeiträumen im Regelfall nicht vor, weshalb vorläufige Leistungsgewährungen regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen würden. Rechtsbeeinträchtigungen, die sich auf zurückliegende Zeitabschnitte bezögen, ließen sich grundsätzlich in einem Hauptsacheverfahren klären, ohne dass der Antragsteller unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. Auch im Übrigen fehle es an einem Anordnungsgrund. Die Eltern des Antragstellers hätten im Schriftsatz vom 9.5.2022 ausgeführt, dass eine private Zwischenfinanzierung der - von ihnen ohne Entscheidung des Antragsgegners bereits selbst beschafften - Begleitung durch einen Integrationshelfer, die am 9.5.2022 starte, möglich sei. Der Hilfsantrag sei unzulässig, da er bereits nicht statthaft sei. Der Antragsteller begehre nicht die Aufhebung eines Verwaltungsakts, sondern die Feststellung eines bestimmten Anspruchs auf ein Persönliches Budget in Höhe von 1.044,- € pro Schulwoche seit dem 9.5.2022. Das Interesse an einer solchen Feststellung könne jedoch im Eilverfahren nicht befriedigt werden. Die summarische Prüfung im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO diene der Regelung eines vorläufigen Zustandes. Sie führe nicht dazu, dass das (vergangene) Verhalten des Antragsgegners rechtskräftig bewertet werde. Es sei gerade Sinn der Feststellungsklage, eine verbindliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses herbeizuführen.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der dem Antragsteller am 25.5.2022 zugestellt wurde, richtet sich die am 8.6.2022 erhobene und am 26.6.2022, einem Sonntag, begründete Beschwerde.

Der Antragsteller begehrt sinngemäß, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm ab dem 9.5.2022 ein Persönliches Budget in Höhe von 1.044,- € pro Schulwoche für Integrationshilfe durch einen Integrationshelfer mit 36 Wochenstunden zu gewähren.

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich der Antrag durch Zeitablauf erledigt habe. Der Antrag sei auf die Gewährung eines Persönlichen Budgets gerichtet, nicht auf die Gewährung von Eingliederungshilfe. Letztere sei bereits durch Bescheid vom 9.12.2021 bewilligt worden. Das Begehren sei auch nicht rückwirkend entfallen, da die Zielvereinbarung rückwirkend auf den 9.5. geschlossen werde und das Budget dann für diesen gesamten Zeitraum gelte. Dies führe automatisch zur Auszahlung durch die Behörde auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Das Rechtsschutzbedürfnis sei auch nicht entfallen, da die Kosten tatsächlich entstanden seien und fortlaufend weiter entstünden, und er dringend Rechtssicherheit bezüglich der Erstattung dieser Kosten benötige, um die Schule weiter besuchen zu können. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsanspruch würden verkennen, dass bereits ein Hilfeplan bestanden habe. Dieser sei auch nun, vor Abschluss der Zielvereinbarung vom 3./11.6. und sechs Wochen vor Ende des Schuljahres, nicht erneuert worden. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft der Behörde einen Zeitraum von zwei Monaten zur Prüfung des Antrags gewährt, und dies mitten im laufenden Schuljahr. Es sei mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar, dass er auch nur einen einzigen Tag Unterricht versäume. Eine Frist von höchstens einer Woche wäre ausreichend gewesen. Im Eilverfahren habe die Behörde gezeigt, dass innerhalb weniger Tage eine sachgerechte Antwort (an das Verwaltungsgericht) möglich sei. Dies gelte umso mehr, als der Sachverhalt einfach und allen Beteiligten bekannt sei. Die Leistung „Integrationshilfe“ sei bereits bis zum Ende des Schuljahres in demselben Umfang per Bescheid gewährt worden. Es gehe nur um die Umstellung auf Persönliches Budget. Das Ermessen der Behörde sei zum Zeitpunkt des Eilantrags bereits auf Null reduziert gewesen. Die Rückfragen des Sachbearbeiters im Schreiben vom 12.5.2022 seien sämtlich bereits Inhalt seiner Akte gewesen und hilfsweise am nächsten Tag erneut beantwortet worden. Es sei nicht ersichtlich, was hieran zwei Monate lang geprüft werden müsste. Bei der Zielvereinbarung handele es sich um seinen Standardtext, bei welchem im Grunde nur der Name des Kindes und die Wochenstunden eingesetzt werden müssten - und auch diese seien bereits zuvor schon auf 36 festgelegt worden. Nachdem der Antrag auf ein Persönliches Budget am 11.4.2022 gestellt worden sei, hätte dieser lange vor dem 9.5. beschieden werden müssen. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Die begehrte Regelung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich. Sein Recht auf Schulbesuch sei während eines Zeitraums von mehreren Monaten vereitelt worden. Er habe sich mangels eines Integrationshelfers in Teilbeschulung mit 10 Schulstunden wöchentlich anstelle von 30 abfinden müssen. Der Schulbesuch sei inzwischen möglich, aber nur deshalb, weil seine Eltern die Integrationshilfe einstweilen selbst organisiert hätten und die Kosten dafür vorstreckten. Seit dem 9.5. werde Integrationshilfe über eine Mitarbeiterin der Specialsitter GmbH geleistet. Er besuche seitdem täglich von 8.00 bis 13.20 Uhr die Schule, ohne dass es zu besonderen Vorkommnissen gekommen wäre. Jedoch werde das Persönliche Budget noch nicht ausgezahlt. Seine Eltern würden derzeit mit über 700,- € pro Woche in Vorleistung treten. Das Vorstrecken solcher Beträge bis zum Ende eines Hauptsacheverfahrens sei nicht zumutbar. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, eine private Zwischenfinanzierung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens sei ihnen möglich und zumutbar. Inzwischen sei eine Zielvereinbarung zwischen dem Jugendamt und seinen Eltern geschlossen worden; jedoch laute diese lediglich auf 21,32 € pro Stunde. Erforderlich seien jedoch 29,- €. Zu einem niedrigeren Preis seien keine Integrationshelfer erhältlich. Der Versuch der Lebenshilfe, zum Mindestlohn Integrationshelfer zu rekrutieren, sei gescheitert. Bis heute habe die Lebenshilfe keinen neuen Integrationshelfer vorgeschlagen. Die einzige Möglichkeit bestehe daher darin, ihn von einer Mitarbeiterin der Specialsitter GmbH begleiten zu lassen. Die Ausführungen des Antragsgegners zur Höhe des Persönlichen Budgets seien rein theoretischer Natur, da die individuelle Leistung „Integrationshilfe“ zu dem bisherigen Preis nicht mehr an ihn erbracht werden könne. Der Träger der Lebenshilfe habe über Monate keine Integrationshelfer gefunden, die ihn zum dort gezahlten Mindestlohn begleiten wollten. Er sei ein „schwieriger“ Schüler, der die bisherigen Integrationshelfer an ihre Grenzen gebracht habe. Die nunmehr für ihn tätige Specialsitter GmbH werde gezielt für solche Fälle rekrutiert und qualifiziere ihre Mitarbeiter durch Schulungen weiter. Seine Eltern hätten mit ihr einen Betreuungsvertrag mit einem Stundenlohn von 29,- € abgeschlossen. Derzeit sei dies die einzige Möglichkeit, ihn überhaupt zu beschulen. Der festgestellte Bedarf – 36 Wochenstunden Integrationshilfe – bleibe unverändert. Es sei nicht ungewöhnlich, dass sich die Kosten einer Leistung im Laufe eines Schuljahres durch eine veränderte Marktlage (hier: Arbeitsmarkt) erhöhten. Wenn das Persönliche Budget ausgezahlt werde, ergebe sich eine Differenz von 7,68 € pro Stunde. Dies führe bei einem Schulbesuch von 8.00 bis 13.20 Uhr zu Mehrkosten von 40,70 € täglich. Daraus ergebe sich eine Deckungslücke von 276,48 € pro Woche. In den Monaten eines Hauptsacheverfahrens würden sich infolge dessen Kosten von mehreren Tausend Euro auftürmen. Diese unzumutbare Belastung würde dazu führen, dass seine Familie die Betreuungsvereinbarung kündigen müsste, wodurch er erneut nur teilweise beschult werden könnte. Es stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung, dass die Eltern eines schulpflichtigen Kindes Geld vorstrecken müssten, damit der Schulbesuch überhaupt stattfinden könne. Vielmehr müssten die notwendigen Ressourcen ab dem ersten Tag des Schuljahres bereit stehen. Es habe sich bereits jetzt gezeigt, dass er zu viel Unterricht verpasst habe. Der verpasste Stoff sei für ein Kind mit seinen kognitiven Fähigkeiten nicht mehr aufzuholen. In Englisch sei er beispielsweise völlig abgehängt und verstehe gar nichts mehr. Ebenso in Französisch. Auch die seelischen Folgen der Teilbeschulung seien bereits sichtbar. Er fühle sich nach den Monaten der Teilbeschulung in der Klasse nicht mehr zugehörig. Er habe Projekte verpasst, was zu Wutanfällen und einer großen Traurigkeit im häuslichen Umfeld geführt habe. Es sei ein Klassenfoto gemacht worden, nachdem er nach Hause geschickt worden sei, so dass er darauf nicht als Teil der Klasse zu sehen sei, was zu weiteren Wutanfällen geführt habe. Sein Selbstwertgefühl sei erheblich beeinträchtigt, da er während der Teilbeschulung stets um 10 Uhr nach Hause geschickt worden sei, während die anderen Kinder bleiben durften. Es sei daher unumgänglich, auch im Hinblick auf die kommenden Schuljahre, dass die Behörde zu einer effizienten Bearbeitung und rechtzeitigen Bereitstellung der notwendigen Mittel verpflichtet werde. Das „Aussitzen“ von Anträgen schade ihm in mehrfacher Hinsicht. Bereits jetzt müssten Entscheidungen für das in sechs Wochen beginnende neue Schuljahr getroffen werden.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er macht geltend, diese sei bereits unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht gegeben sei. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei der Abschluss einer Zielvereinbarung materielle Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Gewährung eines Persönlichen Budgets. Diese Zielvereinbarung sei mittlerweile abgeschlossen und von den Beteiligten am 3.6. bzw. 11.6.2022 unterzeichnet worden (von den Eltern des Antragstellers mit dem Zusatz, dass die Höhe des Stundensatzes unter Vorbehalt stehe). Der entsprechende Bewilligungsbescheid sei am 14.7.2022 ergangen. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse sei damit entfallen. Die Beschwerde sei auch unbegründet. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Nach dem Abschluss der Zielvereinbarung und dem Erlass des Bewilligungsbescheides gehe es allenfalls noch um die Differenz zwischen dem von ihm bewilligten Stundensatz von 21,32 € und dem vom Antragsteller begehrten Stundensatz von 29,00 €. Dass die Eltern des Antragstellers insoweit ggfs. in Vorlage treten müssten, begründe keinen schweren und unzumutbaren Nachteil, zumal die Eltern des Antragstellers im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 5.5.2022 sogar vorgetragen hätten, dass eine private Zwischenfinanzierung (des gesamten Betrages) möglich wäre. Ein Anordnungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX solle die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher festgestellten individuellen Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget nicht zu erbringen seien. Das Persönliche Budget solle nicht höher sein als die Kosten der ohne Budget individuell zu erbringenden Sachleistung. Dieser Grundsatz der Budgetneutralität verdeutliche, dass das Persönliche Budget nicht weniger, aber auch nicht mehr als eine alternative Form der Leistungsgewährung sei, welche an die Stelle der zu gewährenden Sachleistung trete. Die durch das Persönliches Budget erbrachte Geldleistung sei daher hinsichtlich ihrer Höhe am entsprechenden Umfang der alternativ zu bewilligenden Sachleistung zu orientieren, der durch den festgestellten tatsächlichen Bedarf des Leistungsempfängers bestimmt sei und begrenzt werde. Der Bedarf hinsichtlich der Sachleistung sei mit Bescheid vom 9.12.2021 verbindlich festgelegt worden. Die Höhe der Leistung ergebe sich aus dem Stundensatz, der zuletzt an den vom Antragsgegner beauftragten Leistungserbringer der Integrationshilfe zu zahlen gewesen sei. Das bewilligte Budget für Mai, Juni und Juli 2022 werde am 25.7.2022 an den Antragsteller überwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.5.2022 ist zulässig (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und, soweit er in die Zukunft, d.h. auf das kommende Schuljahr gerichtet ist, auch begründet. Zwar hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung zunächst ausdrücklich (nur) beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, ihm ab dem 9.5.2022 für die Dauer des laufenden Schuljahrs ein Persönliches Budget in Höhe von 1.044,- € pro Schulwoche für Integrationshilfe durch einen Integrationshelfer mit 36 Wochenstunden zu gewähren. Aus dem Schriftsatz vom 20.7.2022 geht jedoch hervor, dass er mit Blick auf die geltend gemachte erhebliche Deckungslücke von wöchentlich 276,48 € eine Entscheidung auch für das kommende Schuljahr begehrt, um die Betreuung planen und sicherstellen zu können.

Der Antragsgegner ist im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 5.9.2022 (Schuljahresbeginn) vorläufig Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von 1.044,- € pro Schulwoche für einen Integrationshelfer mit 36 Wochenstunden zu gewähren. Das Vorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfüllt. Der Antragsteller, der unstreitig zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 35a Abs. 1 SGB VIII gehört, hat glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf ein Persönliches Budget in der von ihm begehrten Höhe (29,- € x 36 Wochenstunden = 1.044,- €) für einen Integrationshelfer während des Schulbesuchs hat. Die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor, obwohl mit der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum vorweg genommen wird. Dies ist aber hinzunehmen, da dem Antragsteller andernfalls schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Diese bestehen in der Gefahr; dass der Antragsteller erneut in erheblichem Umfang die Schule versäumt, wenn die das von dem Antragsgegner zuletzt bewilligte Budget übersteigenden Kosten der Inanspruchnahme eines Integrationshelfers von über 1.000,- € monatlich von den Eltern des Antragstellers nicht mehr aufgebracht werden können und der Vertrag mit der Specialsitter GmbH infolge dessen gekündigt werden muss.

Der Antragsteller hat nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 29 SGB IX einen Anspruch auf ein Persönliches Budget. Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII in der seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung richten sich Art und Form der Leistungen nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht anders ergibt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe auf Antrag durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Persönliche Budgets werden regelmäßig als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Dem Leistungsberechtigten ist gesetzlich ein Vertrauensvorschuss eingeräumt, dass er das Budget bedarfsdeckend und mit gesicherter Qualität einsetzt. Dem Leistungsträger wird damit das Risiko zugemutet, dass der Leistungsberechtigte die Zielvereinbarung nicht erfüllt. Persönliche Budgets sind so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Hilfebedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). Das Persönliche Budget soll dem Anspruch der Leistungsberechtigten auf selbstbestimmte und eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensbedingungen Rechnung tragen, indem es ihnen ermöglicht, die erforderlichen Leistungen selbst „einzukaufen“. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach im Rahmen des § 35a SGB VIII kein gebundener Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget bestehen könne, weil dies den Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts widerspreche, ist jedenfalls seit dem 1.1.2020 nicht mehr mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte von § 35a Abs. 3 SGB VIII vereinbar. § 35a Abs. 3 SGB VIII verweist in der seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung hinsichtlich „Art und Form der Leistungen“ unter anderem auf Kapitel 6 Teil 1 SGB IX. Der Gesetzgeber hat in der Begründung ausdrücklich und ohne Einschränkung hervorgehoben, dass damit gerade auch die Vorschrift des § 29 SGB IX über das Persönliche Budget entsprechend im Kinder- und Jugendhilferecht gelten soll. Des Weiteren hat er in der Begründung zu § 29 SGB IX ausdrücklich betont, dass statt eines Ermessensanspruchs ein Rechtsanspruch auf die Leistungsform des Persönlichen Budgets besteht.

Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass sein individueller Hilfebedarf ein Persönliches Budget von 29,- € pro Stunde für einen Integrationshelfer erforderlich macht. Der im Rahmen der Bedarfsfeststellung zu ermittelnde Hilfebedarf richtet sich nach der Marktlage. Es ist die ortsübliche Vergütung zu ermitteln. Nach § 612 Abs. 2 BGB ist die übliche Vergütung diejenige, die am gleichen Ort in ähnlichen Gewerben und Berufen bezahlt zu werden pflegt. Dabei darf allerdings, weil es um den individuellen Bedarf des Antragstellers geht, nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieser, wie die Vergangenheit gezeigt hat, ein „schwieriger“, nicht einfach zu betreuender Schüler ist. Dies zugrunde legend ist hier nicht ersichtlich, dass eine Integrationshilfe für den Antragsteller zu dem von dem Antragsgegner zugrunde gelegten Betrag von 21,32 € pro Stunde – ausgehend von dem Stundensatz der Lebenshilfe Sulzbach/Fischbachtal – derzeit möglich und erreichbar ist. Der Antragsteller hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, die Lebenshilfe habe im August 2021 eine Helferin geschickt, welche nur vier Tage geblieben sei. Seitdem habe die Lebenshilfe keine eigenen Vorschläge mehr gemacht und niemanden mehr geschickt. Ausgehend davon erscheint das Beharren des Antragsgegners auf dem Stundensatz, der an die Lebenshilfe zu zahlen war, nicht nachvollziehbar. Ob es sich dabei lediglich um einen „Mindestlohn“ handelt, bedarf keiner Entscheidung. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, dass ein Integrationshelfer für den auch nach Aktenlage „schwierigen“ Antragsteller für einen Stundensatz von 21,32 € „auf dem Markt ist“. Demgegenüber hat der Antragsteller glaubhaft vorgetragen, dass derzeit keine andere Möglichkeit besteht, als ihn von einer Mitarbeiterin der Specialsitter GmbH (zu einem Stundensatz von 29,- €) betreuen zu lassen, die auf solche schwierigen Fälle spezialisiert sei und ihre Mitarbeiter durch Schulungen gezielt weiterqualifiziere. Diesem glaubhaften Vorbringen ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat auch fast ein Jahr nach der gescheiterten Integrationshilfe durch die Lebenshilfe keine anderweitige – günstigere – Möglichkeit einer Betreuung des Antragstellers durch einen Integrationshelfer während des Unterrichts und in den Pausen aufgezeigt.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert nicht daran, dass zwischen den Beteiligten für das kommende Schuljahr noch keine Zielvereinbarung abgeschlossen worden ist. Zwar handelt es sich bei der Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung eines Persönlichen Budgets. Jedoch wäre der vom Gesetzgeber gewollte Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget weitgehend wertlos, wenn der Leistungsträger das Entstehen seiner Voraussetzungen nach Belieben dadurch verhindern könnte, dass er sich weigert mit dem Leistungsberechtigten eine Zielvereinbarung abzuschließen. Daher besteht für die Beteiligten eine Rechtspflicht zum Abschluss einer Zielvereinbarung, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets (d.h. die Budgetfähigkeit der Leistung und der Antrag des Leistungsberechtigten, § 29 Abs. 1 SGB IX) vorliegen. Eine Ausnahme ist nur dann anzunehmen, wenn sich schon vor Abschluss der Zielvereinbarung abzeichnet, dass der Leistungsträger sie sofort wieder nach § 29 Abs. 4 Satz 4, 6 SGB IX kündigen könnte. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Leistungsberechtigten einen Vertrauensvorschuss einräumt, in dem er die in § 29 Abs. 4 Satz 6 SGB IX genannten Umstände nicht als (negative) Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets normiert, sondern sie nur als Kündigungsgründe ausgestaltet hat. Der Gesetzgeber mutet es dem Leistungsträger grundsätzlich zu, die Zielvereinbarung zunächst abzuschließen und sie im Nachhinein wieder zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass der Berechtigte seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt. Der Abschluss der Zielvereinbarung kann daher nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich auf der Hand liegt, dass der Berechtigte z.B. die Nachweise zur Bedarfsdeckung und Qualitätssicherung nicht erbringen wird. Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

Für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, d.h. das vergangene Schuljahr, ist der Antrag indes zurückzuweisen, da es an einem Anordnungsgrund fehlt. Insoweit ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer Nachteile geboten. Maßgeblich ist in dem Zusammenhang, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 14.7.2022 ein Persönliches Budget für die Monate Mai, Juni und Juli 2022 mit einer Budgethöhe von insgesamt 8.022,89 € bewilligt hat. Deshalb ist ein Eilrechtsschutzbedürfnis für das abgelaufene Schuljahr zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gegeben. Die von den Eltern des Antragstellers zwischenfinanzierte Differenz zwischen dem bewilligten und dem nach dem zuvor Gesagten derzeit tatsächlich erforderlichen Persönlichen Budget muss von dem Antragsteller, sofern der Antragsgegner den Differenzbetrag nicht nachträglich übernimmt, in einem Hauptsacheverfahren eingeklagt werden. Der Zweck des Persönlichen Budgets kann auch bei der nachträglichen Erhöhung eines rechtswidrig zu gering bewilligten Persönlichen Budgets erreicht werden, wenn tatsächlich höhere Ausgaben getätigt werden mussten.

Der Beschwerde ist daher teilweise stattzugeben. Die vorläufige Verpflichtung zur Gewährung eines Persönlichen Budgets in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gilt solange, bis der Antragsgegner nachweist, dass ein Integrationshelfer für den Antragsteller zu einem geringeren Stundensatz als 29,- € tatsächlich zur Verfügung steht.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist daher entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Referenznummer:

R/R9732


Informationsstand: 18.07.2024