Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166
Abs. 1 Satz 1
VwGO i. V. m. § 114
Abs. 1 Satz 1
ZPO), ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an
Art. 3
Abs. 1 und 19
Abs. 4
GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats,
vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, sowie vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Letzteres ist hier der Fall. Es spricht nach gegenwärtigem Stand alles dafür, dass die Klägerin die begehrte begleitende Hilfe im Arbeitsleben nach
§ 151 Abs. 1 i. V. m.
§ 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) SGB IX nicht beanspruchen kann, weil sie weder schwerbehindert im Sinne von
§ 2 Abs. 2 SGB IX ist noch gemäß § 2
Abs. 3
i. V. m. § 151
Abs. 2 Satz 1
SGB IX den schwerbehinderten Menschen auf Grund einer Feststellung durch die Bundesagentur für Arbeit gleichgestellt worden ist.
Der mit der Beschwerde wiederholte Verweis der Klägerin auf ein bei dem Sozialgericht Köln anhängiges Klageverfahren, in dem die Gleichstellung erstritten werden soll, führt nicht weiter. Solange die Klägerin durch die Bundesagentur für Arbeit nicht den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist, stehen ihr damit verbundene Rechte nicht zu. Denn der schwerbehindertenrechtliche Gleichstellungsbescheid ist ein konstitutiver Verwaltungsakt,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2011 -
2 B 79.10 -, juris Rn. 13;
BSG, Urteil vom 19. Dezember 2001 -
B 11 AL 57/01 R -, juris Rn. 19 und 26; Goebel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. (Stand: 25.07.2022), § 151 Rn. 31, m. w. N.,
so dass der mit der Gleichstellung einhergehende Schutz für den Behinderten erst durch den entsprechenden Bescheid begründet wird,
vgl. BAG, Beschluss vom 22. Januar 2020 -
7 ABR 18/18 -, juris Rn. 27, und Urteil vom 24. November 2005 -
2 AZR 514/04 -, juris Rn. 24; Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maaß, 5. Aufl. 2023,
SGB IX, § 151 Rn. 9; Jabben, in: BeckOK SozR, 67.
Ed. 1.9.2020,
SGB IX, § 151 Rn. 5,
und zwar rückwirkend auf den Tag des Antragseingangs (
vgl. § 151
Abs. 2 Satz 2
SGB IX).
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Hilfe nicht vor, kann der mit der Beschwerde ferner geltend gemachte Ermessensfehler von vornherein nicht zum Tragen kommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1
VwGO sowie aus § 166
Abs. 1 Satz 1
VwGO i. V. m. § 127
Abs. 4
ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.