I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, an den Antragsteller Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) in Form der Übernahme der Kosten für den Besuch einer Heilpädagogischen Tagesstätte zu erbringen.
Der am ... geborene Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er ist im März 2022 - nach Aktenlage zum 2. Mal - als Flüchtling zusammen mit seinen Eltern und 3 weiteren Geschwistern (
geb. ...,...,...) aus der Ukraine nach Deutschland eingereist. Er ist im Besitz einer bis 04.03.2024 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Antragsteller weist als Diagnose Trisomie 21 (
ICD-Code: Q90.0) sowie eine globale Entwicklungsstörung (
ICD-Code: F 83) mit expressiver Sprachstörung (
ICD-Code: F80.1) und muskulärer Hypotonie auf. Er ist als schwerbehindert anerkannt. Derzeit besucht er die 2. Klasse der
Dr. - Schule (L) in L., ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Die Familie des Antragstellers bezieht Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB II).
Am 10.05.2022 beantragte der Antragsteller, vertreten durch seine sorgeberechtigten Eltern, die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte der L. Der Antrag ging am 24.06.2022 beim Antragsgegner ein. Als Unterlagen wurden im Antragsverfahren die beglaubigte Übersetzung eines ärztlichen Befunds vom 27.09.2013 über die Diagnose einer Trisomie 21, ein sonderpädagogisches Gutachten der L vom 27.06.2022, eine Stellungnahme der Eltern des Antragstellers vom 27.09.2022 sowie eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis vorgelegt.
Mit Bescheid vom 04.10.2022 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Beim Antragsteller liege eine wesentliche Behinderung
i.S.d. § 99 SGB IX in Form einer geistigen Behinderung vor. Nach
§ 100 Abs. 1 Satz 1 SGB IX können Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Allerdings genüge für die Rechtfertigung im Einzelfall nicht das Bestehen eines Bedarfes, sondern es müssten besondere Umstände hinzukommen, die es über den Bedarf hinaus gerechtfertigt erscheinen ließen, dass weitergehende Hilfen geleistet würden. Im Rahmen seiner Ermessensausübung komme der Antragsgegner zu der Entscheidung, dass die beantragte Maßnahme zwar geeignet sei, den Antragsteller zu fördern und zu integrieren, sie sei aber nicht angemessen. Auch sei sie nicht erforderlich.
Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 17.10.2022 Widerspruch ein und legte im Widerspruchsverfahren eine ärztliche Stellungnahme des U. - Kinder- und Jugendklinik vom 28.11.2022 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2023 wies die Regierung von M. den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die Entscheidung über die Gewährung der beantragten Eingliederungshilfe nach § 100
Abs. 1 Satz 1
SGB IX im Ermessen des Antragsgegners stünde. Die Voraussetzungen für eine gebundene Entscheidung nach § 100
Abs. 1 Satz 2
SGB IX lägen erkennbar nicht vor. Denn eine Prognose über die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers könne momentan nicht abgegeben werden, da die im Heimatland Ukraine stattfindenden kriegerischen Auseinandersetzungen noch nicht zu lange andauern würde. Auch sei eine Rückkehr nicht wegen der Behinderung des Antragstellers ausgeschlossen, weil die Ukraine ein europäisches Land mit relativ hohem medizinischem Standard sei. Dies zeige sich darin, dass ein Attest eines humangenetischen Zentrums vorgelegt worden sei, in dem der Antragsteller vor Kriegsbeginn zur Behandlung vorstellig geworden sei. Insofern sei eine Gleichstellung mit anderen Bürgerkriegsländern, wie etwa Syrien oder anderen afrikanischen Ländern, nicht gegeben. Denn dort würden die kriegerischen Auseinandersetzungen schon wesentlich länger andauern und die medizinische Versorgung von Menschen mit Behinderung seien erheblich schwieriger. Im Übrigen seien keine Ermessensfehler des Antragsgegners ersichtlich. Der Schulbesuch des Antragstellers sei sichergestellt, ebenso über den vorhandenen Krankenversicherungsschutz die notwendigen Behandlungen der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie, wie in der ärztlichen Stellungnahme empfohlen.
Gegen die Bescheide hat der Antragsteller am 13.02.2023 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (Az. beim SG: S 5 SO 27/23).
Zugleich hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er macht zur Begründung seines Antrags gelten, dass § 100
Abs. 1 Satz 1
SGB IX verfassungs- und europarechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass sein Ausschluss von Eingliederungshilfe nach Ermessen des Leistungsträgers unzulässig ist. Aber selbst wenn ein Ermessen des Leistungsträgers eröffnet wäre, wäre dieses im vorliegenden Fall auf Null reduziert, sodass der geltend gemachte Anspruch auf Eingliederungshilfe zwingend gegeben sei. Neben dem Anordnungsanspruch liege auch ein Anordnungsgrund vor. Zeiten ohne Förderung im Kindesalter würden das Ziel einer möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Antragstellers einschließlich der Förderung seiner kulturellen und geistigen Entwicklung gefährden, was im Nachhinein nicht mehr reparabel sei. Durch ein weiteres Ausbleiben der Förderung würde wertvolle Zeit verschenkt. Dies sei nicht mehr hinnehmbar.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte der
Dr.-Schule, L., unter Zugrundelegung der Hilfebedarfsgruppe 2 zu erbringen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner führt aus, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Hierzu nimmt er im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug. Im Übrigen spreche gegen einen dauerhaften Aufenthalt des Antragstellers, dass ihm nur eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da eine vormittägliche Beschulung und Förderung im Rahmen des Besuchs des Förderzentrums erfolge. Wesentliche Nachteile bestünden nicht und seien auch nicht glaubhaft dargelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners, die Gerichtsakte S 5 SO 27/23 sowie auf die vorliegende Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag des Antragstellers war in entsprechender Anwendung des § 123
SGG auszulegen.
Der Antragsteller hat am 13.02.2023 - neben der Klageerhebung auch - Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, allerdings nur beantragt, "1) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 04.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2023 - zugestellt am 25.01.2023 - Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Heilpädagogische Tagesstätte zu gewähren."
Wie der Überschrift und den Ausführungen in der Begründung unter III. und
IV. des bei Gericht eingereichten Schriftsatzes zu entnehmen ist, begehrt der Antragsteller allerdings (auch) die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der begehrten Leistung der Eingliederungshilfe im Wege der einstweiligen Anordnung. Dabei ist das Begehren konkret auf die Übernahme der Kosten für den Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte der L durch den Antragsteller gerichtet. Dies ergibt sich aus dem der Antragsschrift in Kopie als Anlage 8 beigefügten "Antrag zur Hilfebedarfsgruppe"
bzw. "Entwicklungsbericht" vom 13.10.2022, der von einem Mitarbeiter des dortigen Fachdienstes Sozialpädagogik verfasst worden ist. Von dort wurde auch die Hilfebedarfsgruppe 2 beantragt. Zudem hat der Antragsteller im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 21.11.2022 vorgetragen, dass diese Heilpädagogische Tagesstätte jederzeit bereit stünde, ihn ohne zeitliche Verzögerung aufzunehmen, sobald eine entsprechende Kostenübernahme durch den Antragsgegner erklärt worden sei.
Nach alledem war der Antrag des Antragstellers wie unter I. erfolgt zu formulieren.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind glaubhaft.
a. Der zutreffende Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Eilentscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellt sich wie folgt dar:
Gemäß dem hier grundsätzlich einschlägigen § 86b
Abs. 2
S. 2
SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (= tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Hauptsacheerfolgs) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (= tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Eilbedürftigkeit). Im Hinblick auf den zu fordernden Überzeugungsgrad verweist § 86b
Abs. 2
S. 4
SGG unter anderem auf § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (
ZPO), wonach (Hauptsache-)Anspruch und Anordnungsgrund glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich zu machen sind. Allerdings gilt auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103
SGG. Aus den genannten Vorschriften stellt sich die in § 920
Abs. 2
ZPO genannte Glaubhaftmachung als Überzeugungsgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne eines objektiven Beweismaßes (ohne subjektive Beweisführungslast) dar. Der Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist durch seine Relativität gekennzeichnet (
BSG vom 08.08.2001 - B 9 U 23/01 B, juris Rn. 4 f. und vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R, juris Rn. 116). Anders als bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, bei der absolut mehr für als gegen die jeweilige Tatsache, etwa in Bezug auf den ursächlichen Zusammenhang, sprechen muss (
vgl. dazu
BSG vom 27.06.2006 -
B 2 U 20/04 R, SozR 4-2700 § 9
Nr. 7 und vom 09.05.2006 -
B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8
Nr. 17), reicht bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer guten Möglichkeit aus, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (allgemeine Auffassung;
vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 41, 16b, § 128 Rn. 3d). Die Glaubhaftmachung kennzeichnet dabei im Bereich der Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften keinen variablen, von Fall zu Fall neu festzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern eben die im vorgenannten Sinn überwiegende Wahrscheinlichkeit, also das Vorliegen der guten Möglichkeit (zur verfassungsrechtlichen Sicht sogleich unten).
Zusammenfassend stellt sich der einfachgesetzliche Prüfungsmaßstab wie folgt dar: § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG, § 103
SGG (Untersuchungsgrundsatz) und § 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG, § 920
Abs. 2
ZPO (Glaubhaftmachung als Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne subjektive Beweisführungslast) regeln im Zusammenspiel, dass der Erfolg eines Eilantrags voraussetzt, dass der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht (sog. Anordnungsanspruch), und dass dem Antragsteller im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung, also ein wesentlicher Nachteil, droht (sog. Anordnungsgrund;
vgl. zum Ganzen Cantzler/Krodel in Krodel/Cantzler, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 5. Aufl. 2022, Rn. 326, 358
ff., 368
ff., 412
m.w.N.). Dieser einfachgesetzliche Prüfungsmaßstab ist für den Richter grundsätzlich bindend (
Art. 20
Abs. 3, 97
Abs. 1
GG).
Liegen mithin Anordnungsanspruch und -grund im oben genannten Sinne vor, hat der Eilantrag Erfolg. Für eine Güter- und Folgenabwägung ist dann kein Raum.
Werden die einfachgesetzlich vorgeschriebenen überwiegenden Wahrscheinlichkeiten nicht erreicht, ist die Prüfung jedoch fortzusetzen: Droht bei Ablehnung des Eilantrags unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil schwere, über den wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen möglich sind (
vgl. etwa
BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Leitsatz 2 a und Rn. 25 - 28; vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06, Orientierungssatz 2: Verhinderung von schweren und unzumutbaren Nachteilen, speziell für den Leistungsanspruch der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung; vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: Folgenabwägung möglich, wenn eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist), ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 86b
Abs. 2
SGG geboten. Die Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall ist dann durch offene (Güter- und Folgen-)Abwägung unter Berücksichtigung der festgestellten Wahrscheinlichkeits- und Beeinträchtigungsgrade zu gewährleisten.
Auch im Falle der Güter- und Folgenabwägung sind im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen unter Beachtung der Gesetzesbindung der Gerichte (
Art. 20
Abs. 3, 97
Abs. 1
GG) die Regelungen des § 86b
SGG zur Anwendung zu bringen. Ob der Eilantrag des Antragstellers Erfolg hat, ist daher nach Feststellung (zumindest) der Möglichkeit eines prospektiven Hauptsacheerfolgs und der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen (als aus § 86b
Abs. 2
SGG abgeleitete und daher wegen der Gesetzesbindung zwingend zu beachtende Abwägungselemente) nach offener Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles, insbesondere der bei Stattgabe und Ablehnung des Eilantrags jeweils drohenden Folgen, zu entscheiden. Von der in Vornahmesachen als objektives Beweismaß gesetzlich vorgegebenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung im oben dargestellten Sinn) darf in diesen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen, nämlich zur Vermeidung einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, zu Gunsten des Antragstellers abgewichen werden. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Beeinträchtigung und die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs werden vom Gericht ohne Bindung an das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Relation gesetzt zur Schwere der drohenden Beeinträchtigung. Auf diese Weise kann eine über den einfachgesetzlich geforderten wesentlichen Nachteil hinaus drohende Beeinträchtigung im konkreten Fall in angemessener Weise Berücksichtigung finden.
Zusammenfassend bedeutet dies für den Fall, dass eine Güter- und Folgenabwägung durchzuführen ist, dass die in die Eilentscheidung einzubeziehenden Abwägungselemente des (jedenfalls möglichen) prospektiven Hauptsacheerfolgs und der (jedenfalls möglicherweise) ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen nach Beeinträchtigungs- und Wahrscheinlichkeitsgraden im Rahmen einer offenen Abwägung vom Richter zu gewichten sind (
vgl. dazu
BVerfG vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96: eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage bei entsprechendem Anlass;
BVerfG vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02, juris LS 4 und Rn. 9: besonders intensive und nicht nur summarische Prüfung bei mittelbarer Lebensgefahr;
BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25: abschließende Prüfung bei möglicher Verletzung der Menschenwürde;
BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, juris Rn. 3 und vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12, juris Rn. 10: Pflicht, "desto intensiver (zu) prüfen, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist"). Um dem Eilantrag stattzugeben, kann so bei entsprechender Schwere der ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen bereits die Möglichkeit des Bestehens eines Hauptsacheanspruchs ausreichen. Um den Eilantrag unter Orientierung an der Hauptsache abzulehnen, ist bei entsprechender Schwere der ohne Eilrechtsschutz möglichen Beeinträchtigung gegebenenfalls schon im Eilverfahren eine abschließende Prüfung der Hauptsache durchzuführen (
BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, juris Rn. 25; vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13, juris Rn. 20).
Der Richter hat mithin zunächst zu prüfen, ob Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im oben dargestellten Sinn vorliegen. Ist dies der Fall, hat der Eilantrag dem Grunde nach Erfolg. Ist dies nicht der Fall - und nur dann - ist eine umfassende Güter- und Folgenabwägung durchzuführen, wenn ein Hauptsacheerfolg und der Eintritt einer schweren Beeinträchtigung im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zumindest möglich sind; dabei sind die (hypothetischen) Folgen bei Stattgabe und Ablehnung des Eilantrags, insbesondere die Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit der ohne Eilrechtsschutz für den Antragsteller drohenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
b. Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers glaubhaft. Es ist die gute Möglichkeit gegeben, dass er gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme für den Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte der L unter Zugrundelegung der Hilfebedarfsgruppe 2 als Leistung der Eingliederungshilfe hat.
aa. Aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen ist der Antragsteller wesentlich behindert
i.S.d. § 99
Abs. 1
SGB IX. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Durch die beantragte Leistung der Eingliederungshilfe kann auch die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90, insbesondere nach
§ 90 Abs. 1, 4 und 5 SGB IX erfüllt werden. Der Antragsteller ist damit grundsätzlich leistungsberechtigt nach § 99
Abs. 1
SGB IX.
bb. Nach § 100
Abs. 1 Satz 1
SGB IX können Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Leistungen nach diesem Teil - 2 des
SGB IX - erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (Satz 2).
Mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller, der im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis für vorerst 2 Jahre), voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält und somit die Beschränkung auf Ermessensleistungen nach § 100
Abs. 1 Satz 1
SGB IX in seinem Fall keine Anwendung findet.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spricht hierbei der Umstand, dass dem Antragsteller - vorerst - nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, nicht gegen die Prognose eines dauerhaften Aufenthalts. Dies ergibt sich bereits zwingend aus dem Gesetzeswortlaut ("... im Besitz ... eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten."). Ebenso wenig spricht die Begrenzung der Aufenthaltserlaubnis auf 2 Jahre gegen einen dauerhaften Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland. Die Befristung resultiert vielmehr aus den der konkret erteilten Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegenden allgemeinen europarechtlichen Vorgaben des
Art. 4
Abs. 1 der RL 2001/55/
EG des Rates vom 20. Juli 2001, die eine individuelle Prüfung der voraussichtlichen Dauer im Einzelfall nicht obsolet machen. Die Befristung ist überdies verlängerbar (
vgl. Art. 4
Abs. 2 der RL 2001/55/
EG des Rates vom 20. Juli 2001). Die weitere Argumentation der Widerspruchsbehörde, wonach die kurze Dauer der kriegerischen Auseinandersetzung in der Ukraine und der dort vorhandene hohe medizinische Standard gegen einen dauerhaften Aufenthalt des Antragstellers sprechen, geht völlig fehlt. Für das Gericht ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb der über ein Jahr anhaltende Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine mit Hunderttausenden von Toten, Verletzten und Vertriebenen und massiver Zerstörung ziviler Infrastruktur nach Auffassung der Widerspruchsbehörde einen Konflikt darstellen soll, der wegen seiner kurzen Dauer der Prognose eines dauerhaften Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet entgegensteht.
In diesem Zusammenhang erschließt sich dem Gericht ebenso wenig, weshalb eine im Jahr 2013 kurz nach der Geburt des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung des "spezialisierten medizinischen Gebietszentrums für medizinische Genetik und pränatale Diagnostik, D1" Beleg dafür sein soll, dass der Antragsteller in der Ukraine seiner Behinderung entsprechend gut
bzw. sogar nach hohem Standard medizinisch versorgt werden kann. Nach Kenntnis des Gerichts befindet sich das in Bezug genommene Gebietszentrum in einem Gebiet, das 2014 von Separatisten mit Waffengewalt in Besitz genommen wurde und mittlerweile völkerrechtswidrig von Russland annektiert wurde. Dabei befindet sich die Stadt D1 in der Nähe der aktuellen Frontlinie. Auch der von der Widerspruchsbehörde angestellte Vergleich mit anderen Bürgerkriegsländern ist schon im Ausgangspunkt unzutreffend. Die Ukraine ist seit über einem Jahr einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands, also eines anderen souveränen Staates, mit dem Ziel der existenziellen Vernichtung ausgesetzt. Den allgemeinen, ohne Bezug zum vorliegenden Einzelfall von der Verwaltung vorgenommenen Erwägungen, dass bei vor dem Krieg geflohenen Ukrainern ein dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht prognostiziert werden könne, steht im Übrigen
z.B. die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Informationsschreiben zur Anwendung des § 100
Abs. 1
SGB IX bei geflüchteten Menschen mit Behinderung aus der Ukrainer vom 29.04.2022 geäußerte Auffassung entgegen, wonach allgemein davon ausgegangen wird, dass ukrainische Geflüchtete länger, unter Umständen dauerhaft in Deutschland bleiben werden.
Letztlich sind aber für die Beurteilung, ob von einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt des Leistungsberechtigten auszugehen ist, die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Hierzu finden sich in den angefochtenen Bescheiden keinerlei Erwägungen. Auch wurde trotz der bestehenden Pflicht zur Amtsermittlung (
vgl. § 20
Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB X) im Verwaltungsverfahren diesbezüglich keinerlei Sachverhaltsaufklärung vorgenommen. Soweit den von Antragstellerseite vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte mit Bezug auf die voraussichtliche Aufenthaltsdauer zu entnehmen sind, sprechen diese für einen dauerhaften Aufenthalt. So haben die Eltern des Antragstellers als gesetzliche Vertreter mit Schreiben vom 27.09.2022 erklärt, dass sie eine Rückkehr in die Ukraine ausschließen und planen, in Deutschland zu bleiben. Dem Antragsteller ist es aber ohne seine Eltern nicht möglich, Deutschland zu verlassen. Auch der von den Eltern angegebene Grund, dass es sich bereits um die zweite Flucht handle, spricht eher gegen einen Willen zur Rückkehr in die Ukraine. Überdies stammen jedenfalls die Eltern des Antragstellers aus D1
bzw. D2 und somit aus unmittelbar umkämpften, rechtswidrig von Russland annektierten ukrainischen Gebieten.
Hat aber der Antragsteller die Absicht, in Deutschland zu bleiben und erscheint die Verstetigung seines Aufenthalts vorliegend rechtlich möglich (siehe dazu oben), ist von einer voraussichtlichen Dauerhaftigkeit des Aufenthalts auszugehen (
vgl. Zinsmeister in Dau/Düwell/Joussen/Luik,
SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 6. Aufl. 2022 § 100 Rn. 3).
cc. Es besteht auch die gute Möglichkeit, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Leistung der Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für den Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte der L unter Zugrundelegung der Hilfebedarfsgruppe 2 - nach § 102
Abs. 1
Nr. 3, § 112
Abs. 1 Satz 1 - 3
SGB XII hat.
Nach
§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe auch Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Diese umfassen
gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX wiederum Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Die Hilfen schließen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden (Satz 2). Sie umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (Satz 3).
Die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen und Befunde lassen es überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte des L erforderlich und geeignet ist, dem Antragsteller den Schulbesuch zumindest zu erleichtern. So spricht das sonderpädagogische Gutachten der L vom 27.06.2022 davon, dass beim Antragsteller ein sehr hoher sonderpädagogischer Förderbedarf in mehreren, zentralen Entwicklungsbereichen (Kommunikation und Sprache, Denken und Lernen sowie Wahrnehmung) besteht und der Antragsteller einer umfänglichen ganzheitlichen Förderung bedarf.
Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Beim Antragsteller besteht neben einer Trisomie 21 (
ICD-Code: Q90.0) eine globale Entwicklungsstörung (
ICD-Code: F 83) mit expressiver Sprachstörung (
ICD-Code: F80.1) und muskulärer Hypotonie, wie sich aus der ärztlichen Stellungnahme des U. - Kinder- und Jugendklinik vom 28.11.2022 ergibt. Aufgrund des Flüchtlingsschicksals des 9-jährigen Antragstellers, der sich offenbar bereits zum zweiten Mal auf der Flucht befindet, ist davon auszugehen, dass unabhängig von der früheren Versorgung in seinem Geburtsland Ukrainer eine erhebliche Förderungslücke entstanden ist. Zudem befindet er sich in einem für ihn neuen sprachlichen Umfeld. Der Antragsteller spricht nur wenige Wörter auf Russisch, das auch die Familiensprache ist. Soweit im Widerspruchsbescheid vom 11.01.2023 ausgeführt wird, dass die notwendigen Behandlungen der Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie, wie in der ärztlichen Stellungnahme empfohlen, auch über den Krankenversicherungsschutz in Anspruch genommen werden können, wird die ärztliche Stellungnahme verkürzt wiedergegeben. Es wird übergangen, dass in der zitierten ärztlichen Stellungnahme die schnellstmögliche Aufnahme der Betreuung und Förderung des Antragstellers in einer Heilpädagogischen Tagesstätte zur Umsetzung eines kontinuierlichen und interdisziplinären Betreuungs- und Förderungskonzepts, in das die von der Widerspruchsbehörde genannten Behandlungen zu integrieren sind, für indiziert und dringend erforderlich gehalten wird. Andernfalls sei die weitere Entwicklung sowie auch die gleichberechtigte soziale Teilhabe des Antragstellers gefährdet. Auch in der Stellungnahme des Fachdienstes Sozialpädagogik der L vom 13.10.2022 wird der erhöhte Förderbedarf und die Notwendigkeit einer besonders intensiven Betreuung des Antragstellers ausführlich dargestellt. Andere fachkundige oder ärztliche Stellungnahmen als die genannten, die den heilpädagogischen Bedarf des Antragstellers bestätigen, sind in den Akten nicht vorhanden und wurden vom Antragsgegner auch nicht eingeholt. Die Ausführungen im Bescheid vom 04.10.2022, dass der beim Antragsteller offensichtlich vorhandene hohe Förderbedarf allein durch den Besuch der L gedeckt wird, erweisen sich vor diesem Hintergrund als bloße Behauptung. Auf die im sonderpädagogischen Gutachten sowie in der ärztlichen Stellungnahme beschriebenen erheblichen Defizite in der Entwicklung des Antragstellers wird im Bescheid vom 04.10.2022 nicht näher eingegangen und mit dem nicht schlüssigen Argument, dass es neben der geistigen Behinderung des Antragstellers keinen darüber hinausgehenden Bedarf gebe, der nach Art und Umfang einer weiteren Behinderung gleichzusetzen wäre, weggewischt.
dd. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auch dann glaubhaft wäre, wenn der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe der Beschränkung des § 100
Abs. 1 Satz 1
SGB IX unterfallen würde. Denn die vom Antragsgegner ausgeübte Ermessensentscheidung erweist sich aus den vorgenannten Gründen als ermessensfehlerhaft (siehe dazu § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Vom Antragsgegner wurden wesentliche Gesichtspunkte, wie das Alter und der familiäre Hintergrund des Antragstellers, überhaupt nicht und die sich aus den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen ergebenden Befunde
bzw. Entwicklungsdefizite des Antragstellers nicht in ausreichendem Umfang gewürdigt. Zudem wurde der Anspruch des Antragstellers fehlerhaft damit verneint, dass neben seiner geistigen Behinderung kein weiterer Bedarf, der in Art und Umfang einer weiteren Behinderung entspreche, vorliege. Hingegen besteht nach den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen zumindest die gute Möglichkeit, dass im Einzelfall des Antragstellers die Übernahme der Kosten für einen Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte der L gerechtfertigt ist.
c. Auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft. Dem Antragsteller droht für den Fall, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergeht, im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung, also ein wesentlicher Nachteil.
Dies ergibt sich ohne weiteres bereits aus der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme des U. - Kinder- und Jugendklinik vom 28.11.2022, in der die Förderung des Antragstellers in einer Heilpädagogischen Tagesstätte als indiziert und dringend (!) notwendig beschrieben wird, da andernfalls die Weiterentwicklung und auch die gleichberechtigte soziale Teilhabe des Antragstellers gefährdet ist. Dies ist im Hinblick auf das Alter und den Entwicklungsstand des Antragstellers, wie er sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, auch ohne weiteres nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass seit der Antragstellung beim Antragsgegner fast ein weiteres dreiviertel Jahr vergangen und die - nach derzeitiger Sachlage - notwendige heilpädagogische Förderung des Antragstellers zu einem späteren Zeitpunkt auch mit Blick auf das fortschreitende Lebensalter des Antragstellers nicht nachholbar ist.
d. Das Gericht hat in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens nach § 86b
Abs. 4
SGG i.V.m. § 938
ZPO die einstweilige Anordnung auf den Zeitraum 13.03.2023 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 befristet. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Antragsteller derzeit noch nicht die Heilpädagogische Tagesstätte der L besucht, sondern den Besuch von einer im vorliegenden Verfahren erstrebten (vorläufigen) Kostenübernahme durch den Antragsgegner abhängig macht. Damit ist aber ein Besuch der Tagesstätte erst ab Beginn der kommenden Woche denkbar. Zum anderen hat das Gericht durch die zeitliche Beschränkung der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners auf das laufende Schuljahr danach möglicherweise eintretenden Veränderungen im schulischen oder persönlichen Umfeld des Antragstellers Rechnung getragen. Auch wird dem Antragsgegner hierdurch die Möglichkeit gegeben, die von ihm getroffenen Entscheidung unter Berücksichtigung des vorliegenden Beschlusses nochmals zeitnah zu überprüfen.
3. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 193
SGG analog. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Sache im vollen Umfang Erfolg hat.