Urteil
Keine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete

Gericht:

LSG Niedersachsen-Bremen


Aktenzeichen:

L 11 AL 67/23 B ER


Urteil vom:

03.01.2024


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 9. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung in dem Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Rechtsweg:

vorgehend SG Bremen (NSB), S 13 AL 87/23 ER, 09.10.2023

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme von Kosten für eine Arbeitsassistenz für seine Tätigkeit als Abgeordneter in der E. Bürgerschaft.

Dem am F. geborenen Antragsteller sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100, die Nachteilsausgleiche „G“, „aG“, „H“ und der Pflegegrad IV zuerkannt. Er war bis zum 30.06.2023 beim Verein G.. sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Tätigkeit wurden ihm aufgrund einer Kostenzusage der Antragsgegnerin vom 21.04.2022 (Bl 59 eVA) durch Bescheid des Amtes für Versorgung und Integration H. (I.) als ausführende Behörde Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz bewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 25.04.2023 für die Zeit von April 2023 bis März 2024 (Bl 85 eVA). Der Antragsteller ist seit dem 08.06.2023 Abgeordneter der E. Bürgerschaft. Sein Beschäftigungsverhältnis beim Verein J. wurde zum 30.06.2023 beendet. Das I. hob die Bewilligung der Förderung einer Arbeitsassistenz mit Wirkung vom 01.07.2023 auf (Bescheid vom 06.06.2023, Bl 93 eVA).

Seinen Antrag auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz für seine Tätigkeit als Abgeordneter vom 31.05.2023 lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 18.08.2023 ab (Bl 138 eVA). Zur Begründung gab sie an, dass sie zwar zuständige Rehabilitationsträgerin für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei und eine Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt werden könne, soweit diese für die Erlangung eines Arbeitsplatzes des behinderten Menschen infolge der Art und Schwere der Behinderung erforderlich sei. Bei der Tätigkeit als Abgeordneter in der E. Bürgerschaft handele es sich jedoch nicht um einen Arbeitsplatz im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Der Antragsteller hat dagegen am 08.09.2023 Widerspruch eingelegt, über den - soweit ersichtlich - eine Entscheidung noch nicht ergangen ist.

Am 20.09.2023 hat er beim Sozialgericht (SG) Bremen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Zur Begründung hat er angegeben, nach Maßgabe des § 49 Abs 3 Nr 7 SGB IX gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu haben. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin sowie die Notwendigkeit einer Assistenz aufgrund seiner Schwerbehinderung seien nicht fraglich. Streitig sei allein, ob seine Abgeordnetentätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit i.S.d. § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX zu qualifizieren sei. Für eine Einstufung dieser Tätigkeit als Beschäftigung spreche die Abgeordnetenentschädigung, die ihn finanziell in die Lage versetze, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit bestünden Parallelen zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Dies spiegele sich auch in der Bremischen Landesverfassung und im Bremischen Abgeordnetengesetz “ (Art. 97 Abs. 2, 96 Abs. 1, 82 Abs. 2, 154a Bremische Landesverfassung; § 2 Abs 1 Bremisches Abgeordnetengesetz) wider, die von einer „Hauptbeschäftigung“ der Mandatsträger sprächen bzw. die Bezeichnung „Abgeordnetenberuf“ verwendeten. Ebenso finde sich im vorliegenden Kontext in der Bremischen Landesverfassung der Begriff „Entgelt“. Denkbar wäre auch eine Einstufung als selbständige Tätigkeit, da er als Abgeordneter nur seinem Gewissen unterworfen sei. Da eine andere Rechtsgrundlage für die begehrte Förderung nicht ersichtlich sei, liege ggf. auch eine planwidrige Regelungslücke vor, die eine analoge Anwendung rechtfertige. Dafür spreche auch, dass andere Bundesländer in ihren jeweiligen Abgeordnetengesetzen Ansprüche auf zusätzliche Mittel für die Arbeitsassistenz von schwerbehinderten Abgeordneten geregelt hätten.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 9. Oktober 2023 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben könne nur zum Zweck der Eingliederung in das Arbeitsleben, dh für eine bezahlte Erwerbsarbeit oder auch für eine selbständige Tätigkeit erbracht werden. Ziel der Arbeitsassistenz sei die Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes für den schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Bei der Tätigkeit als Abgeordneter der E. Bürgerschaft handele es sich aber weder um einen Arbeitsplatz i.S. bezahlter Erwerbsarbeit noch um eine selbständige Tätigkeit. Für eine analoge Anwendung der einschlägigen Regelungen finde sich kein Ansatz, da sich eine Tätigkeit zu Erwerbszwecken und eine Tätigkeit als Abgeordneter derartig wesentlich unterschieden, dass nicht vom Bestehen einer unbeabsichtigten Regelungslücke ausgegangen werden könne.

Gegen den ihm am 12.10.2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26.10.2023 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft.


Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 09.10.2023 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Zuschuss zur Förderung einer notwendigen Arbeitsassistenz für seine Tätigkeit als Abgeordneter in der E. Bürgerschaft zu bewilligen.


Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdebegehren entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und die Begründung des angegriffenen Beschlusses vom 09.10.2023. Ergänzend macht sie darauf aufmerksam, dass es sich nach der Rechtsprechung des BSG bei einer Abgeordnetenentschädigung weder um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung noch um Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit handele und die Tätigkeit als Abgeordneter auch nicht als abhängige Beschäftigung oder als eine auf Gewinnerzielung angelegte selbständige Tätigkeit angesehen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Antragsgegnerin als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das SG hat zu Recht die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes durch Erlass einer Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG abgelehnt. Nach der genannten Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Voraussetzungen dafür, d.h. ein Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht

Maßgebliche Regelung für einen Anspruch auf eine Förderung im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben ist § 112 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III), der die Leistungsvoraussetzungen dafür regelt. Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) ist im einschlägigen rehabilitationsrechtlichen I. Teil demgegenüber ein Rahmengesetz und kein Leistungsgesetz. Es vermittelt insoweit grundsätzlich keine individuellen Leistungsansprüche (vgl. § 7 SGB IX). Das bedeutet, dass der jeweilige Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe auf der Basis des für ihn geltenden Leistungsgesetzes und nur subsidiär auf der Basis des SGB IX erbringt. Im SGB IX finden sich grundsätzlich nur Vorschriften, die einheitlich für alle Bereiche des Rehabilitationsrechts gelten und daher nicht gesondert in den jeweiligen Leistungsgesetzen aufgeführt werden müssen. Für den Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die subsidiär heranzuziehenden Vorschriften für die zu gewährenden konkreten Leistungen in den §§ 49-63 SGB IX (hier § 49 Abs. 3 Nr 7, Abs. 8 Nr. 3 SGB IX) einschlägig, aus denen sich aber – wie dargelegt - prinzipiell keine Leistungsansprüche ergeben (Schubert/Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 112 SGB III (Stand: 15.01.2023), Rn. 16; vgl. ferner Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 49 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rn. 30).

§ 112 SGB III stellt in Abs. 1 die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen Menschen mit Behinderungen Teilhabeleistungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit gewährt werden können. Diese sind zugleich auch die Ziele, die mit derartigen Leistungen verfolgt werden. Ziel der Leistungsgewährung nach § 112 SGB III ist die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, nicht die allgemeine soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Schubert/Schaumberg, a.a.O., § 112 Rn. 52; Karmanski in: Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 112 Rn. 13). Bestätigt wird diese Zielsetzung bei Betrachtung einer weiteren im vorliegenden Kontext relevanten Vorschrift des SGB III. § 112 SGB III spricht als Adressaten i.S.d. SGB III „Menschen mit Behinderungen“ an. Behindert im Sinne des SGB III sind nach § 19 Abs. 1 SGB III Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. § 19 Abs. 1 SGB III ist somit enger gefasst als § 2 Abs. 1 SGB IX. Ausschlaggebend ist die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. ob durch eine Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt ist (Schubert/Schaumberg, a.a.O., § 112 SGB III, Rn. 52; Janda in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 19 SGB III (Stand: 15.01.2023), Rn. 7; Kühl in; Brand, SGB III, 9. Aufl. 2021, § 19 Rn. 5).

Zwar dürften die Behinderung des Antragstellers und die Notwendigkeit einer Assistenz im Hinblick auf die Teilhabe am Arbeitsleben nicht streitig sein. Die hier von ihm begehrte Förderung einer Assistenz für seine Tätigkeit als Abgeordneter in der E. Bürgerschaft dient jedoch nicht dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. in das Berufsleben. Die Tätigkeit als Abgeordneter ist aufgrund ihrer statusrechtlichen Besonderheiten unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2000 – B 5 RJ 26/99 R – wiederum unter maßgeblicher Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82) nicht als Arbeits- oder Berufstätigkeit im o.g. Sinne zu qualifizieren. Ein Abgeordneter ist danach ein vom Vertrauen der Wähler berufener Inhaber eines öffentlichen Amtes und Träger eines freien Mandats, das er in Unabhängigkeit wahrnimmt; er schuldet insoweit keine Dienste (BVerfG Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74). Die bezogene Abgeordnetenentschädigung ist dementsprechend kein Arbeitseinkommen i.S. des § 15 Abs. 1 SGB IV; sie ist auch nicht Arbeitsentgelt i.S. des § 14 Abs. 1 SGB IV aus einer nicht selbständigen Beschäftigung. Allein dadurch, dass Abgeordnete nicht nur eine reine Aufwandsentschädigung (vgl. Art. 82 Abs. 2 Satz 1 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen – Verf BR – und § 5 Bremisches Abgeordnetengesetz - AbgG BR) erhalten, werden sie nicht zu Arbeitnehmern (vgl. auch BVerfG Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74). Die Abgeordnetenentschädigung ist keine Bezahlung für die parlamentarische Tätigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann die Tätigkeit des Antragstellers als Abgeordneter nicht als Arbeits- oder Berufstätigkeit im dargelegten Sinne qualifiziert werden, so dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Förderung nach § 112 SGB III i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 7, Abs. 8 Nr. 3 SGB IX nicht erfüllt sind. Auch die „Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 185 Abs. 5 SGB IX“, die bislang anstelle der durch die Bundesregierung noch nicht erlassenen Rechtsverordnung nach § 191 SGB IX zur Konkretisierung des Anspruchs nach § 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX zugrunde gelegt werden (vgl dazu Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, § 191 SGB IX, Rn. 5), nehmen eine Tätigkeit als Landtagsabgeordneter ausdrücklich von den durch eine Arbeitsassistenz förderungsfähigen Beschäftigungsverhältnissen aus (vgl. Liste der förderungsfähigen Beschäftigungsverhältnisse der BIH, S. 2, 14). Auch ist vor diesem Hintergrund nicht nach den vom Antragsteller in Bezug genommenen Vorschriften der Landesverfassung der Freien Hansestadt H. und des E. Abgeordnetengesetzes von einer Arbeits- oder Berufstätigkeit im Sinne der nach § 112 SGB III vorausgesetzten Arbeitsmarktintegration auszugehen. Aufgrund der dargelegten besonderen rechtlichen Ausgestaltung des Abgeordnetenmandats kann ferner nicht von einer Regelungslücke in Bezug auf die hier maßgebliche, final auf die Integration in den Arbeitsmarkt ausgerichteten Teilhabevorschrift des § 112 SGB III oder von einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ausgegangen werden. So stellen Mandatszeit und Mandatsausübung regelhaft einen atypischen Abschnitt außerhalb der bisherigen und künftigen beruflichen Laufbahn des Abgeordneten dar. Zumeist bedeutet die Mandatszeit eine vorübergehende, mindestens teilweise Unterbrechung des Berufslebens (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17 unter Bezugnahme auf: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987, a.a.O.). Besonders vor diesem Hintergrund besteht keine Grundlage für eine entsprechende Anwendung der einschlägigen Vorschriften bzw. für eine Gleichstellung des Abgeordnetenmandats mit einer Arbeits- oder Berufstätigkeit (vgl. auch VGH Hessen, Beschluss vom 06.04.2009 – 10 A 518/08.Z; demgegenüber für (Wahl-) Beamte: BSG, a.a.O., Rn. 17; für Geistliche: BVerwG, Urteil vom 14.11.2003 – 5 C 13/02). Dass – wie der Antragsteller vorträgt – andere Bundesländer in ihren Abgeordnetengesetzen Ansprüche auf Mittel für eine Arbeitsassistenz für ihre Abgeordneten geregelt haben sollen, stützt die Einschätzung, dass die von ihm als Abgeordnetem begehrten Leistungen nicht im Leistungssystem der Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, sondern parlaments- bzw. abgeordnetenrechtlich zu regeln sind.

Eine Leistungsgewährung kommt vorliegend auch nicht im Rahmen der sozialen Teilhabe auf der Grundlage der §§ 76, 78 Abs 5 SGB IX (Unterstützung bei der Ausübung eines Ehrenamtes) in Betracht. Die Ausübung eines Abgeordnetenmandats stellt keine im Rahmen der sozialen Teilhabe durch Assistenzleistungen förderfähige Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung dar (vgl. Luthe, a.a.O., § 78 SGB IX, Rn. 4).

Nach alldem ist der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuvollziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des § 177 SGG unanfechtbar.

Referenznummer:

R/R9738


Informationsstand: 19.07.2024