Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Streitgegenständlich ist (nur) der vom rechtskundig vertretenen Kläger geltend gemachte Anspruch auf Alg ab dem 25. August 2014 für die zu diesem Zeitpunkt begonnene Erzieherausbildung. Nur hierüber hat das SG eine mit der Berufung überprüfbare Entscheidung getroffen.
Soweit der Kläger einen solchen Anspruch auf Alg über den 1. Januar 2015 hinaus geltend macht, ist die Klage indes bereits unzulässig. Denn ihm wurde durch Bescheid vom 17. Februar 2014 Alg bis einschließlich 1. Januar 2015 (Anspruchserschöpfung) bewilligt. Diese Bewilligung wurde durch den hier angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 25. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2014 ab dem 25. August 2014 aufgehoben. Über den Anspruch des Klägers auf Alg für den nachfolgenden Zeitraum ab dem 2. Januar 2015 liegt aber noch nicht einmal eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten vor, die - zulässiger - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnte.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Alg für den Zeitraum vom 25. August 2014 bis 1. Januar 2015. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Alg ist
§ 136 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1. April 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung, so dass die Beklagte berechtigt war, die Alg-Bewilligung nach Maßgabe von § 48
SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (
SGB X) zukunftsgerichtet aufzuheben. Danach haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Alg. Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und ua den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (
§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht ua zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (§ 138
Abs. 5
Nr. 1
SGB III). Da es sich bei der vom Kläger absolvierte Ausbildung um eine sog. Vollzeitausbildung handelt, ist der Kläger nicht verfügbar in diesem Sinne. Pro Woche beträgt die Zahl der Unterrichtsstunden 32, der Unterricht beginnt um 8.15 Uhr und endet um 15.30 Uhr. Hinzuzurechnen sind die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und die Vorbereitung auf Klausuren. Infolge der mit der Ausbildung verbundenen Belastungen ist der Kläger deshalb nicht mehr in der Lage, daneben noch eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben (vgl hierzu etwa Urteil des Bundessozialgerichts (
BSG) vom 16. März 2005 - B 11a/11 AL 231/04 R - juris).
Die Verfügbarkeit des Klägers folgt auch nicht aus
§ 139 Abs. 3 SGB III. Danach schließt die Teilnahme einer leistungsberechtigten Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, für die die Voraussetzungen nach
§ 81 SGB III nicht erfüllt sind, die Verfügbarkeit nicht aus, wenn 1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und 2. die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart ist. Diese Voraussetzungen liegen für den hier maßgebenden Zeitraum bereits deshalb nicht vor, weil eine Zustimmung der Beklagten nicht erteilt wurde, es sich bei der in Rede stehenden Erzieherausbildung schon nicht um eine Weiterbildung sondern um eine Ausbildung handelt, und die Vereinbarung mit dem Ausbildungsträger (
Nr. 2) ohnehin erst am 15. Februar 2015 getroffen wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG), die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, ist die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (
vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 -
B 11a AL 23/05 R - juris -;
BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 68/06 R = SozR 4-4300 § 60
Nr. 1 mwN;
BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 97/09 R - juris). Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase (
vgl. insoweit Schmidt in Eicher/Schlegel,
SGB III, Stand VIII/09, Vor §§ 77-96 Rn 1) oder auch sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (
vgl. § 85 Abs. 2 SGB III). Bei der vom Kläger begonnenen Ausbildung zum Erzieher handelt es sich nach diesen Grundsätzen nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, sondern um eine Ausbildung (vgl zur Ergotherapeutenausbildung etwa:
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. April 2008 - L 10 AS 154/08 - juris; zur Physiotherapeutenausbildung Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 2011 -
L 18 AL 252/09 - juris).
Nach der maßgebenden Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 11. Februar 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2010 (GVBl S 35; APVO-Sozialpädagogik) handelt es sich bei der in Rede stehenden Ausbildung zum Erzieher um eine schulische Ausbildung in Gestalt eines Vollzeitstudiums von drei Jahren, in dem sich fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsabschnitte ergänzen, die zumindest einen mittleren Bildungsabschluss und gesundheitliche Eignung voraussetzt und nach dem
BAföG förderungsfähig ist (vgl § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr 2 BAföG) und im Falle des Klägers auch konkret seit 1. Januar 2015 gefördert wird. Der Unterrichtsteil überwiegt den praktischen Ausbildungsteil (drei Praxisphasen von 2 x 12 Wochen und 1x 20 Wochen mit praxisbegleitendem Unterricht; vgl § 17 APVO-Sozialpädagogik) deutlich. Es handelt sich im Falle des Klägers um eine umfassende Berufsausbildung für nicht beruflich Vorgeschulte/Erfahrene, was daraus erhellt, dass bei ihm eine mindestens vierjährige nichteinschlägige Berufstätigkeit als Zulassungsvoraussetzung neben dem mittleren Schulabschluss genügte. Zudem kann die zuständige Behörde auf die Ausbildungszeit bis zu einem Umfang von zwei Semestern einschlägige Ausbildungszeiten anrechnen (vgl § 2
Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik). Die Voraussetzungen dieser Verkürzungsmöglichkeiten, die es zugleich ermöglicht hätten, die Maßnahme als berufliche Weiterbildungsmaßnahme anzusehen, sind in der Person des Klägers allesamt jedoch nicht erfüllt. Aus der Gesamtbetrachtung der vom Kläger durchlaufenen Maßnahme folgt vielmehr, dass die Bildungsmaßnahme auf keine beruflichen (Vor-)Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers aufbauen
bzw. an diese anknüpfen konnte. Der Kläger war nämlich nach Abschluss seiner Ausbildung als Koch zuvor ausschließlich in diesem Beruf beschäftigt.
Mangels Vorliegens einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme kommt auch ein Alg-Anspruch des Klägers nach § 144
Abs. 1
SGB III nicht in Betracht. Der Kläger durchläuft keine nach § 81
SGB III geförderte berufliche Weiterbildung. Seine Ausbildung zum Erzieher ist im Übrigen auch nicht mit Berufsausbildungsbeihilfe förderbar, weil es sich bei der Erzieherausbildung jedenfalls nicht um eine Ausbildung handelt, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (
BBiG), der Handwerksordnung (HandwO) oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird (vgl § 60
Abs. 1
SGB III).
Unabhängig davon, ob der Kläger Behinderter iSv
§ 19 SGB III ist, besteht auch kein Anspruch auf Förderung der schulischen Ausbildung nach
§ 117 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Denn nach dieser Vorschrift können Aus- und Weiterbildungen außerhalb des
BBiG und der HandwO über die Erweiterung in
§ 116 Abs. 2 SGB III hinaus auch in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen gefördert werden. Bei der vom Kläger begonnenen Erzieherausbildung handelt es sich nicht um eine solche Ausbildung. Ein Anspruch auf Zahlung von Alg folgt somit auch nicht aus
§ 15 SGB IX. Gemäß § 15
Abs. 2 Satz 3
SGB IX ist der zuständige Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für eine selbst beschafften Leistung verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte sich die Leistung nach Ablauf einer dem zuständigen Rehabilitationsträger gesetzten Frist selbst beschafft. § 15
SGB IX setzt jedoch einen Anspruch des Behinderten auf eine Leistung voraus und schafft selbst keine solchen Leistungen. Ein solcher Anspruch des Klägers ist jedoch - wie dargelegt - nicht ersichtlich.
Ergänzend wird angemerkt, dass der zunächst vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Kostenübernahme für die Ausbildung zum Erzieher ohnehin nur auf Übernahme der Kosten in Höhe von 30,-
EUR monatlich gerichtet gewesen sein konnte (insgesamt für drei Jahre damit 1.080,-
EUR). Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme dieser Kosten findet sich jedoch ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.