Urteil
Zuschuss zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen
Gericht:
LSG Hamburg
Aktenzeichen:
L 2 AL 7/17
Urteil vom:
14.06.2017
LSG Hamburg
L 2 AL 7/17
14.06.2017
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen.
Der Kläger ist niedergelassener Arzt. Seine am 20. November 1993 geborene Tochter E. (i.F.: Auszubildende) legte im Jahr 2014 das Abitur ab und bemühte sich im Anschluss erfolglos um einen Studienplatz in Bereich Medizin. Sie leidet ausweislich eines Gutachtens des U. - Zentrum für Innere Medizin - vom 11. Juli 2014 an - einer undifferenzierten Pannikulitis (Entzündung des Unterhautfettgewebes) des rechten Beines bei Zustand nach mehrfacher Therapie mit Kortison sowie einem Immunsuppressivum, - dem Zustand nach Kompartmentsyndrom (neuromuskuläre Störung und Gewebeschädigungen durch verminderte Gewebedurchblutung bei erhöhtem Gewebedruck) im rechten Unterschenkel im Jahr 2011 nach operativer Therapie sowie - einem chronischen Schmerzsyndrom. Bei ihr ist ein Gesamt-Grad der Behinderung von 50 festgestellt (Abhilfebescheid der Freien und Hansestadt Hamburg - Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration vom 30. September 2014).
Am 9. Januar 2015 schlossen der Kläger und die Auszubildende einen Berufsausbildungsvertrag für medizinische Fachangestellte. Die Ausbildung sollte zum 1. Februar 2015 beginnen und bis zum 31. Januar 2018 dauern. Die vereinbarte Probezeit, während der das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden konnte, betrug nach Buchstabe A und Buchstabe B § 7 Abs. 1 des Vertrags drei Monate. Nach ihrem Ende war eine Kündigung nur nach Maßgabe von § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) möglich.
Am 30. Januar 2015 beantragte der Kläger einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen, den die Beklagte mit Bescheid vom 6. August 2015 mit der Begründung ablehnte, der Antrag sei erst nach dem leistungsbegründenden Ereignis - hier der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags - gestellt worden.
Der Kläger legte am 7. September 2015 Widerspruch ein und führte aus, in Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. April 2008 (Az. B 7a AL 20/05 R) sei als leistungsbegründendes Ereignis die Aufnahme der Beschäftigung zu sehen und nicht bereits der Abschluss des entsprechenden Vertrages. Auch habe der Kläger sich zuvor von der Beklagten eingehend telefonisch beraten lassen und danach von einer positiven Entscheidung ausgehen dürfen. Im Übrigen könne als leistungsbegründendes Ereignis frühestens der Zeitpunkt angenommen werden, ab dem der Arbeitgeber die zuschussfähige Ausbildungsvergütung zu zahlen habe. Auch beim Eingliederungszuschuss habe der Gesetzgeber an den Beginn der Maßnahme und nicht an den Abschluss von Arbeits- und Weiterbildungsverträgen angeknüpft (Hinweis auf BT-Drs. 13/4941, S. 212 zu § 325). Hilfsweise stelle die Annahme von Verfristung eine unzumutbare Härte dar. Angesichts des Gesundheitszustandes der Auszubildenden, der eine Tendenz zur Verschlechterung zeige, hätte ein weiteres Zuwarten die Ausbildung erheblich gefährdet. Angesichts der tatsächlichen Bearbeitungszeit von fünf Monaten wäre die Aufnahme einer Ausbildung erst ein Jahr später möglich gewesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2015 (dem Klägerbevollmächtigten zugegangen am 20. Oktober 2015) zurück, wobei sie ergänzend zum Ausgangsbescheid ausführte, es liege auch keine unbillige Härte vor.
Am 19. November 2015 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hat ergänzend ausgeführt, die Beklagte habe ihm telefonisch den Zuschuss in Aussicht gestellt und ihn dahingehend beraten, dass der Antrag vor Aufnahme der Ausbildung zu stellen sei. Ohne diese Auskunft hätte er den Ausbildungsvertrag nicht geschlossen, denn es sei von Anfang an mit hohen Ausfallzeiten zu rechnen gewesen und diese Prognose habe sich auch bestätigt.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung geblieben: Leistungsbegründendes Ereignis sei für den geltend gemachten Zuschuss der Abschluss des Ausbildungsvertrages. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zum Eingliederungszuschuss sei insoweit nicht übertragbar, denn anders als beim Eingliederungszuschuss sei beim Zuschuss zur Ausbildungsvergütung eine ursächliche Beziehung zwischen Zuschuss und Ausbildung erforderlich.
Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2017 (dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 21. Februar 2017) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Leistungsbegründendes Ergebnis sei der Abschluss des Ausbildungsvertrages gewesen, denn der Zuschuss müsse kausal für die Aus- oder Weiterbildung sein. Dies ergebe sich daraus, dass er nur bewilligt werden dürfe, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen sei. Sei der Arbeitgeber bereits zur Ausbildung verpflichtet, komme eine Förderung nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall habe bereits kraft des Ausbildungsvertrages vom 9. Januar 2015 eine Verpflichtung des Klägers zur Ausbildung bestanden. Anders als beim Eingliederungszuschuss stelle die Kausalität zwischen dem Zuschuss und der Aus- oder Weiterbildung keine Zielvorgabe, sondern eine Tatbestandsvoraussetzung dar. Auf die Frage nach einer unbilligen Härte komme es nicht an, weil die Förderung bereits mangels dieser Kausalität ausgeschlossen sei. Im Übrigen müsse sich aber auch eine Härtefallprüfung am Leistungsziel (durch den Zuschuss die Ausbildung zu ermöglichen) orientieren. Auch bei einer Rückwirkung des Antrags wegen unbilliger Härte könne der Zuschuss nicht mehr als kausal für die Aufnahme der Ausbildung betrachtet werden.
Der Kläger hat am 2. März 2017 Berufung eingelegt.
Er führt aus, das leistungsbegründende Ereignis liege nicht im Abschluss des Ausbildungsvertrages, sondern in der Aufnahme der Ausbildung. Der Ausbildungszuschuss diene ebenso wie der Eingliederungszuschuss der aktiven Beschäftigungsförderung, weswegen die Gesetzesbegründung zum Eingliederungszuschuss (Hinweis auf BT-Drs. 13/4941 S. 212 zu § 325) auch auf den Ausbildungszuschuss anzuwenden sei. Der Ausbildungsvertrag, der obendrein bereits vor Beginn der Ausbildung ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten kündbar sei, verpflichte den Arbeitgeber nur formal zur Ausbildung. Derzeit würden etwa 5 Prozent der Lehrstellen trotz abgeschlossenen Ausbildungsvertrages nicht angetreten. Gerade bei schwerbehinderten Menschen könne dies auch gesundheitliche Gründe haben. Im Übrigen hätten er und die Auszubildende keinen Vorbehalt bezüglich der Förderung durch die Beklagte in den schriftlichen Ausbildungsvertrag aufgenommen, mündlich sei ein solcher Vorbehalt jedoch ausgesprochen worden.
Das vermeintlich entgegenstehende Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 20. August 2002 (Az. L 6 AL 68/00) sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn es betreffe die Weiterförderung eines bereits bestehenden und verlängerten Ausbildungsverhältnisses. Diese Konstellationen seien nicht vergleichbar, denn ein bereits verlängertes Ausbildungsverhältnis sei nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Im vorliegenden Fall sei der Kläger indes zu einer Ausbildung ohne Förderung nicht bereit gewesen.
Eine Kausalität zwischen der Bezuschussung und der Ausbildung sei gegeben, denn die Auszubildende habe wegen des schwerwiegenden Krankheitsbildes und dadurch bedingter Ausfallzeiten, die beinahe 25 Prozent der Arbeitszeit ausgemacht hätten, keine Chance auf einen Ausbildungsplatz auf dem freien Arbeitsmarkt gehabt. Wegen des progressiven Krankheitsverlaufs sei ein längeres Zuwarten auch nicht angezeigt gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger vor Abschluss des Ausbildungsvertrages telefonisch einen Zuschuss in Aussicht gestellt und ihn darauf hingewiesen, dass der Zuschuss vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen sei. Ohne diese telefonische Zusage hätte der Kläger den Ausbildungsplatz auch nicht geschaffen. Er wäre auch berechtigt gewesen, den Ausbildungsvertrag noch vor Beginn der Ausbildung zu kündigen. Dass der Kläger die Ausbildung trotz Ablehnung seines Antrags fortgesetzt habe, sei insoweit ohne Bedeutung.
Auch die Auszubildende selbst habe sich nach Beendigung eines Praktikums beim Kläger im Herbst 2014 ausführlich über Förderungsmöglichkeiten informiert und dazu im Internet recherchiert sowie telefonisch Kontakt zur Beklagten aufgenommen. Sie habe die Auskunft erhalten, dass die Voraussetzungen einer Förderung grundsätzlich gegeben seien, allerdings sei nur der zukünftige Arbeitgeber antragsberechtigt. Aufgrund dieser Information sei der Ausbildungsvertrag geschlossen worden.
Jedenfalls sei angesichts der geschilderten Umstände eine verspätete Antragstellung zur Vermeidung einer unbilligen Härte zuzulassen. Der Kläger habe nach telefonischer Zusage von einer Bezuschussung ausgehen dürfen. Daraufhin habe der Kläger angesichts des progressiven Krankheitsverlaufs und des unmittelbar bevorstehenden Ausbildungsbeginns eine Finanzierung der Ausbildungsvergütung sichergestellt und betriebsorganisatorische Maßnahmen getroffen, um die Auszubildende trotz erheblicher Fehlzeiten in den Praxisbetrieb eingliedern zu können. Die Verweigerung des Zuschusses mehr als sieben Monate nach Antragstellung beeinträchtige den Kläger massiv. Er habe die verspätete Antragstellung nur in geringem Maße verschuldet. Es sei grob unbillig, trotz vorhandener Förderungsmöglichkeiten auf eine vermeintlich verspätete Antragstellung abzustellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 6. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2015 zu verurteilen, dem Kläger einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen für die Auszubildende für die Zeit ab dem 1. Februar 2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 20. August 2002 (Az. L 6 AL 68/00) für zutreffend. Wie die - von der Beklagten zur Akte gereichten - elektronisch gespeicherten Vermerke belegten, habe die Beklagte dem Kläger unter dem 6. Oktober 2014 lediglich einen Serienbrief mit einer Erinnerung an den anstehenden Ausbildungsjahrgang übersandt. Über ein Gespräch sei nichts vermerkt. Der nächste Kontakt mit dem Kläger habe am 30. Januar 2015 stattgefunden, als der Kläger sich erstmals an die Beklagte gewandt und nach der Bezuschussung der Ausbildungsvergütung gefragt habe. Ausweislich der Gesprächsvermerke vom 30. Januar 2015 und vom 2. Februar 2015 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass sich die Auszubildende zunächst selbst bei der Beklagten melden müsse, da die Beklagte damals noch nicht über die erforderlichen Daten der Auszubildenden verfügt und somit auch nichts von einer Behinderung gewusst habe. Am 9. Februar 2015 habe dann die Mutter der im Februar 2015 akut erkrankten Auszubildenden bei der Beklagten vorgesprochen. Eine Förderung sei zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. Ungeachtet der Fristenregelung in § 324 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) setze bereits der Tatbestand des § 73 SGB III voraus, dass die Ausbildung ohne die Förderung nicht zu erreichen sei. Der Kläger und die Auszubildende hätten sich indes bereits auf die Ausbildung festgelegt gehabt, bevor sie sich an die Beklagte gewandt hätten. Sie hätten die Ausbildung auch ohne die Förderung durchgeführt, wie es wohl auch bis zuletzt geschehen sei.
Der Senat hat am 14. Juni 2017 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
R/R7630
Informationsstand: 04.04.2018