Urteil
Kostenübernahme von Ladestrom für einen Elektrorollstuhl
Gericht:
SG Duisburg
Aktenzeichen:
S 18 KR 61/98
Urteil vom:
23.10.1998
SG Duisburg
S 18 KR 61/98
23.10.1998
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.1998 verpflichtet, die Stromkosten (Ladestrom) für den vom Kläger wegen seiner Behinderung benötigten Elektrorollstuhl ab 18.06.1997 zu tragen und diese Kosten auch künftig zu übernehmen.
Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 26.09.1997 unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, ihm die Stromkosten für den von ihm seit 18.06.1997 benutzten Elektrorollstuhl zu erstatten.
Mit Schreiben vom 30.09.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie den Antrag ablehne, weil Stromkosten praktisch in jedem Haushalt anfielen und somit Kosten der allgemeinen Lebenshaltung darstellten. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ein Elektrorollstuhl der Befriedigung des elementaren Grundbedürfnisses "Mobilität" diene. Dieses Recht nehme auch jeder Nichtbehinderte für sich in Anspruch. Die hieraus resultierenden Kosten fielen in den eigenverantwortlichen Bereich. Insofern erscheine das Urteil des Bundessozialgerichts vom 0602.1997, 3 RK 12/96, weder sachgerecht noch umsetzbar.
Dagegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, ein Elektrorollstuhl sei kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Im Gegensatz zu einem Menschen, der auf die Benutzung eines Elektrorollstuhles angewiesen sei, könne der Nichtbehinderte sein Bedürfnis nach Mobilität ohne Stromkosten befriedigen.
Mit Bescheid vom 05.02.1998 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme erneut ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.1998 mit der Begründung zurückwies, die Kosten etwa für PKW, Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel etc müssten auch von Nichtbehinderten selbst getragen werden. Ihre Auffassung werde von den Spitzenverbänden der Krankenkassen geteilt.
Dagegen richtet sich die Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 05.02.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 10.07.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Stromkosten(Ladestrom) für den von ihm wegen seiner Behinderung benötigten Elektrorollstuhl ab 18.06.1997 zu tragen und diese Kosten auch zukünftig zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen seien Betriebskosten von Hilfsmitteln grundsätzlich in den Bereich der allgemeinen Lebenshaltung des Versicherten zuzuordnen. Diese Auffassung stehe im Einklang mit der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (HMVO). In § 2 Nr. 11 dieser Verordnung werde die Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufgrund des geringen Abgabepreises von der Leistungspflicht ausgenommen. Folgerichtig könne die Energieversorgung bei anderen Hilfsmitteln leistungsrechtlich nicht anders beurteilt werden. § 2 Nr. 11 der Verordnung sei entsprechend anzuwenden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
R/R2207
Informationsstand: 20.04.2005