1. Für die Abgrenzung zwischen Krankenhausbehandlung und stationärer medizinischer Rehabilitation ist entscheidend, ob bei der Maßnahme die ärztliche Behandlung im Vordergrund steht (Krankenhausbehandlung) oder ob die pflegerische Betreuung gleiches Gewicht wie die ärztliche Behandlung hat (Anschluss an
BSG vom 14.5. 1985 -
4a RJ 13/84 = SozR 1300 § 105 Nr 1).
2. Medizinische Rehabilitation zielt darauf ab, den Zustand des Patienten durch die Anwendung von Heilmitteln sowie durch seelische und geistige Einwirkung zu bessern und ihm Hilfestellung zur Entwicklung eigener Abwehrkräfte zu geben.
3. Hat eine gesetzliche Krankenkasse dem Grunde nach Bedenken gegen eine ihr vorgelegte Rechnung eines Krankenhauses, so ist sie lediglich zur Vermeidung von Verzugsfolgen gehalten, diese Rechnung bis zum Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen (Abgrenzung zu
BSG vom 23.7.2002 - B 3 KR 64/01 R = SozR 3-2500 § 112 Nr 3).
4. Begründet eine gesetzliche Krankenkasse die Ablehnung einer Kostenübernahme für Krankenhausbehandlung ihres Versicherten mit dem einzelfallbezogenen Hinweis, es liege eine Maßnahme der Rehabilitation vor, für die der Rentenversicherungsträger zuständig sei, so handelt es sich um eine qualifiziert begründete Ablehnung. Die Rechtsprechung des
BSG zu den sogenannten Berliner Fällen (vgl
BSG vom 13.12.2001 - B 3 KR 11/ 01 R = BSGE 89, 104 = SozR 3-2500 § 112 Nr 2) ist in diesem Falle nicht einschlägig.
5. Eine akute Behandlungsbedürftigkeit nach § 13 Abs 2 Nr 1
SGB 6 ist ein plötzlich auftretender, schnell und heftig verlaufender Zustand, der - im Gegensatz zu einem chronischen Krankheitsgeschehen - durch intensive ärztliche Bemühungen relativ kurzfristig behoben und wesentlich gebessert werden kann (Anschluss an
BSG vom 6. 5.1998 - B 13 RJ 11/97 R = BSGE 82, 143 = SozR 3-2600 § 13 Nr 1).