Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Beklagte zur Versorgung der Klägerin mit dem Kompressionstherapiegerät SLK "Puls Press Multi 12" inklusive passender SLK Kompressionshose 78-12 verurteilt. Weil das tenorierte Kompressionstherapiegerät jedoch wegen des Zeitablaufs mittlerweile veraltet und nicht mehr zu beziehen ist, war die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Versorgung nunmehr mit einem vergleichbaren AIK-Gerät mit 12-Kammer-System und Hosenmanschette zu erfolgen hat.
Die Genehmigungsfiktion des
§ 13 Abs. 3 a SGB V ist eingetreten. Deshalb hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgung als Sachleistung entsprechend der Verordnung von
Dr. W vom 22. August 2013, die sich allgemein auf ein AIK-Gerät mit Hosenmanschette nach Maß bezieht. Dass die Klägerin insoweit einen hinreichend bestimmten Antrag auf die Leistung gestellt, den die Beklagte nicht innerhalb der gebotenen Frist des § 13
Abs. 3 a
SGB V beschieden hat, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Entgegen der zunächst von der Beklagten vertretenen Auffassung, die sie offenbar selbst im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhält, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht auch davon aus, dass es sich bei dem Kompressionstherapiegerät um ein Hilfsmittel handelt, welches im Rahmen der Krankenbehandlung eingesetzt wird. Die aktuelle S2K-Leitlinie "Diagnostik und Therapie der Lymphödeme" von Mai 2017 bezeichnet das Lymphödem als chronische Erkrankung und die apparative intermittierende Kompression, die den Lymphabfluss begünstigen soll, als mögliche Therapieform insbesondere bei distal betonten Arm- und Beinlymphödemen und bei eingeschränkter Mobilität der Patienten. Der Wirkmechanismus ist, Gewebsflüssigkeit in den Gewebsspalten nach zentral hin zu verschieben. Vor diesem Hintergrund steht für den Senat fest, dass hier eine Leistung zur Krankenbehandlung beantragt worden ist. Diese durfte die Klägerin aus ihrer subjektiven Sicht auch für erforderlich halten. Die Begrenzung auf erforderliche Leistungen bewirkt lediglich eine Beschränkung auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der
GKV liegen (
BSG, Urteil vom 11. Juli 2017 - B 1 KR 26/16 R -, juris.) Dieser Rechtsprechung hat sich der 3. Senat des
BSG im Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 30/15 R -, juris, ausdrücklich angeschlossen. Ihr folgt auch der erkennende Senat. Einerseits soll die Regelung des § 13 Absatz 3a
SGB V es dem Berechtigten erleichtern, sich die ihm zustehende Leistung zeitnah zu beschaffen. Andererseits soll sie ihn nicht zu Rechtsmissbrauch einladen, indem sie Leistungsgrenzen des
GKV-Leistungskatalogs überwindet, die jedem Versicherten klar sein müssen (
vgl. BSGE 121,40). Dieser Auslegung steht weder das Qualitätsgebot (§ 2
Abs. 1 Satz 3
SGB V) noch das Wirtschaftlichkeitsgebot (
§ 12 Abs. 1 SGB V) entgegen. Denn § 13
Abs. 3 a
SGB V weicht als Sanktionsnorm gerade von deren Anforderungen ab, indem es in seinem Satz 6 selbst in Fällen, in denen eine Krankenkasse einen fiktionsfähigen Antrag völlig übergeht, die Fiktion der Genehmigung anordnet und damit bewusst in Kauf nimmt, dass auch Leistungen als genehmigt gelten, auf die der Antragsteller objektiv keinen materiell-rechtlichen Anspruch hat. Wären nur die auf materiell-rechtlich bestehende Leistungsansprüche gerichteten Anträge fiktionsfähig, wäre die Regelung des § 13
Abs. 3 a Satz 6
SGB V obsolet.
Hier war die beantragte Leistung durch
Dr. W am 22. August 2013 ärztlich verordnet worden. Das AIK-Gerät ist im
GKV-Hilfsmittelverzeichnis unter der Positionsnummer 17.99.01.1016 gelistet und die apparative intermittierende Kompressionstherapie im EBM unter der Ziffer 30401 abgebildet. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin aus ihrer subjektiven Sicht die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der
GKV liegende Leistung durchaus für erforderlich halten. Auf die objektiv bestehende medizinische Notwendigkeit kommt es nicht an.
Eben so wenig ist der Rechtsauffassung der Beklagten zu folgen, § 13
Abs. 3 a
SGB V erfasse keine Sachleistungs- sondern nur Kostenerstattungsansprüche. Insoweit verkennt die Beklagte, dass die ursprünglich geplante Regelung in
Art. 2
Nr. 1 PatRVerbG-Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/104888 Seite 7) unmaßgeblich ist. Der Entwurf sah zunächst lediglich eine Fristsetzung durch den Antragsteller und eine an den Fristablauf gebundene Berechtigung zur Selbstbeschaffung der erforderlichen Leistung vor. Diese Konzeption wurde jedoch durch die vom Ausschuss für Gesundheit empfohlenen (BT-Drucks. 17/11710 Seite 11) mit § 13
Abs. 3 a Satz 5 und 6
SGB V Gesetz gewordenen Änderungen im Sinne eines fingierten Verwaltungsakts (Genehmigung) grundlegend geändert. Der Senat schließt sich daher dem
BSG im Urteil vom 11. Juli 2017 - B 1 KR 26/16 R -, a.a.O., an, welches unter
Rdnr. 13 ausführt: "Letztlich will die einen Naturalleistungsanspruch ablehnende Meinung, die die von ihr als gesetzgeberische Fehlleistung bewertete Rechtsfolge des § 13
Abs. 3 a Satz 6
SGB V (vgl nur Helbig in jurisPK-
SGB V, § 13 Rn. 71, Update-Stand 7.6.2017: "missglückte Wortwahl") entgegen dem eindeutigen Wortlaut nicht anwenden. Sie vernachlässigt dabei, dass § 13
Abs. 3 a
SGB V bewusst abweichend von den sonstigen in § 13
SGB V geregelten Kostenerstattungstatbeständen geregelt ist und sich wie der Erstattungsanspruch (
vgl. § 13
Abs. 3 a Satz 7
SGB V) nur auf subjektiv "erforderliche Leistungen erstreckt (
vgl. BSGE 121, 40 gleich SozR 4-2500 § 13
Nr. 33, Rn. 25)."
Vor diesem Hintergrund ist vorliegend die Genehmigung der beantragten Leistung kraft Fiktion erfolgt; diese steht der Bewilligung der beantragten Leistung durch einen Leistungsbescheid gleich. Die Genehmigungsfiktion bewirkt ohne Bekanntgabe (§§ 37, 39
Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB X) einen in jeder Hinsicht voll wirksamen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1
SGB X.
Die entstandene Genehmigung ist auch nicht später erloschen. Die Rücknahme der fingierten Genehmigung durch Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2017, die von der Klägerin angefochten wurde, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens gemäß § 96
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) geworden. Über sie entscheidet der Senat "auf Klage" (
vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. § 96
Rdnr. 7
m.w.N.).
Nach § 96
Abs. 1
SGG wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Rücknahme der fingierten Genehmigung änderte in diesem Sinne die Ablehnungsentscheidung vom 5. März 2014. Ein späterer Verwaltungsakt ändert oder ersetzt dann einen früheren, angefochtenen, wenn er den Verfügungssatz des Ursprungsbescheides ersetzt, abändert oder unter Aufrechterhaltung des Rechtsfolgenausspruchs dessen Begründung so modifiziert, dass sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt ändert. Es genügt auch, wenn der spätere in die Regelung des früheren Verwaltungsakts eingreift und damit die Beschwerde des Betroffenen vermehrt oder vermindert. Dies dient dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (
Art. 19
Abs. 4 Grundgesetz). Dementsprechend bezieht überzeugend auch die Rechtsprechung des
BSG Verwaltungsentscheidungen in das Gerichtsverfahren ein, mit denen ein Versicherungsträger es während eines Gerichtsverfahrens ablehnt, hinsichtlich des gerichtlichen Streitgegenstandes nach § 44
SGB X tätig zu werden oder einer Änderung Rechnung zu tragen. Dies bezweckt zu vermeiden, dass, durch welche Art Vorgehen auch immer, über denselben Streitgegenstand mehrere gerichtliche Verfahren nebeneinander geführt werden (
BSG SozR 4-1500 § 96
Nr. 3 Rn. 10). Es entspricht auch dem Regelungszweck, den Streitstoff konzentriert im Interesse umfassender beschleunigter Erledigung einer einheitlichen und nicht mehreren, sich denkmöglich widersprechenden Entscheidungen zuzuführen, in dem ein Zweit- oder Drittprozess ausgeschlossen wird. Geeigneter Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der Regelung des § 96
Abs. 1
SGG ist nur die isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung. Die Klägerin greift gerade nicht den fingierten Verwaltungsakt an, sondern stützt ihre allgemeine Leistungsklage auf ihn.
Das Auslegungsergebnis kollidiert nicht mit dem durch die Neuregelung verfolgten Ziel des Gesetzgebers, die alsbald nach Inkrafttreten des
SGG unter Berufung auf die Prozessökonomie erfolgte analoge Anwendung der Vorschrift auf die Fälle zu begrenzen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt selbst ersetzt oder abgeändert wird (
BSG, Urteil vom 7. November 2017 - B 1 KR 24/17 R -, juris). In diesem Sinne änderte die Rücknahme der fingierten Genehmigung die angefochtene Ablehnungsentscheidung. Die Rücknahmeentscheidung hob die fingierte Genehmigung auf. Die Aufhebung der Genehmigung änderte die Grundlage für die nun zu treffende Entscheidung über den Leistungsantrag. Die Rücknahmeentscheidung änderte mit der darin liegenden Leistungsablehnung für die Zukunft zugleich die ursprünglich ergangene Ablehnungsentscheidung auf geänderte Sachverhaltsgrundlage (vergleiche
BSG, a.a.O.).
Allerdings waren die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Genehmigung nicht gegeben, weil die Genehmigung rechtmäßig ist.
Nach § 45
Abs. 1
SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 - 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Grundvoraussetzung der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts - hier: der fingierten Genehmigung - ist nach der klaren Gesetzesregelung, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Daran fehlt es.
Maßstab der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ist § 13
Abs. 3 a
SGB V. Sie beurteilt sich nicht nach den Voraussetzungen des geltend gemachten Naturalleistungsanspruchs. Insoweit folgt der Senat nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des 1. Senats des
BSG im Urteil vom 7. November 2017 - B 1 KR 24/17 R -, juris, der hierzu in den Rdnrn. 38 - 41 ausführt:
"In Einklang mit Wortlaut und Entstehungsgeschichte soll nach dem Regelungssystem die Genehmigungsfiktion die Berechtigten vom Risiko entlasten, dass eine beantragte Leistung nicht in den Leistungskatalog der
GKV fällt. § 13
Abs. 3 a
SGB V begründet hierzu einen eigenen Anspruch der Berechtigten, den ihnen das Gesetz kraft Genehmigungsfiktion durch fingierten Verwaltungsakt zuerkennt. Der Gesetzgeber ging damit bewusst über den bisher mittels sachleistungsersetzender Kostenerstattung gewährten Schutz hinaus (
vgl. dazu § 13
Abs. 3
SGB V). Während dort die Berechtigten im Streitfall bei auf eigene Kosten selbst beschafften Leistungen das Risiko der Nichterweislichkeit der Voraussetzungen ihres Leistungsanspruchs tragen, genügt in den Fällen des § 13
Abs. 3 a
SGB V der Eintritt der Genehmigungsfiktion, weil deren Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber begegnet mit der Regelung des § 13
Abs. 3 a
SGB V einem spezifischen Systemversagen, der nicht zeitgerechten Entscheidung der KK über einen hiervon erfassten Leistungsantrag. Der berechtigte Antragsteller soll schnell Gewissheit erlangen, ob ihm die beantragte Leistung endgültig zusteht. Dementsprechend ist die KK nach Eintritt der Genehmigungsfiktion zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die dem Berechtigten durch Selbstbeschaffung einer erforderlichen Leistung entstanden sind (
vgl. § 13
Abs. 3 a Satz 7
SGB V). Die Berechtigten tragen nur noch das geringere Risiko der Nichterweislichkeit der Voraussetzungen des Eintritts der Genehmigungsfiktion. Der dabei fingierte Verwaltungsakt erwirkt verfahrensrechtlichen Vertrauensschutz durch die Schranken für seine Beseitigung (
vgl. insbesondere §§ 45, 47, 39
SGB X). Gleichen Schutz wie bei Selbstverschaffung gewährt der Eintritt der Genehmigungsfiktion für Berechtigte, die Erfüllung ihres kraft Genehmigungsfiktion entstandenen Anspruchs in Natur von ihrer KK zu verlangen. Dieser Naturalleistungsanspruchs sichert unter Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes (
Art. 3
Abs. 1
GG), dass Berechtigte ihren Sozialleistungsanspruch nicht nur dann realisieren können, wenn sie hinreichend vermögend sind, um eine sofortige Selbstbeschaffung vorzufinanzieren. Der gesetzliche Regelungszweck würde verfehlt, wollte man ein rechtmäßig nach § 13
Abs. 3 a Satz 6
SGB V fingierten Verwaltungsakt als einen eine Leistung rechtswidrig bewilligenden Verwaltungsakt ansehen. Die Gesamtregelung bezweckt, das Interesse aller Berechtigten an einem beschleunigten Verwaltungsverfahren zu schützen und zögerliche Antragsbearbeitung der KKn zu sanktionieren. Eine Genehmigung ist dementsprechend rechtmäßig, wenn die oben aufgezeigten Voraussetzungen der Norm erfüllt sind
Es widerspräche der Regelung des § 45
Abs. 1
SGB X, für die Rücknahme einer nach § 13
Abs. 3 a
SGB V fingierten Genehmigung nicht auf deren Voraussetzungen abzustellen, sondern auf die Voraussetzungen des mit dem ursprünglichen Leistungsantrag Begehrten. Dafür fehlt ein tragfähiger Grund. Soweit die Beklagte meint, es sei erheblich, ob die fingierte Genehmigung im Widerspruch zum materiellen Recht hinsichtlich der Voraussetzungen des mit dem ursprünglichen Leistungsantrag Begehrten stehe, verkennt sie, dass auch die Regelung des § 13
Abs. 3 a
SGB V zum materiellen Recht gehört. Sie hat nämlich materiell-rechtliche genehmigte Leistungsansprüche zum Gegenstand. Eine Abkehr von der Regelung des § 45
Abs. 1
SGB X ist damit nicht zu rechtfertigen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt auch jeder Grund, eine Durchbrechung der Regelung des § 45
Abs. 1
SGB X aus einer entsprechenden Anwendung des § 42 a
Abs. 1 Satz 2 VwVfG abzuleiten (vgl zur Auslegung der Regelung des § 42a Abs 1 S 2 VwVfG zB Uechtritz in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 42 a RdNr 45 ff mwN; s ferner zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 42a VwVfG Caspar, AöR 2000, 131 - Der fiktive Verwaltungsakt - Zur Systematisierung eines aktuellen verwaltungsrechtlichen Instituts. Soweit man der Regelung des § 42 a
Abs. 1 Satz 2 VwVfG Rechtsgedanken entsprechend dem Vorbringen der Beklagten entnehmen will, kommt deren entsprechende Anwendung auf Rücknahmen fingierter Genehmigungen gemäß § 13
Abs. 3 a
SGB V nach § 45
SGB X nicht in Betracht.
Es fehlt bereits an einer unbewussten Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bewusst die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren eigenständig im ersten Kapitel des
SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden geregelt, die nach dem
SGB ausgeübt wird (vgl § 1 Abs 1 S 1
SGB X). Die Regelungen unterscheiden sich gezielt teilweise von jenen des VwVfG des Bundes. Eine pauschale Lückenfüllung des
SGB X durch Regelungen des VwVfG ist ausgeschlossen, erst recht eine Änderung der ausdrücklichen Regelungen des ersten Kapitels des
SGB X durch abweichende Rechtsgedanken des VwVfG."
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich der Wortlaut des § 13
Abs. 3 a Satz 6
SGB V von dem des § 20 a VwVfG unterscheidet, in dem nicht nur "die Genehmigung als erteilt", sondern "die Leistung als genehmigt" gilt. Vor dem Hintergrund der langen gesetzgeberischen Erfahrung spricht wenig dafür, dass es sich insoweit um eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers handelt (Urteilsanmerkung zum Urteil des 3. Senats des
BSG vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 30/15 R -, Harich, juris PR - SozR 2/2018 Anmerkung 3). So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 18
Abs. 3 Satz 1
SGB IX in der Fassung des
BTHG vom 23. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt I 2016, 3234), der die Fiktion ebenfalls auf "die beantragte Leistung" erstreckt, sogar durch die Genehmigungsfiktion werde keine behördliche Entscheidung ersetzt, sondern eine "Rechtsposition sui generis" geschaffen (BT-Drucks. 18/95022, Seite 238). Diese Gesetzesänderung, die ausweislich der Gesetzesbegründung auf der bis dahin vorliegenden Rechtsprechung des
BSG zu § 13
Abs. 3 a
SGB V aufbaut, wird die Rechtsauffassung des Ersten Senats des
BSG letztlich gestützt (
vgl. Ulmer,
SGB 2017, 56). Deshalb ist der Ankündigung des 3. Senats im Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 30/15 R -, dem 1. Senat in diesem maßgeblichen Punkt, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigungsfiktion zurückgenommen werden kann, nicht folgen zu wollen, weil sich die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsfiktion nach den Voraussetzungen des geltend gemachten Naturalleistungsanspruchs bestimme, nicht zu teilen.
Die Rücknahmevoraussetzungen des § 45
SGB X sind hier bezogen auf § 13
Abs. 3a
SGB X nicht erfüllt, weil die Genehmigung rechtmäßig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1 und 4
SGG.
Der Senat hat vor dem Hintergrund der angekündigten Rechtsprechung des 3. Senats des
BSG im Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 30/15 R - die Revision nach § 160
Abs. 2
Nr. 1 zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.