Leitsatz:
1. Die Gewährung von Haushaltshilfe (RVO § 1237b Abs 1 Nr 5 iVm § 185b Haushaltshilfe nach RVO §§ 185b, 1237b Abs 1 Nr 5 (AVG § 14 Abs 1 Nr 5):
1. Bei der Haushaltshilfe, die nach RVO § 1237b Abs 1 Nr 5, AVG § 14 Abs 1 Nr 5 zu den ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers gehört, handelt es sich um eine Regel- und Rechtsanspruchsleistung.
2. Hat der Leistungsträger eine Ersatzkraft nicht gestellt und beschafft sich der Versicherte infolgedessen selbst eine Ersatzkraft von einem caritativen Verband, dann ist davon auszugehen, daß die caritativen Einrichtungen die Ersatzkraft tarifmäßig entlohnen, so daß deren Kosten angemessen sind.
Orientierungssatz:
Ergänzende Leistung zur Rehabilitationsklageart:
1. Als Klageart gegen einen ablehnenden Bescheid über eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stellt SGG § 54 Abs 4 nur die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zur Verfügung. Eine Verpflichtungsklage wäre unzulässig.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1980-12-11 2 RU 37/79 So auch
Rechtszug:
vorgehend SG Darmstadt 1977-01-28 S 2 J 122/76
vorgehend LSG Darmstadt 1978-11-23 L 6 J 238/77