Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Berechtigte

SGB 3 § 12 Geltung der Begriffsbestimmungen

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Begriffsbestimmungen sind nur für dieses Buch maßgeblich.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.08.2021

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Schlagworte:

Referenznummer:

SGB3012