Sonstiger Orientierungssatz:
1. DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 5 Abs 1 S 4 vpm 1968-02-28 enthält - innerhalb des durch die frühere Vorschrift gegebenen Auslegungsrahmens - ohne sachlich-rechtliche Änderung eine lediglich zur Behebung von Auslegungszweifeln bestimmte "erläuternde Definition" des Begriffs der dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertigen Schulausbildung. Die Vorschrift bedeutet deshalb auch keine die Anspruchsvoraussetzungen einschränkende Änderung des Rechtszustandes, sondern eine im Interesse der Rechtssicherheit gebotene Klarstellung eines Rechtsbegriffs und insbesondere keinen Eingriff in die durch DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 5 Abs 1 vom 1964-07-30 gewährleistete Rechtsstellung, die zuungunsten des Versorgungsberechtigten hätte geschmälert werden sollen.