1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger damit in ihren Rechten, als außergewöhnliche Belastungen nur in Höhe von XXXX
EUR und damit um XXXX
EUR zu niedrig berücksichtigt sind.
a) Entgegen der Auffassung des FA sind Fahrtkosten nicht nur in Höhe von XXXX
EUR, sondern in der von den Klägern erklärten Höhe von XXXX
EUR als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
aa) § 33
Abs. 1 EStG bestimmt, dass insoweit auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Dies ist nach § 33
Abs. 2 EStG dann der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann; zwangsläufig sind die Aufwendungen auch dann aber nur, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs bewegen können, können zwar grundsätzlich alle Kraftfahrzeug-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Angemessen sind aber nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000
km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für den Abzug von Kraftfahrzeug-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind (Urteile des BFH vom 22.10.1996
III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384 [BFH 22.10.1996 - III R 203/94]; vom 18.12.2003
III R 31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453 [BFH 18.12.2003 - III R 31/03] und vom 19.05.2004
III R 16/02, BFHE 206, 525, BStBl II 2005, 23 [BFH 19.05.2004 - III R 16/02]; Beschluss des BFH vom 26.10.2010 VI B 52/10, BFH/NV 2011, 253).
Liegen außergewöhnliche Umstände vor, können die Pauschsätze ausnahmsweise überschritten werden. Dies ist aber nicht nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, den Schwierigkeiten der Ermittlung der konkreten tatsächlichen Kosten in jedem Einzelfall, der Gewährleistung einer gleichmäßigen Besteuerung und der Vermeidung einer unverhältnismäßigen Berücksichtigung von grundsätzlich der Privatsphäre zuzurechnenden Aufwendungen auf "krasse Ausnahmefälle" zu beschränken, sondern zusätzlich aus der Überlegung, dass die Fahrtkosten neben dem Behinderten-Pauschbetrag und weiteren wegen der Behinderung gewährten Zuschüssen angesetzt werden, und zwar ohne jede Begrenzung auf die allein behinderungsbedingten Mehraufwendungen (Urteil des BFH vom 13.12.2001
III R 40/99, BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 22 [BFH 12.09.2001 - VI R 154/99]).
Derartige außergewöhnlichen Umstände, die eine Überschreitung der Pauschsätze im Einzelfall rechtfertigen, können nach der Rechtsprechung des BFH u.a. dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich sind (Urteile des BFH vom 22.10.1996 III R 203/94, BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384 [BFH 22.10.1996 - ] und vom 14.10.1997 III R 95/96, BFH/NV 1998, 1072). Hierauf Bezug nehmend hat das Finanzgericht (FG) München bei einem Fahrzeug Kosten anerkannt, welche sich u.a. durch den Einbau einer Hebebühne auf 1,60 DM je gefahrenen Kilometer beliefen (Urteil vom 26.11.1997
1 K 4037/96,
EFG 1998, 568). In einem Fall, in dem bereits durch das Finanzamt Kilometerkosten, welche sich v.a. durch den erfolgten Fahrzeugumbau auf 1,05 DM beliefen, als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden waren, wurde dies durch das FG Niedersachen als rechtmäßig angesehen (Urteil vom 09.02.2007 11 K 736/05, DStRE 2007, 1370).
Soweit nach der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung demgegenüber deshalb von außergewöhnlichen Umständen auszugehen ist, weil die Pauschbeträge wegen der nur geringen Jahreskilometerleistung nicht die tatsächlichen Aufwendungen decken, kann der behinderte Steuerpflichtige an Stelle der Pauschbeträge die Kosten, die ihm für Fahrten mit einem - behindertengerechten - öffentlichen Verkehrsmittel,
ggf. auch mit einem Taxi, entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend machen (Urteil des BFH vom 18.12.2003 III R 31/03, BFHE 205, 74, BStBl II 2004, 453 [BFH 18.12.2003 - III R 31/03]).
Außergewöhnliche Belastungen sind nach dem Gesetzeswortlaut in dem Jahr, in dem die Aufwendungen erfolgten, sofort abziehbar (Urteil des BFH vom 22.10.2009
VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280 [BFH 22.10.2009 - VI R 7/09] zu Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses unter Bezugnahme auf Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW). § 33 EStG enthalte weder eine Verweisung auf die Vorschriften über die Absetzungen für Abnutzung noch eine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des § 7 EStG nahe legen würde. Der BFH hält es jedoch für denkbar, dem Steuerpflichtigen im Wege der abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung -AO-) ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen einzuräumen, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht (so auch: Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 06.08.2013
1 K 1308/12,
EFG 2013, 1927;
a. A. Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.04.2015 3 K 1750/13,
EFG 2015, 1207, Rev. BFH VI R 36/15).
bb) Unter Berücksichtigung der vorangehend dargestellten Grundsätze sind gegenüber der angefochtenen Steuerfestsetzung weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von XXXX
EUR anzuerkennen. Diese resultieren aus der Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Fahrzeugkosten von 0,30
EUR auf 0,7733
EUR je gefahrener Kilometer bei einer Fahrleistung von XXXX
km.
(1) Ausnahmsweise sind die außergewöhnlichen Belastungen durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs im vorliegenden Fall nicht auf den Pauschalsatz von 0,30
EUR je Kilometer und damit auf insgesamt XXXX
EUR zu begrenzen. Außergewöhnliche Umstände rechtfertigen hier eine steuerliche Behandlung abweichend von der wohl überwiegenden Zahl der durch eine Behinderung eingeschränkten Personen, bei der es mit der Rechtsprechung des BFH an einem überzeugenden Grund fehlt, warum die zwangsläufigen Aufwendungen für die Benutzung eines PKW höher sein sollen als die der großen Mehrzahl der Steuerpflichtigen im Durchschnitt tatsächlich entstehenden Kosten und warum der Rahmen des (steuerlich) Angemessenen ihr einen höheren Aufwand gestattet als er von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen bei
Kfz-Kosten betrieben wird, die sich in steuerlicher Hinsicht aber mit den Pauschsätzen zufrieden geben (
vgl. Urteile des BFH vom 02.10.1992
III R 63/91, BFHE 169, 427, BStBl II 1993, 286 [BFH 02.10.1992 - III R 63/91]; vom 22.10.1996 III R 203/94 in BFHE 182, 44, BStBl II 1997, 384 [BFH 22.10.1996 - III R 203/94] und vom 13.12.2001 III R 40/99, BFHE 197, 462, BStBl II 2002, 224 [BFH 13.12.2001 - III R 40/99]). Außergewöhnlich sind die Umstände insoweit, als es dem Kläger aufgrund seiner Behinderung nicht möglich ist, einen normalen PKW zu nutzen und selbst die Beförderung sitzend im Rollstuhl - bedingt durch eine fortgeschrittene Osteoporose - nur in ausgesuchten Fahrzeugen möglich ist, um dem Erfordernis, Erschütterungen weitgehend zu verhindern, gerecht zu werden. Durch das ärztliche Schreiben vom 18.04.2012 sowie das Schreiben der D vom 13.04.2012 sind die genannten Umstände nach Überzeugung des Senats hinreichend nachgewiesen.
Die genannten, bei der Beförderung des Klägers zu beachtenden Besonderheiten führen zu überdurchschnittlichen Aufwendungen. Insbesondere liegt der Preis für ein Fahrzeug, welches von seiner Größe, seinem zulässigen Gesamtgewicht, seiner Motorenleistung und damit der Möglichkeit des behindertengerechten Umbaus den Anforderungen genügt, deutlich über dem, den die Mehrzahl körperlich eingeschränkten Personen für ein Fahrzeug aufwenden muss. Hierbei berücksichtigt der Senat u.a., dass das Fahrzeug, um den Kläger sitzend im Rollstuhl zu befördern, über entsprechende Ausmaße, eine Hebevorrichtung sowie ein entsprechendes Befestigungssystem verfügen muss und dass Fahrten des Klägers mit einer auswärtigen Übernachtung die Mitnahme einer Reihe von Hilfsmitteln sowie eines Dusch-/Toilettenstuhls und eines mobilen Lifters erfordern.
(2) Der Senat hat schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen unangemessen hoch sind, insbesondere ein in Anschaffung und Unterhalt günstigeres Fahrzeug in gleicher Weise die Beförderung des Klägers unter Berücksichtigung sämtlicher dabei zu beachtender Umstände ermöglicht hätte.
(3) Die von den Klägern vorgenommene Berechnung der Kosten je gefahrenen Kilometer mit 0,7764
EUR ist allerdings insofern zu korrigieren, als sie die AfA der im Jahr 2007 zum Preis von XXXX
EUR angeschafften Winterräder mit XXXX
EUR berücksichtigt haben. Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Abschreibung nicht nur auf fünf Jahre zu erfolgen, sondern auf acht, wodurch auf das Streitjahr AfA von XXXX
EUR entfällt, die Fahrtkosten je Kilometer 0,7733
EUR und die berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten insgesamt XXXX
EUR betragen. Die Abschreibung auf acht Jahre entspricht der gewählten Abschreibung für den Kleinbus X. Dieser bildet zusammen mit den Winterrädern ein einheitliches Wirtschaftsgut, da letztere nicht eigenständig nutzbar sind. Gemäß § 6
Abs. 2 Satz 2 EStG ist ein Wirtschaftsgut einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.
b) Als außergewöhnliche Belastungen nicht zu berücksichtigen sind die von den Klägern geltend gemachten anteiligen Kosten für den Fahrzeugumbau in Höhe von XXXX
EUR.
aa) Sind Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, sind sie sofort abziehbar, d.h. entsprechende Ausgaben für den Umbau im Gesamtumfang von XXXX
EUR hätten gemäß den Grundsätzen in § 11
Abs. 2 Satz 1 EStG nur in dem Jahr, in dem sie geleistet wurden, berücksichtigt werden können.
Dass für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum 2007 lediglich ein Anteil der Umbaukosten als Teil der AfA des umgebauten Fahrzeugs von den Klägern in ihrer Steuererklärung geltend gemacht und vom FA erklärungsgemäß anerkannt wurde und auch unter Berücksichtigung der Folgejahre bis einschließlich 2010 ein Anteil der Umbaukosten von XXXX
EUR steuerlich noch keinerlei Berücksichtigung gefunden hat, rechtfertigt keine anderweitige steuerrechtliche Beurteilung, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
bb) Soweit es der BFH in seinem Urteil vom 22.10.2009 (Az. VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280 [BFH 22.10.2009 - VI R 7/09]) für denkbar gehalten hat, dem Steuerpflichtigen im Wege der abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen gemäß § 163
AO ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen einzuräumen, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht, kann diese angedachte Möglichkeit vorliegend schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keine Berücksichtigung finden. Eine entsprechende Billigkeitsmaßnahme müsste von den Klägern in einem gesonderten Verfahren zunächst beim FA beantragt und gegebenenfalls nach deren abschließender Ablehnung eine Verpflichtungsklage auf Vornahme der Billigkeitsmaßnahme beim Finanzgericht erhoben werden.
cc) Schließlich erfordert auch der von den Klägern geltend gemachte Vertrauensschutz keine Berücksichtigung der anteiligen Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung. Zwar kann es im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Vertrauensschutzprinzip im Einzelfall geboten sein, die Steuern abweichend von den einschlägigen steuerrechtlichen Regelungen festzusetzen, die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht gegeben.
(1) Die Verdrängung gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (
z.B. Urteile des BFH vom 05.02.1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90; vom 31.10.1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610 [BFH 31.10.1990 - I R 3/86] und vom 25.06.2014 X R 16/13, BFHE 246, 172, BStBl II 2014, 889 [BFH 25.06.2014 - X R 16/13]). In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Steuerpflichtige disponiert hat (Urteile des BFH vom 31.10.1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610 [BFH 31.10.1990 - I R 3/86]
m.w.N.; vom 10.04.1991 XI R 25/89, BFH/NV 1991, 720 und vom 26.04.1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754 [BFH 26.04.1995 - XI R 81/93]). Erforderlich ist eine bestimmte Position oder ein bestimmtes Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (Urteile des BFH vom 31.10.1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610 [BFH 31.10.1990 - I R 3/86] und vom 26.04.1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754 [BFH 26.04.1995 - XI R 81/93]). Ein schützenswertes nachhaltiges Vertrauen in den Fortbestand der früheren Auffassung ist demzufolge nur dann und solange gegeben, als der Steuerpflichtige nicht mit ihrer Änderung rechnen musste oder ihm zumindest Zweifel hätten kommen müssen (Urteil des BFH vom 23.02.1979 III R 16/78, BFHE 127, 476, BStBl II 1979, 455 [BFH 23.02.1979 - III R 16/78]).
Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 25
Abs. EStG) hat das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen (
vgl. Urteile des BFH vom 17.10.1990 I R 182/87, BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136 [BFH 17.10.1990 - I R 182/87] und vom 12.12.1990 I R 176/87, BFH/NV 1991, 820).
(2) Auch wenn nach der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main vom 13.11.2008 (Az. S 2284 A - 46 - St 216; ersetzt durch Verfügung vom 19.01.2011, S 2284 A-46-St 221) die Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW, da sie für behinderte Menschen unvermeidbar sind, im Wege der Verteilung auf die (Rest-) Nutzungsdauer des PKW neben den Fahrkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden konnten, folgt hieraus keine Bindung des Senats, die Steuern des Streitjahres unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann einer Verwaltungsanweisung grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden wie einer Rechtsnorm oder einer verbindlichen Zusage für den Einzelfall (
vgl. Urteile des BFH vom 28.10.1980 VIII R 34/76, BFHE 132, 41, BStBl II 1981, 161 [BFH 28.10.1980 - VIII R 34/76] m. w. N. und vom 27.07.2000 V R 55/99, BFHE 193, 156, BStBl II 2001, 426 [BFH 27.07.2000 - V R 55/99]).
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf die nachfolgende Verwaltungsanweisung der OFD Frankfurt am Main vom 19.01.2011 (S 2284 A-46-St 221), nach der, sofern in Einzelfällen entsprechende Umrüstungskosten aufgrund der Verfügung vom 13.11.2008 auf die voraussichtliche (Rest-)Nutzungsdauer eines PKW verteilt und dem entsprechend im Jahr des Abflusses nur anteilig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind, aus Vertrauensschutzgründen mit Zustimmung des Steuerpflichtigen für die übrigen Jahre der (Rest-)Nutzungsdauer des PKW weiterhin so verfahren werden kann. Eine derartige Verwaltungsanweisung allein vermag es nach den bereits gemachten Ausführungen nicht zu rechtfertigen, dass der Senat die Steuern abweichend von den gesetzlichen Regelungen festsetzt.
Dass das FA gegenüber den Klägern unabhängig davon die anteiligen Umbaukosten in den Veranlagungszeiträumen 2007 bis 2010 jeweils anerkannt hat, reicht zur Begründung eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes alleine nicht aus. Denn der Grundsatz von Treu und Glauben greift selbst dann nicht, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige Auffassung vertreten hat (Urteil vom 22.06.1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749 [BFH 22.06.1971 - VIII - 23/65]), es sei denn, das Finanzamt hat eine entsprechende Behandlung in den Folgejahren zugesagt (
vgl. Urteile des BFH vom 13.12.1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274 [BFH 13.12.1989 - X R 208/87]; vom 05.09.1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217 sowie zu zusageähnlichen Vereinbarungen BFH-Urteil vom 11.02.1966 VI 229/63, BFHE 85, 409, BStBl III 1966, 486). Dass den Klägern durch das FA eine derartige Zusage gemacht worden wäre, wurde von ihnen nicht vorgetragen und ist aus den vorliegenden Steuerakten auch nicht ersichtlich.
c) Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig ist die geltend gemachte AfA für den Sprachcomputer in Höhe von XXXX
EUR. Die Gesamtaufwendungen von XXXX
EUR waren - ebenso wie die Kosten für den Fahrzeugumbau - im Jahr der Verausgabung in voller Höhe abziehbar, wohingegen eine Verteilung auf mehrere Jahre mangels Verweisung auf § 7 EStG und mangels der Möglichkeit, diesen analog anzuwenden, für außergewöhnliche Belastungen nach der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Betracht kommt.
Gründe des Vertrauensschutzes vermögen eine Berücksichtigung auch nicht zu rechtfertigen, zumal bezüglich der Aufwendungen für den Sprachcomputer - anders als hinsichtlich der Fahrzeugumbaukosten - eine Verteilung auf mehrere Jahre noch nicht einmal nach einer einschlägigen Verwaltungsanweisung ausdrücklich vorgesehen war.
2. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 136
Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens
bzw. Unterliegens der Verfahrensbeteiligten aufzuteilen.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der erstattungsfähigen Kosten folgt aus §§ 151
Abs. 3, 155 Satz 1 FGO
i. V. m. den §§ 708
Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
4. Die Revision war nach § 115 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.