Leitsatz:
1. Heilbehandlung wegen Nichtschädigungsfolgen und Krankenbehandlung (§ 10 Abs 2 und 4 BVG) dürfen einem nicht erwerbstätigen Schwerbeschädigten, dem gegenüber das Arbeitsamt sowohl Arbeitslosengeld als auch Arbeitslosenhilfe abgelehnt hat, später nicht deshalb versagt werden, weil er nicht nachweise, daß ihm diese einen Krankenversicherungsschutz iS des § 10 Abs 7 BVG begründenden Leistungen weiterhin nicht zuständen, und weil er sie nicht beantragt habe.
Orientierungssatz:
Sicherstellung der Heilbehandlung durch ein anderes Gesetz:
1. Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet "sicherstellen" die tatsächliche Sicherung oder Gewährleistung einer bestimmten Lage. In § 10 Abs 7 S 1 BVG hat das Wort "sicherstellen" keine andere rechtliche Bedeutung.
Fundstelle:
SozR 3100 § 10 Nr 26 (LT1)
RegNr 18575 (BSG-Intern)
Breith 1990, 60-64 (LT1)
ErsK 1992, 118-119 (T)
Rechtszug:
vorgehend SG Mannheim 1986-02-24 S 7 V 3202/84
vorgehend LSG Stuttgart 1987-09-17 L 12 V 1237/86