Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
Der hier allein geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der Beschwerdebegründung darzulegen. Dazu ist auszuführen, inwiefern sich für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Rechtsfrage stellt, sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist und das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerdebegründung hält die Frage für klärungsbedürftig, ob bei der individuellen Bedürftigkeitsprüfung für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) (Leistungszeitraum: 26. Oktober 1993 bis 28. Februar 1994) vom anzurechnenden Einkommen des Ehegatten lediglich der pauschalierte Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle oder aber vorab eine Erwerbspauschale von 15 vH für berufsbedingte Aufwendungen entsprechend den Richtlinien des Oberlandesgerichts Stuttgart abzuziehen sei. Die Beschwerdebegründung versäumt es aufzuzeigen, daß sich mit der Behauptung unterschiedlicher Unterhaltsrichtlinien von Oberlandesgerichten überhaupt eine Rechtsfrage für die Bemessung der Alhi stellt. Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte sind Hilfsmittel, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im Bereich des Ehegatten- und Verwandtenunterhalts herbeizuführen. Die Gerichte bindende Rechtssätze enthalten sie nicht, so daß ihre Anwendbarkeit im Einzelfall jeweils zu prüfen ist (
BGH NJW 1981, 2462 f; grundsätzlich: Staudinger/Kappe/Engler, Kommentar zum
BGB, 13. Bearb 1997, Vorbem zu §§ 1601 ff RdNrn 57 ff und § 1603 RdNr 50 mwN). Die Beschwerdebegründung hätte vielmehr von der für den Leistungszeitraum maßgeblichen Regelung des § 138 Arbeitsförderungsgesetz (
AFG) ausgehend darlegen müssen, inwiefern sich die Berücksichtigung eines vorab vom Erwerbseinkommen des Ehegatten abzuziehenden Pauschbetrages für berufsbedingte Aufwendungen stellt.
Sofern sich eine solche Rechtsfrage für den hier zu beurteilenden Leistungszeitraum (1993/1994) aufwerfen ließe, hätte sie zur Klärungsbedürftigkeit darlegen müssen, inwiefern trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen des § 138
AFG und mit Wirkung ab 1. Januar 1998 der §§ 193 f Sozialgesetzbuch - Drittes Buch: Arbeitsförderung - noch ein über den entschiedenen Einzelfall hinausgehendes Klärungsinteresse für die Allgemeinheit besteht. Solche Ausführungen sind unerläßlich, wenn - wie hier - die Entscheidungsgrundlagen des angefochtenen Urteils nicht mehr geltendes Recht sind.
Auch solche Erwägungen sind in der Beschwerdebegründung nicht enthalten. Die allgemeinen Ausführungen über die an eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu stellenden Erwartungen reichen jedenfalls bei der gekennzeichneten Rechtslage zur Darlegung der Breitenwirkung der angestrebten Revisionsentscheidung nicht aus.
Da die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169
SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1
SGG.