Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Klägerin ab März 2000 die Schwerbehinderteneigenschaft zuzuerkennen ist.
Die 1946 geborene und als Sozialversicherungsfachangestellte tätig gewesene Klägerin war von 1992 bis 2002 für eine Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzende und zugleich Mitglied des Hauptbetriebsrats ihres Arbeitgebers, der Bundeskn appschaft, freigestellt. Sie bezieht seit dem 01. April 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Bundesknappschaft. Die Klägerin stellte am 22. März 2000 bei dem Beklagten einen Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz (
SchwbG) zur Durchführung des Feststellungsverfahrens und auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Sie gab an, an einem eingeschränkten Lungenvolumen, einer Alkoholkrankheit und seither bestehenden psychischen Störungen wie Kopfschmerzen
bzw. Migräne, Problemen der Fußgelenke und der Lendenwirbelsäule, einer Fehlstellung im Nackenbereich, Problemen im Zehenbereich und einem gebrochenem Steiß zu leiden. Der Beklagte zog ärztliche Auskünfte des Facharztes für Allgemeinmedizin
Dipl. Med. S vom 03. April 2000 und 12. Mai 2000 bei, der eine Alkoholkrankheit, ein Zervikal- und Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen, eine Skoliose und chronische Bronchitis sowie einen Zustand nach Bandscheibenoperation rechts und Hammerzehen 2. bis 4. Zeh links sowie 2. und 3. Zeh rechts bestätigte, jedoch ausführte, Lungenfunktionsprüfungen lägen nicht vor, da die Luftnot nur bei akuter Erkrankung an Bronchitis bestehe.
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 26. Juni 2000 einen Grad der Behinderung (
GdB) von 30 wegen einer Funktionsminderung der Wirbelsäule (Einzel-
GdB 20) und Fußdeformitäten (Einzel-
GdB 20) fest. Die Lungenfunktionsstörung und die psychische Abhängigkeit verursachten keinen
GdB von wenigstens 10. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, der Beklagte habe ihre Leiden nicht vollständig erfasst. Die Auswirkungen der verschiedenen gesundheitlichen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen stellten eine weit größere Beeinträchtigung ihrer möglichen Arbeitsleistung sowie ihrer gesamten Lebensqualität gesunden Menschen gegenüber dar als bisher berücksichtigt worden sei. Der Beklagte zog daraufhin weitere ärztliche Auskünfte bei, die am 15. Dezember 2000 von dem Facharzt für Orthopädie
Dipl. Med. K und am 08. Januar 2001 von
Dipl. Med. S erteilt wurden. Die Berichte wurden von der Internistin
Dr. B und dem Chirurgen und Sozialmediziner
Dr. J für den Beklagten ausgewertet. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2001 wies der Beklagte dann, der Empfehlung der beratenden Ärzte folgend, den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat die Klägerin die Anerkennung eines
GdB von mindestens 50 begehrt. Gemeinsam mit ihren behandelnden Ärzten gehe sie davon aus, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen einen höheren
GdB als 30 bedingten.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht zunächst Befundberichte von dem Facharzt für Psychotherapeutische Medizin - Psychoanalyse -
Dr. K vom 22. Oktober 2001, der die Klägerin seit 23. Juli 2001 behandelte und eine deutliche Besserung der von ihm erhobenen Befunde feststellte, dem Orthopäden
Dr. B vom 30. Oktober 2001 und von
Dipl. Med. S vom 16. November 2001 sowie den Heilverfahrensentlassungsbericht vom 27. Oktober 2001 beigezogen. Dann hat das Sozialgericht
Dr. D, Chefarzt der Neurologischen Klinik der Lklinik L, mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. In seinem Gutachten vom 16. April 2002 hat der Sachverständige festgestellt, die Klägerin leide an:
- Funktionsstörungen der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Fehlstellung und leichten degenerativen Veränderungen als lumbosakrales- und zervikales-Schmerzsyndrom - Einzel-
GdB 20 -
- Fußdeformitäten beiderseits mit schmerzhafter Funktionsstörung - Einzel-
GdB 20 -
- multifaktoriellem Kopfschmerzsyndrom, Mischbild aus Spannungskopfschmerz und zervikokranialem Syndrom - Einzel-
GdB 10 -
- chronischer Alkoholismus mit psychischen Folgephänomenen, seit
ca. 10 Jahren völlig abstinent - Einzel-
GdB 0 -
- psychischen Störungen in Form eines reaktiv depressiven Syndroms, die im einmaligen Gespräch nicht sicher verifizierbar seien, da allenfalls zum jetzigen Zeitpunkt blande ausgeprägt - Einzel-
GdB 20 -.
Insgesamt erscheine eine Bewertung des
GdB mit 40 als angemessen. Der beschriebene Zustand bestehe seit März 2000.
Durch Urteil vom 23. Januar 2003 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, bei der Klägerin ab März 2000 einen
GdB von 40 festzustellen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen seien die Gesundheitsstörungen der Klägerin mit einem
GdB von 40 zu bewerten. Die klinisch-neurologische Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen
Dr. D habe einen insgesamt völlig regelgerechten Befund ergeben. Die bei der Klägerin bestehenden Funktionsstörungen der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Fehlstellung und leichten degenerativen Veränderungen und daraus resultierenden Schmerzen seien aber entgegen der Einschätzung durch
Dr. D mit einem
GdB von 30 zu bewerten, weil nach den Anhaltspunkten (
AHP) Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit einem
GdB von 30 bis 40 zu bewerten seien.
Hier sei ein
GdB von 30 ausreichend, weil die funktionellen Auswirkungen nur als mittelgradig zu bezeichnen seien. Die Fußdeformitäten beidseits mit schmerzhafter Funktionseinschränkung bedingten nach den
AHP einen
GdB von 20, denn sie seien als Fußdeformitäten stärkeren Grades zu bewerten. Die seit mehr als 10 Jahren überwundene Alkoholkrankheit mit psychischen Folgephänomenen bedinge nach den
AHP keinen
GdB. Für das multifaktorielle Kopfschmerzsyndrom ergebe sich nach den
AHP ein
GdB von 10, denn nach den
AHP verursache eine echte Migräne in leichter Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal im Monat) einen
GdB von 0 bis 10. Hier ergebe sich bereits aus dem Kopfschmerzkalender, dass bei der Klägerin insgesamt sechs Migräneanfälle zu verzeichnen gewesen seien, so dass die oben genannte Bewertung zutreffend sei. Auch die psychischen Störungen der Klägerin seien entsprechend den
AHP allenfalls als geringgradig und deshalb mit einem
GdB von 0-20 einzuschätzen. Nach den Feststellungen von
Dr. D komme es zu einer leichten Überschneidung des lumboischialgieformen Schmerzsyndroms mit den Fußdeformitäten, so dass hieraus ein Gesamt
GdB von 40 resultiere.
Gegen das am 28. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. März 2003 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, das Gutachten von
Dr. D sei auf der Grundlage einer unzureichenden Untersuchung entstanden und daher teilweise unzutreffend und nicht ihren Beeinträchtigungen gerecht werdend. Dies führt die Klägerin im Einzelnen aus.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Januar 2003 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 26. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2001 zu verurteilen, bei ihr einen Grad der Behinderung von 50 ab März 2000 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zunächst Befundberichte von dem Orthopäden
Dr. B vom 04. Februar 2003 über eine Behandlung von Januar bis September 2001, von
Dr. K vom 10. Februar 2004 über die Behandlung von Juli 2001 bis Juli 2002 mit der Diagnose eines leichten depressiven Syndroms und einer Alkoholkrankheit, von
Dipl. Med. S vom 06. Februar 2004 und von
Dipl. Med. K vom 13. Februar 2004 eingeholt. In einer Stellungnahme vom 27. Mai 2004 hat sich
Dr. D zu den von der Klägerin erhobenen Einwänden geäußert. Abschließend ist er bei seiner bisherigen Bewertung geblieben. Der Senat hat außerdem die medizinischen Unterlagen aus dem Verfahren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beigezogen, unter anderem das Gutachten von
Dr. A-S vom Sozialmedizinischen Dienst der Bundesknappschaft vom 04. Juni 2004. Dieser hat wegen einer überstandenen Alkoholkrankheit, eines depressiven Syndroms mit zwanghaft narzisstischer Persönlichkeit, erheblicher Funktionsbeeinträchtigung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen sowie ausgeprägten Senk-, Spreiz- und Knickfüßen beiderseits mit Zustand nach Korrekturoperation und fortbestehenden statischen Beschwerden die Klägerin nur noch für fähig gehalten, eine berufliche Tätigkeit von unter drei Stunden auszuüben.
Dann hat der Senat
Dr. S, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des C-T-Klinikums C, mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin und der Einholung eines Zusatzgutachtens durch den Orthopäden
Dr. L, Chefarzt der Orthopädischen Klinik des C-T-Klinikums C, beauftragt. In seinem Zusatzgutachten vom 15. August 2005 ist
Dr. L aufgrund seiner Untersuchung am 11. August 2005 zu dem Ergebnis gekommen, bei der Klägerin bestehe ein rezidivierendes zervikales Schmerzsyndrom mit leichter Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule, ein thorakolumbales rezidivierendes Schmerzsyndrom mit leichter Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule, eine beginnende Gonarthrose und Retropartellararthrose mit leichter Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks und leichter Gangstörung, Einzel-
GdB jeweils 10, sowie ein Hallux valgus rechts mehr als links mit einer Funktionseinschränkung des Großzehengrundgelenks rechts mehr als links, der mit einem Einzel-
GdB von 20 zu bewerten sei. Die Funktionsminderung der Wirbelsäule und die Fußdeformitäten seien mit einem
GdB von jeweils 20 einzuschätzen. Der Gesamt-
GdB werde aufgrund der zusätzlich vorhandenen Kniegelenkserkrankungen links auf insgesamt 40 erhöht.
Dr. S/
Dr. H ist in dem Gutachten vom 09. Juli 2005 (Untersuchung am 02. Juni 2005) zu der abschließenden Beurteilung gelangt, die Klägerin leide an
- einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit depressiver und narzisstischer Betonung und anankastischen Zügen und Somatisierungstendenzen - Einzel-
GdB 50 -
- Alkoholabhängigkeit, seit 1987 abstinent, ohne spezifische Organfolgeschäden und ohne eindeutige suchtspezifische Persönlichkeitsveränderungen - Einzel
GdB 5 -.
Der Gesamt
GdB betrage unter Berücksichtigung der orthopädischen Behinderungen mit einem
GdB von 40 und der dadurch bedingten wechselseitigen Verstärkungen, insbesondere der Schmerzsymptomatik, 60. Die nervenärztliche Gesamtheit der Behinderungen werde aus heutiger Sicht mit einem
GdB von 50 eingeschätzt, denn der weitere biografische Verlauf, einschließlich der wiederholten Psychotherapieabbrüche, würden im Fall der Klägerin auf die Schwere der Persönlichkeitsstörung hinweisen. Die angegebenen Kopfschmerzen erfüllten nicht die Kriterien einer Migräne.
Der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen hat sich der Beklagte nicht anzuschließen vermocht. Er hat sich auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme von DrW vom 03. November 2005 berufen, die ausgeführt hat, anhand der erhobenen Befundfakten könne der vorgeschlagene
GdB von 50 entsprechend den
AHP nicht nachvollzogen werden. Mit den verschiedenen Einschränkungen (anamnestisch: Schlafstörung, Magenprobleme, Kopfschmerzen; im psychischen Befund: Stimmung ausgeglichen bei ausgeprägter somatischer Fixierung auf verschiedene Organsysteme; im klinischen Gespräch: ausreichend aufmerksam und konzentriert, kein Anhalt für Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen, Gedankengang geordnet) lägen aus versorgungsärztlicher Sicht stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, die auch weiterhin mit einem
GdB von 30 zu bewerten seien. Die Bewertung der seit 1987 abstinenten Alkoholabhängigkeit mit einem Einzel-
GdB von 5, wie durch den Sachverständigen geschehen, orientiere sich nicht an den maßgebenden
AHP, denn ohne spezifische Organfolgeschäden oder ohne eindeutige spezifische Persönlichkeitsveränderungen sei die Erkrankung nicht
GdB-wirksam. Die Kopfschmerzsymptomatik werde von den Sachverständigen nicht mit einem
GdB bewertet. Versorgungsärztlich werde jedoch vorgeschlagen, in Würdigung der wiederholt auftretenden Kopfschmerzen den
GdB bei 10 zu belassen. Zusammenfassend könnten die bestehenden Behinderungen keinen
GdB von 50 begründen.
Zu dem Einwand der Versorgungsärztin, es sei nicht nachvollziehbar, den orthopädischen
GdB aufgrund des Hinzukommens der Kniegelenkserkrankung auf 40 zu erhöhen, hat
Dr. L in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2006 ausgeführt, aus seiner Sicht lasse sich die Kniegelenkserkrankung mit einem Einzel-
GdB von 10 addieren, so dass sich der
GdB insgesamt auf 40 erhöhe. In der Stellungnahme vom 08. März 2006 hat
Dr. S/
Dr. H ausgeführt, wegen der geschilderten Kopfschmerzsymptomatik sei kein Einzel-
GdB vorgeschlagen worden, da es sich nicht um eine isolierte Erkrankung handele. Sie sei im Zusammenhang mit der psychischen Symptomatik Ausdruck einer Somatisierungsstörung. Eine typische und den Alltag stärker beeinträchtigende Migränesymptomatik werde eindeutig als nicht vorherrschend geschildert. Die Kopfschmerzsymptomatik sei daher unter die neurotische Störung mit Somatisierungstendenzen zu subsumieren. Einer Bewertung dieser Erkrankung mit einem
GdB von 30 sei jedoch zu widersprechen, da aufgrund der Somatisierungstendenzen die Gefühlswahrnehmungen der Klägerin sicher verzerrt seien und Stimmungen über somatische Symptome ausgedrückt würden. Man könne auch von einer so genannten lavierten Depression sprechen. Die Versorgungsärztin
Dr. W berücksichtige in ihrer Gesamteinschätzung nicht ausreichend die langwierige Leidengeschichte mit wiederholt fehlgeschlagenen Therapieversuchen und Dekompensationen unter bestimmten Belastungssituationen. Dies führe zu einer wesentlich stärkeren Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Der Beklagte hat auch diese Stellungnahme kritisiert und sich dazu auf eine weitere Stellungnahme von
Dr. W vom 12. April 2006 bezogen.
Bereits am 17. Oktober 2005 ist bei der Klägerin eine Arthroskopie des linken Kniegelenks durchgeführt worden. Der Eingriff ergab eine Meniskusläsion links medial und eine Chondropathie medialer und lateraler Femur III. Grades (OP-Bericht vom 17. Oktober 2005). Vom 09. bis 26. März 2006 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung des C-T-Klinikums C wegen einer massiven Lumbalgie bei Zustand nach Sturz auf den Rücken am 01. März 2006. Als eine Nebendiagnose ist eine manifeste Osteoporose bezeichnet worden. Durch MRT vom 09. März 2006 ist eine Höhenminderung des ersten Lendenwirbelkörpers durch eine frische deckplattennahe Stauchungsfraktur mit bandförmigem Knochenmarködem und paravertebralem Weichteilödem festgestellt worden (Entlassungsbericht vom 23. März 2006).
Zur Abklärung der psychiatrischen Erkrankungen hat der Senat ein weiteres Gutachten veranlasst, das am 19. September 2006 von dem Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie
Dr. B erstattet worden und in dem er zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin leide an:
- degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule in ihren verschiedenen Abschnitten Einzel-
GdB 20
- einer beidseitigen Fußdeformität nach jeweils zweimaliger Operation eines Hallux valgus Einzel-
GdB 20
- einer beginnenden Gonarthrose mit Meniskusläsion und Chondropathie Einzel-
GdB 10
- einer manifesten Osteoporose
- einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung Einzel-
GdB 20
- einer Alkoholabhängigkeit und schädlichem Gebrauch von Opioiden Einzel-
GdB 10.
Für den Stütz- und Bewegungsapparat sei ein
GdB von 40 zu bilden, wobei die Osteoporose in der Gesamtbeurteilung im Sinne einer Härtung des
GdB von 20 für die Wirbelsäule zu bedenken sei. Der Gesamt-
GdB betrage deshalb ab 01. März 2006 50. Wie sich aus dem Entlassungsbericht vom 23. März 2006 ergebe, habe die Klägerin bei manifester Osteoporose nach Sturz eine Deckplattenstauchungsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers erlitten. Zwar resultiere hieraus nur eine mäßige Höhenminderung des Wirbelkörpers, es bestehe jedoch eine Mitbeteiligung der Wirbelkörperhinterkante, die den Wirbelkanal - wenn auch ohne bedeutsame Raumforderung und folglich Einengung des Spinalkanals - knöchern begrenze. Als entscheidend werde jedoch die Einschränkung von Kompensationsmöglichen angesichts der - durch Wirbelkörperfraktur ohne adäquates Trauma - manifest gewordene Osteoporose gesehen. Unter Berücksichtigung eines weiteren Einzel-
GdB von 20 wegen Behinderungen durch die Fußdeformitäten und eines Einzel-
GdB von 10 wegen einer beginnenden Gonarthrose könne in Anlehnung an das Gutachten des Orthopäden
Dr. L dafür zusammengefasst ein Gesamt-
GdB von 40 zugrunde gelegt werden. Die geklagte chronische Bronchitis stelle keine Behinderung dar, da sie ohne klinischen Befund sei.
Die Vitalkapazität könne durch das verdrängende Übergewicht eingeschränkt sein. Außerdem bestehe bei der Klägerin eine seelische Störung, die zu unterscheiden sei in eine Anpassungsstörung und in eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die mit einem
GdB von 20 einzuschätzen sei. Die Klägerin sei in ihrer Persönlichkeit zwar akzentuiert, dadurch aber nicht wesentlich behindert, sondern eher überdurchschnittlich durchsetzungsfähig. Ein erheblicher psychischer Leidensdruck müsse mit einer Persönlichkeitsstörung nicht verbunden sein. Aufgrund früher Wurzeln der benannten Störung sei einzuräumen, dass die Annahme einer Persönlichkeitsstörung auch vertretbar erscheine, sicher allerdings nicht in der von
Dr. S angenommenen Ausprägung, wie sie in der Zumessung eines
GdB von 50 zum Ausdruck gebracht sei. Aus seinem eigenen psychopathologischen Befund sei eine derart behindernde Störung auch nicht annähernd abzuleiten. Letztlich seien die Alkoholabhängigkeit und der schädliche Gebrauch von Opioiden als Substanzabhängigkeit mit einem Einzel-
GdB von 10 zu bewerten. Der Gesamt-
GdB sei bis Ende Februar 2006 mit 40 richtig bemessen. Ab 01. März 2006 sei der
GdB mit 50 neu zu bestimmen. Die degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates entwickelten sich langsam progredient. Er selbst könne insoweit keinen genau datierbaren und tendenzwendenden Befund erkennen. Psychopathologisch sei seit März 2000 keine Veränderung des Behinderungsgrades anzunehmen.
Der Beklagte hat sich den gutachterlichen Ausführungen von
Dr. B nicht in vollem Umfang anzuschließen vermocht. In ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 23. November 2006 hat
Dr. W ausgeführt, der für den Bereich der Psyche erstellten Beurteilung, die sehr ausführlich und differenziert sei, sei aus versorgungsrechtlicher Sicht zu folgen. Übereinstimmung bestehe auch mit der Einschätzung des Sachverständigen, dass ein eigenständiger
GdB für die beklagte Kopfschmerzsymptomatik nicht begründet sei. Der von
Dr. B zur Behinderungsanerkennung vorgeschlagene schädliche Gebrauch von Opiaten mit einem Einzel-
GdB vom 10 liege im gutachterlichen Ermessensspielraum. Nach den maßgebenden
AHP bedinge der Zustand nach Alkoholkrankheit aber keinen
GdB von wenigstens 10. Hinsichtlich des orthopädischen Beschwerdekomplexes rechtfertige die bestätigte manifeste Osteoporose nicht die Anhebung des Gesamt-
GdB für die orthopädischen Leiden. Angesichts der vorliegenden Befunde könne die Funktionsbehinderung in einem Wirbelsäulenabschnitt (Lendenwirbelsäule) auch und insbesondere bei Würdigung der Schmerzsymptomatik nicht höher als mit einem
GdB von 20 bewertet werden. Der Gesamt-
GdB werde deshalb weiterhin mit 40 eingeschätzt.
Auch die Klägerin hat dem Gutachten von
Dr. B nicht zu folgen vermocht, insbesondere bemängelt sie, dass bei ihr nicht jede Behinderung einzeln bewertet worden sei. Sie verweist außerdem darauf, dass nach den Ausführungen des Sozialgerichts die Wirbelsäulensyndrome mit einem
GdB von 30 zu bewerten seien, da mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mindestens in dieser Höhe zu bewerten seien. Zusammen mit den Funktionsstörungen durch die Fußfehlform mit einem
GdB von 20 und der Berücksichtigung der Steißbeinproblematik ergebe sich bereits daraus ein Gesamt-
GdB von 50. Außerdem sei schon in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 11. November 2004 für die Kopfschmerzproblematik ein
GdB von 10 und für die psychischen Störungen ein
GdB von 30 angesetzt worden. Insgesamt sei sie der Meinung, dass der
GdB seit Antragstellung mindestens 50 betrage.
Wegen der von der Klägerin erhobenen Einwände hat der Senat eine Stellungnahme von
Dr. B vom 20. Februar 2007 veranlasst, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Die Klägerin hat auch dazu weitere Einwendungen erhoben und auch der Beklagte hat eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme von
Dr. W vom 26. März 2007 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.