Dem Urteil mit dem Az. VI R 183/97 liegt folgender Fall zugrunde: Ein knapp 30 Jahre alter Mann ist zu 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Im Schwerbehindertenausweis ist u.a. das Merkzeichen H (für hilflos) eingetragen. Er bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) eineRrente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Außerdem erhält er ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 800,- DM aus der sozialen Pflegeversicherung. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Sohn aufgrund der von ihm bezogenen
EU-Rente imstande sei, sich selbst zu unterhalten.
Dies hatte der Kläger (Vater des Betroffenen) bestritten und hierfür geltend gemacht, dass der behinderungsbedingte Mehrbedarf mit dem Pauschbetrag von 7.200,- DM ( § 33 b
Abs.3 EStG) berücksichtigt werden müsse und das Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung nicht in Ansatz zu bringen sei.
Der BFH hat der Revision stattgegeben und das Arbeitsamt zur Gewährung von Kindergeld verpflichtet. Der Sohn des Klägers verfüge nicht über ausreichende Mittel, um seinen gesamten Bedarf (existenzieller Lebensunterhalt) zu decken. Neben dem Grundbedarf in Höhe von 12.000,- DM habe der Sohn einen behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe des Pflegegeldes (9.600,-DM) für die persönliche Betreuungsleistung, so dass sich für 1996 ein Gesamtbedarf von 28.800,- DM ergebe. Demgegenüber stünden dem Sohn nur knapp 23.500,- DM zur Verfügung. Es bestehe somit eine Bedarfslücke nvon rund 5.300,- DM.
Nach Ansicht des BFH ist eine Verrechnung des Pflegegeldes mit dem Behindeten-Pauschbetrag nicht zulässig. Der Zweck des Pflegegeldes liege darin, die häusliche Pflege zu ermöglichen und eine sonst erforderliche Heimpflege hinauszuschieben oder zu verhindern. Nur diese Auslegeung entspreche der gesetzlichen Wertung des § 13
Abs.5
SGB XI. Im Übrigen könnten die Eltern nicht auf die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen (§ 33 EStG) oder die Möglichkeit der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages verwiesen werden. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhaltsbedarfs des behinderten Kindes selbst könnten anderweitige steuerrechtliche Entlastungsmöglichkeiten der Eltern keine Berücksichtigung finden. Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages setze wegen § 33 b
Abs.5 EStG gerade einen Kindergeldanspruch voraus.