Leitsatz:
1. Zur Versorgung von Behinderten mit Kraftfahrzeugen. Sonstiger Orientierungssatz:
1. Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs kann dann nicht gewährt werden, wenn der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe mit einem Krankenfahrzeug erreicht werden könnte und der mittelbare Zweck der Hilfe, nämlich die Eingliederung in die Gesellschaft, keinen Schaden nehmen würde.
2. Die Hilfe darf nicht einsetzen, solange keine Notwendigkeit besteht; dieser Interventionspunkt der Sozialhilfe wird erst dann erreicht, wenn der Hilfesuchende so weit in seiner Lebensführung, gemessen an seiner Umwelt, absinkt, daß seine Menschenwürde Schaden nimmt.
3. Ist ein Kraftfahrzeug ebenso tauglich, der Behinderung zu begegnen, wie ein Krankenfahrzeug, so ist der Wunsch des Behinderten, ihm Hilfe bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zu gewähren, nicht unangemessen iS des BSHG § 3 Abs 2.
Der Sozialhilfeträger hat die erstrebte Hilfe aber nur zu leisten, wenn der Wunsch keine unvertretbaren Mehrkosten erfordert, das Mittel der Hilfe zu dem angestrebten Zweck in einem vernünftigen Verhältnis steht. Die Tatsache allein, daß die Behinderte 14 km entfernt von der Kreisstadt wohnt, rechtfertigt die Ausrüstung mit einem Kraftfahrzeug nicht.
4. Die Gründe für die Zulassung der Revision nach VwGO § 132 Abs 2 brauchen mit der Begründung für die Revision (VwGO § 139 Abs 2 S 2) nicht übereinzustimmen.
Rechtszug:
vorgehend VG Köln 1968-07-12 XX
vorgehend OVG Münster 1969-10-23 VIII A 1237/68