Sprungnavigation Tastaturkurzbefehle

Suche und Service

Gesetz
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) - SGB V

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung

SGB 5 § 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen festzustellen, sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf
zu benennen, eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Er erstellt
in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Stand der Qualitätssicherung.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

27.09.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2015, Teil I, Nr. 51, S. 2229

Referenznummer:

R/RSGB5136d