Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Fünftes Kapitel: Leistungen an Arbeitgeber
Zweiter Abschnitt: Berufliche Ausbildung, berufliche Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Zweiter Unterabschnitt: Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

SGB 3 § 236 Ausbildung behinderter Menschen (gültig bis 31.03.2012)

(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist.

(2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden.

Stand:

26.02.2020

Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB3236