Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG Detmold hat mit Urteil vom 27.11. 2008 die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.04.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2007 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs aufgrund seiner Schwerbehinderung zu.
1. Aufgrund der teilweisen Rücknahme seiner Klage ist Streitgegenstand des Verfahrens allein, ob der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.04. 2007 bis zum 30.09.2007 einen Mehrbedarf aufgrund seiner Schwerbehinderung mit Erfolg beanspruchen kann. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von dem Kläger aufgrund eines konkreten Sachverhaltes an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck gekommene Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (
BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b 9/09, Juris). Die Beschränkung des prozessualen Anspruchs des Klägers auf einen Mehrbedarf für einen schwerbehinderten Menschen ist zulässig. Denn nach der Rechtsauffassung des Senats stellen Leistungen für Mehrbedarfe gemäß § 21
SGB II einen eigenständigen Streitgegenstand dar (Urteil des erkennenden Senats vom 13.09.2007, L 7 AS 41/07;
vgl. ferner
BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 50/07 R). Zum anderen hat der Kläger im Verfahren vor dem SG sein Begehren ausdrücklich insoweit begrenzt.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen. Weder das
SGB II noch das
SGB XII stellt für dieses Begehren eine Anspruchsgrundlage bereit.
a) Der Kläger ist zunächst berechtigt gemäß § 7
SGB II und untersteht damit grundsätzlich dem Recht der Grundsicherung nach dem
SGB II. Er ist insbesondere erwerbsfähig gemäß § 7
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, § 8
Abs. 1
SGB II. Denn seine Erwerbsfähigkeit wird über § 44
Abs. 1 Satz 3
SGB II so lange fingiert und als bestehend vorausgesetzt, bis gegebenenfalls die Einigungsstelle gemäß § 45
SGB II die Erwerbsfähigkeit des Arbeitsuchenden klärt und über diese entscheidet (
BSG Urteil vom 07.11. 2006, B 7b AS 10/06 R, Juris).
b) Die Regelung des § 21
Abs. 4 Satz 1
SGB II stützt das Begehren des Klägers nicht. Denn ihre Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar ist der Kläger ein erwerbsfähiger behinderter Hilfebedürftiger im Sinne dieser Norm. Die Regelung des § 21
Abs. 4 Satz 1
SGB II setzt aber ferner voraus, dass Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 33
SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII erbracht werden. Dies ist bei dem Kläger im fraglichen Zeitraum vom 01. 04. 2007 bis zum 30.09.2007 nicht der Fall gewesen.
aa) Der Kläger hat keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
§ 33 SGB IX und keine Eingliederungshilfe nach § 54
Abs. 1 Satz 1,
Nr. 1 bis 3
SGB XII erhalten.
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe bewilligte ihm vielmehr mit Bescheid vom 18.09.2007 eine Eingliederungshilfe gemäß
§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (
i. V. m. § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII) für ambulantes Wohnen. Der Landschaftsverband-Westfalen Lippe hat dem Kläger damit eine Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten bewilligt. Dies sind Hilfen, in denen der behinderte Mensch beispielsweise in einer Wohngruppe, in denen tagesstrukturierte Maßnahmen erprobt werden, darauf vorbereitet wird, sich im Alltagsleben stärker zu verselbständigen. Damit ist ein weites Spektrum von Anwendungsmöglichkeiten gemeint. Sie reichen von einer Orientierungspraxis von Menschen mit einer geistigen oder psychischen Behinderung bis zur Begleitung in eine andere Umgebung,
z.B. wenn beim Einkauf das Ziel verfolgt wird, den behinderten Menschen an seiner Umgebung zu gewöhnen (zum Vorstehenden Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 2. Auflage 2008, § 54 RdNr. 13).
bb) Dem Kläger sind im fraglichen Zeitraum auch keine "sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" gemäß § 21
Abs. 4 Satz 1 Fall 2
SGB II erbracht worden.
Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass die dem Kläger bewilligte Eingliederungshilfe für ambulantes Wohnen keine Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben darstellt (
vgl. auch tendenziell ebenso Lang/Link: in Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2. Auflage 2008, § 21 RdNr. 45).
Denn die "sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" gemäß § 21
Abs. 4 Satz 1
SGB II setzen schon nach dem Wortlaut voraus, dass ein direkter Bezug zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes gegeben ist (Münder in: LPK -
SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 RdRr. 22 ).
Auch der systematische Standort verdeutlicht, dass die "sonstigen Hilfen" unmittelbar darauf gerichtet sein müssen, den erwerbsfähigen, aber behinderten Hilfebedürftigen Menschen wieder in das Erwerbsleben zu integrieren, wie dies auch die Zielvorgabe des § 1
Abs. 1 Satz 1
SGB II zusammen mit § 2
Abs. 1 Satz 1
SGB II im allgemeinen für das Grundsicherungsrecht vorgibt, Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass die dem Kläger gewährte Eingliederungsmaßnahme nicht auf eine Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder auf die unmittelbare Eingliederung in den Erwerbsprozess abzielte, sondern darauf, dem Kläger die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wieder zu ermöglichen
bzw. zu sichern.
c) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer analogen oder erweiternden Anwendung des § 21
Abs. 4
SGB II oder des § 28
Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 des
SGB II, ferner nicht aus
§ 30 oder § 73
SGB XII.
aa) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 28
Abs. 1
S. 3
Nr. 4
SGB II liegen nicht vor. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Aus der Übertragung der Mehrbedarfsregelung des
SGB XII unter Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz folgt, dass der Mehrbedarf für Schwerbehinderte im
SGB II nach dem Willen der Gesetzgebung nur dem erwerbsunfähigen Sozialgeldbezieher gewährt werden soll (
vgl. BT-Drucks. 16/1410,
S. 25). Die Regelung des § 28
Abs. 1
S. 3
Nr. 4
SGB II ist mit Wirkung vom 01.08.2006 eingefügt worden (durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl. I
S. 1706). Diese Änderung ist die Korrektur einer vorbestehenden Ungleichbehandlung des Personenkreises der behinderten Sozialgeldempfänger. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber insoweit gerade keine einheitliche Gewährung eines Mehrbedarfs für Schwerbehinderte sowohl für Leistungsbezieher nach dem
SGB II als auch nach dem
SGB XII beabsichtigte.
bb) Eine Anspruchsgrundlage für den Mehrbedarf für Schwerbehinderte ergibt sich auch nicht aus § 30
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGB XII. Danach erhalten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) voll erwerbsgeminderte Personen unter 65 Jahren, die einen Ausweis nach
§ 69 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit dem Merkzeichen "G" besitzen, einen Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Zum einen erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen im streitbefangenen Zeitraum nicht. Zum anderen schließt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5
Abs. 2
SGB II der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Dazu zählen die §§ 27 bis 40
SGB XII und somit auch § 30
SGB XII.
cc) Der Anspruch kann auch nicht auf § 73
SGB XII gestützt werden. Soweit der von dem Kläger geltend gemachte besondere Bedarf zu dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zählt, kann nicht auf § 73
SGB XII zurückgegriffen werden (Spellbrink, a.a.O., § 20 Rn. 38). Ansonsten setzt ein Anspruch nach § 73
SGB XII eine atypische Bedarfslage voraus, für die die in Kapitel Neun des
SGB XII enthaltene Sperrwirkung des § 5
Abs. 2
S. 1
SGB II nicht eingreift. Nach § 73
S. 1
SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Norm darf nicht zur allgemeinen Auffangnorm für Leistungsempfänger des
SGB II ausgeweitet werden. Daher ist eine atypische Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74
SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist (
BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 Rn. 22), notwendig. Es muss sich dabei um eine besondere atypische Bedarfslage, unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte, handeln. Hierzu zählt
z.B. "im Lichte des
Art. 6
Abs. 1 und 2
S. 1
GG" das Umgangsrecht mit den Kindern des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Zuge der Scheidung (
BSG, a.a.O.).
Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Gründe für einen Sonderbedarf ist bei dem Kläger nicht erkennbar. Der Senat nimmt auf die überzeugenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Urteil Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153
Abs. 2
SGG).
d) Entgegen der Ansicht des Klägers kann er einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen auch nicht mit Erfolg auf
Art. 3
GG in Verbindung mit § 30
Abs. 1
SGB XII oder § 28
Abs. 1
S. 3
Nr. 4
SGB II stützen. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3
Abs. 1
GG ist nicht verletzt (hierzu bereits Urteil des erkennenden Senats vom 12.03.2009, L 7 AS 102/08 - anhängig
BSG B 4 AS 29/09 R).
aa) Eine Regelung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, das sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 116, 229, 238; 112, 368, 401; st. Rspr.). Der Gesetzgeber hat gerade bei der Gewährung von Sozialleisungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178). Es ergeben sich allerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 88, 87, 96). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
bb) Der hilfebedürftige Behinderte nach dem
SGB II erhält neben den Leistungen nach § 19
S. 1
SGB II einen Mehrbedarf nach § 21
Abs. 4
SGB II und für den Fall, dass er wegen der Schwer- und/oder Gehbehinderung zusätzlich einen Mehrbedarf hat, den er dann nicht aus der Regelleistung bestreiten kann, den unabdingbaren zusätzlichen Bedarf als Sach- oder Geldleistung darlehensweise nach § 23
Abs. 1
SGB II (
BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R, Rn. 30, zur Zuzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung). Erwerbsunfähige Behinderte erhalten neben dem Regelsatz und den Leistungen für Unterkunft und Heizung u.a. einen Mehrbedarf nach § 30
Abs. 4
SGB XII, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe nach § 54
Abs. 1
S. 1
Nr. 1 bis 3 geleistet wird, in Höhe von 35 % des maßgeblichen Regelsatzes, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Jedoch ist nach § 30
Abs. 4
S. 3
SGB XII "
Abs. 1
S. 1
Nr. 2 daneben nicht anzuwenden". Dabei handelt es sich um die Norm, die die Gewährung des Mehrbedarfs für Menschen mit Behinderungen, die die Altersgrenze nach § 41
Abs. 2
SGB XII noch nicht erreicht haben, regelt. Eine Ungleichbehandlung in dem Fall, dass jeweils Eingliederungsleistungen bezogen werden, liegt somit nicht vor. Denn nach § 30
Abs. 4
S. 3
SGB XII erhält der Bezieher von Sozialhilfe dann auch keinen Mehrbedarf wegen Vorliegens einer Behinderung und der Gehbehinderung.
cc) Eine gegen
Art. 3
GG verstoßende Ungleichbehandlung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegenüber den Leistungsbeziehern nach dem
SGB XII, die nach § 30
SGB XII einen Mehrbedarf beanspruchen können, liegt ebenfalls nicht vor. Soweit geltend gemacht wird, dass jeweils ein unabweisbarer Sonderbedarf bestehe, dem zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung jeweils durch besondere Leistungen Rechnung getragen werden müsse, so dass den
SGB II-Berechtigten mindestens der Standard des
SGB XII zu gewähren sei (
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2006
L 14 B 1378/05 AS PKH ; Brühl in: LPK-
SGB II, 2. Auflage 2007, § 5 Rn. 47; Armborst, info also 2006, 59 f.), ist die unterschiedliche Behandlung hinreichend durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Denn bei dem Leistungsempfänger nach dem
SGB II handelt es sich grundsätzlich um einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, während sich der nach dem
SGB XII Berechtigte durch die Erwerbsunfähigkeit nach dem
SGB VI (
bzw. ein höheres Lebensalter) auszeichnet. Letzterem wird eine konkrete langfristig ausgerichtete Absicherung im Sinne einer umfassenden Fürsorge zuteil. Dem Sozialhilfebezieher wird der Mehrbedarf gewährt, um Kontaktpflege zu ermöglichen und einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Erwerbsunfähige im Gegensatz zu dem Berechtigten nach dem
SGB II eben gerade nicht in der Lage ist, durch eine (geringfügige) Tätigkeit etwas hinzu zuverdienen, um sich ein zusätzliches, (zum Teil) anrechnungsfreies Einkommen zu verschaffen (Oestreicher/Schelter/Decker, BSHG, Stand Juli 2003, § 23 Rn. 8
ff.;
LSG NRW, Urteil vom 11.12.2008, L 9 AS 34/08). Zwar ist erkennbar, dass die Personenkreise der Grundsicherungs- und der Sozialhilfebezieher tatsächlich enger zusammenrücken bei Vorliegen einer Schwerbehinderung und einer Gehbehinderung, da auch für die erwerbsfähigen gehbehinderten Behinderten zusätzliche weitere Eingliederung- und Vermittlungshemmnisse bestehen. Jedoch verbleibt dem
SGB II-Empfänger die Möglichkeit, eine -
ggf. geringfügige - Beschäftigung auszuüben.
Daneben ist zu berücksichtigen, dass die vorrangige Zielsetzung, den Hilfebedürftigen nach dem
SGB II möglichst um- und weitgehend in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, dem Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum eröffnet, vorübergehend aus sachlichen Gründen eine Differenzierung vorzunehmen. Denn es werden im
SGB II zusätzliche Maßnahmen, etwa Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 15
ff. SGB II, gewährt, um die Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den Arbeitsmarkt zu realisieren (
BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 24/07 R). Daher kann der Leistungsempfänger auch keine vollkommene Gleichbehandlung mit dem Bezieher von Sozialhilfe verlangen (Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, § 20 Rn. 37).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
4. Der Senat hat die Revision gemäß § 160
Abs. 2
SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.