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Urteil
Kraftfahrzeugkosten schwer gehbehinderter und stehbehinderter Steuerpflichtiger

Gericht:

BFH


Aktenzeichen:

III R 16/02


Urteil vom:

19.05.2004


Kraftfahrzeugkosten schwer gehbehinderter und stehbehinderter Steuerpflichtiger sind nur angemessen, i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit sie die in den EStR und LStR für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und Werbungskosten festgesetzten Pauschbeträge nicht übersteigen. Das gilt auch für die Kfz- Aufwendungen, die auf Fahrten entfallen, die zum Besuch von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt werden. ( Fortführung des Senatsurteils vom 18.12.2003 - III R 31/03 - br 2004, 118 ( Leits.) = BFHE 205, 74 = BStBl. II 2004, 453; Abweichung von dem Senatsurteil vom 03. 12.1998 - III R 5/98 - BFHE 187, 503 = BStBl. II 1999, 227).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Behindertenrecht 07/2004

Referenznummer:

R/R2058


Informationsstand: 11.02.2005