Leitsatz:
(Umfang der Anrechnung auf das Landespflegegeld)
1. Nach PflGG RP § 6 Abs 1 S 1 sind nicht nur die zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen geleisteten laufenden Geldrenten auf das Pflegegeld anzurechnen, sondern auch die Kapitalabfindungen im Sinne des BGB § 843 Abs 3, und zwar auch solche, die vor dem Inkrafttreten des Landespflegegeldgesetzes gezahlt worden sind.
Rechtszug:
vorgehend VG Neustadt (Weinstraße) 1980-03-11 6 K 264/78