Orientierungssatz:
Einheitlichkeit einer Bildungsmaßnahme:
1. Die Einheitlichkeit der Bildungsmaßnahme ergibt sich aus dem Ziel der Förderung, hier der Erreichung der Qualifikation eines Meisters im Elektroinstallateurhandwerk.
Dem steht nicht entgegen, daß die beiden Lehrgänge mit Prüfungen, die organisatorisch-zeitlich getrennt durchgeführt worden sind, in beliebiger Reihenfolge belegt werden konnten und auch nicht in der Weise miteinander verklammert waren, daß nach Abschluß der Lehrgänge eine einheitliche Prüfung abzulegen war (vgl BSG 1974-08-29 7 RAr 31/72 = SozR 4100 § 41 Nr 6).