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Urteil
Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - Ausstattung eines Schülers mit behinderungsgerechtem PC

Gericht:

BSG 3. Senat


Aktenzeichen:

3 RK 9/96


Urteil vom:

06.02.1997


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung setzt grundsätzlich voraus, daß der Versicherte sich zunächst an seine Krankenkasse wendet, bevor er sich die Leistung selbst beschafft (vgl BSG vom 10.2.1993 - 1 RK 31/92 = SozR 3- 2200 § 182 Nr 15). Geht es um die Versorgung mit Hilfsmitteln, so darf der Versicherte der Entscheidung der Krankenkasse nicht dadurch vorgreifen, daß er ihr die Wahl der für die kostengünstigsten Form der Versorgung nimmt, indem er sich das Hilfsmittel selbst beschafft.

2. Ein behinderungsgerecht ausgestatteter PC ist für ein Kind im schulpflichtigen Alter, das in der Motorik und im Sehvermögen beeinträchtigt ist und mit der Hand nur unzulänglich schreiben kann, im weiteren Sinne als Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB V anzusehen.

3. Die Versorgung mit einem behinderungsgerecht ausgestatteten PC durch die Krankenkasse ist auch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie dem Bereich der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG §§ 39 ff) zuzuordnen ist.

4. Ein PC in handelsüblicher Ausstattung (Rechner - einschließlich Betriebssystem, Disketten und CD-ROM-Laufwerk, Monitor, Tastatur, Maus und Drucker) ist ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der von der Leistungspflicht der Krankenversicherung ausgeschlossen ist (Festhaltung an BSG vom 23.8.1995 - 3 RK 7/95 = SozR 3-2500 § 33 Nr 16).

5. Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand hängt davon ab, ob ein Gerät nach seiner Konzeption den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen soll oder, wenn das nicht der Fall ist, ob das Gerät den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von diesem Personenkreis deshalb vermehrt genutzt wird, ohne schon eine verbreitete Verwendung in der allgemeinen Bevölkerung gefunden zu haben (vgl ua BSG vom 6.2.1997 - 3 RK 1/ 96). Auf die jeweilige Verbreitung eines Geräts in einer bestimmten Altersgruppe kommt es dabei aber nicht an (vgl hierzu BSG vom 6.2.1997 - 3 RK 1/96).

Fundstelle:

RegNr 23096 (BSG-Intern)
ErsK 1997, 110 (K)
DOK 1996, 279 (K)
ZfS 1997, 110 (K)

Rechtszug:

vorgehend SG Köln 1994-10-24 S 19 Kr 13/94
vorgehend LSG Essen 1995-08-03 L 16 Kr 236/94

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE066720918


Informationsstand: 06.08.1997