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Urteil
Haarausfall - erhebliche Beeinträchtigung

Gericht:

BSG 3. Senat


Aktenzeichen:

3 RK 49/79


Urteil vom:

18.02.1981


Grundlage:

  • RVO § 182b Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 193 Nr 2 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst b Fassung 1977-06-27

Leitsatz:

1. Eine Behinderung iS des § 182b RVO liegt nur vor, wenn die Beeinträchtigung der körperlichen Funktion erheblich ist.

2. Zur Ausstattung mit einem Toupet als Maßnahme der Krankenpflege.

Orientierungssatz:

Haarausfall - erhebliche Beeinträchtigung:

1. Bei Männern ist das Aussehen und die soziale Stellung weder auf beruflichem noch auf gesellschaftlichem Gebiet durch einen mehr oder minder starken Haarausfall beeinträchtigt. Das bedeutet, daß bei Männern der Haarausfall allein jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer äußeren Erscheinung darstellt.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE015211017


Informationsstand: 01.01.1990