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Urteil
Bereitstellung oder Kostenübernahme eines Schriftdolmetschers im Masterstudium durch den Träger öffentlicher Gewalt

Gericht:

VG Halle 6. Kammer


Aktenzeichen:

6 A 139/17 HAL


Urteil vom:

20.11.2018


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages abwenden, der vollstreckt werden soll, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bereitstellung eines Schriftdolmetschers und die Kostenübernahme für denselben für den von ihr belegten Masterstudiengang. Die Klägerin erlitt infolge einer Grunderkrankung eine Spätertaubung. Zudem verschlechtern sich ihre Hand- und Feinmotorik weiter, so dass ihr eine Kommunikation mittels Gebärden zunehmend schwerfällt. Sie verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen GL und RF bei einem Grad der Behinderung von 100. Nach dem Abitur absolvierte sie ein Studium zur Diplom-Sozialpädagogin. Seit dem Wintersemester 2016/2017 studiert sie bei der Beklagten im Masterstudiengang "Management von Bildungseinrichtungen", bei dem es sich um ein berufsbegleitendes Angebot handelt. Sechsmal im Semester muss die Klägerin jeweils freitags und samstags Module mit Präsenzphasen absolvieren. Die Kosten für einen Schriftdolmetscher würden sich auf etwa 15.000 Euro pro Semester belaufen. Dies ergibt sich aus einem zwischen den Beteiligten unstreitigen Stundensatz von 75 Euro und dem Umfang der Präsenzphasen, wobei stets eine Doppelbesetzung notwendig wäre.

Am 16. Juli 2015 beantragte die Klägerin die Leistung jeweils beim Sozialhilfeträger und beim Rentenversicherungsträger sowie bei der Bundesagentur für Arbeit. Das Sozialamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, durch den bereits erworbenen Abschluss mit dem Studium Diplom-Sozialpädagogin habe sie eine ausreichende Lebensgrundlage geschaffen und sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar und gut vermittelbar. Die Bundesagentur für Arbeit teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. September 2015 mit, dass sie für Gewährungen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zuständig sei und die Antragsunterlagen an die Rentenversicherung weitergeleitet worden seien. Mit Bescheid vom 17. November 2015 lehnt der Rentenversicherungsträger den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Dies begründete er damit, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch den Masterstudiengang nicht wesentlich gebessert, oder wiederhergestellt werde, ebenso wenig würde eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden können. Am 25. November 2015 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Mit Bescheid vom 30. Mai 2015 erkannte der Rentenversicherungsträger den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach an. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 wurde der Antrag dennoch abgelehnt, was damit begründet wurde, dass der Arbeitgeber der Klägerin im Rahmen einer innerbetrieblichen Umsetzung die langfristige Weiterbeschäftigung ermögliche. Nach Auskunft des Arbeitgebers seien damit die beantragten Leistungen zur Übernahme der Kosten nicht erforderlich, um die langfristige Weiterbeschäftigung der Klägerin im Unternehmen zu ermöglichen.

Am 21. November 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bereitstellung eines Schriftdolmetschers oder die Kostenübernahme für dessen Einsatz. Diesen benötigte sie, um an Lehrveranstaltungen gleichberechtigt mit anderen Studierenden teilnehmen zu können. Der Anspruch ergebe sich aus § 3 Abs. 7 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) i.V.m. Art. 2, 24 Abs. 5 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK). Unter den Begriff der "angemessenen Vorkehrungen" in Art. 2 UN-BRK falle auch die Bereitstellung persönlicher Assistenzen und damit die eines Schriftdolmetschers. Da die UN-BRK den Rang eines einfachen Bundesgesetzes habe, sei sie im föderalen Staat von allen staatlichen Ebenen der Exekutive und in der Gerichtsbarkeit ansprechend anzuwenden (Art. 20 Abs. 3 GG). Ein Verweis an den Sozialhilfeträger sei schon deshalb nicht möglich, weil die Sozialhilfe gemäß § 2 SGB XII nachrangig gegenüber der Verpflichtung der Hochschule sei. Ohne den Schriftdolmetscher drohe ihr eine Studienzeitverlängerung mit entsprechenden Einkommensverlusten. Von andren Studierenden habe sie erfahren, dass die Beklagte Assistenzpersonen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stelle. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihr eine solche Assistenz versagt werde.

Mit Bescheid vom 23. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung trug sie vor: Aus § 3 Abs. 7 S. 2 HSG LSA bestehe kein Anspruch, da aus dieser Norm Ansprüche einzelner Studierender nicht hergeleitet werden könnten. Gleiches gelte für Art. 24 Abs. 5 UN-BRK. Auch aus dem Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BGG LSA), mit dem die UN-BRK in Landesrecht umgesetzt werde, könne der Anspruch nicht hergeleitet werden. Lediglich zur Wahrung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren sei § 14 Abs. 5 BGG LSA ein Anspruch auf die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung normiert. Bei der Absolvierung eines Hochschulstudiums handele es sich jedoch nicht um ein Verwaltungsverfahren.

Am 20. Dezember 2016 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

Zur Begründung ihres Klagebegehrens trägt sie vor: Sie benötige den berufsbegleitenden Masterstudiengang zur Weiterbildung, da sie damit in anderen Tätigkeitsbereichen, hauptsächlich administrativer Natur, ohne Gebärdensprache beim bisherigen oder einem neuen Arbeitgeber einsatzbar sei. Bei dem Rechtsinstitut der "angemessenen Vorkehrungen" handele es sich um einen subjektiven Anspruch zumindest auf pflichtgemäße Ermessensübung. Es bestehe eine Pflicht der öffentlichen Verwaltung zur Herstellung der Barrierefreiheit. Dies bedeute, dass der Anspruch auf angemessene Vorkehrungen immer dann zur Anwendung komme, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung in dem jeweiligen Lebensbereich seiner objektiv-rechtlichen Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit bzw. Zugänglichkeit bislang entweder überhaupt nicht, oder nicht ausreichend nachgekommen sei. Barrierefreiheit bzw. Zugänglichkeit bedeute, dass Studierenden mit Behinderung die gleichberechtigte und wirksame Teilhabe an der Hochschulbildung genauso ermöglicht werde, wie Studierenden ohne Behinderung. Es gehe stets um die behindertengerechte, also typisierte, strukturelle bzw. generelle Anpassung, Änderung und Gestaltung. Die Beklagte sei also zunächst verpflichtet, die Lehr- und Studienbedingungen insbesondere beim Besuch der einzelnen Lehrveranstaltungen so zu Gunsten gehörloser Studierender zu gestalten, dass auch diesen die Kenntnisnahme der Lehrinhalte ermöglicht werde. Denkbar sei auch, dass dies durch technische Einrichtungen ermöglicht werde, in denen die jeweiligen Wortbeiträge über ein Mikrofon durch eine Diktiersoftware auf einen Bildschirm transkribiert würden, so dass gehörlose Studierende die gesprochenen Beiträge Wort für Wort mitlesen könnten. Sollte eine solche technische Einrichtung nicht geeignet sein, konkretisiere sich die Pflicht zur angemessenen Vorkehrung hin zu persönlicher Assistenz in Form von Schriftdolmetschern. Hierbei habe die Beklagte die Wahl, ob sie eine solche Person als Arbeitnehmer mit entsprechendem Stundenumfang oder nach dem individuellen Bedarf beschäftige oder ob sie die Dolmetscher als kostenintensive Möglichkeit entsprechend der eingeholten Angebote beauftrage und finanziere. Die Beklagte habe nicht ausreichend vorgetragen, inwiefern die dadurch entstehende finanzielle Belastung für sie unverhältnismäßig sei. Sie könne zudem einen oder mehrere Rehabilitationsträger anteilig an der Finanzierung der Dolmetscherkosten beteiligen. Anknüpfungspunkt hierfür sei Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 "Zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf". Dieser sei mit § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1-5 SGB IX in das Pflichtprogramm des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn umgesetzt und konkretisiert worden. Unverhältnismäßig seien solche Maßnahmen, die nur mit einem besonders hohen finanziellen Aufwand durchgeführt werden könnten. Hierbei müssten Hilfen, Unterstützungen und Geldleistungen anderer Träger, z.B. der Integrationsämter, der Agentur für Arbeit und sonstiger Rehabilitationsträger mitberücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht habe in einem Urteil vom 20. April 2016 (Az.: B 8 So 20/14 R) umfassend darauf hingewiesen, dass auch die Bundesagentur für Arbeit zur Übernahme von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher und für Schreibkräfte zur Förderung eines Studiums verpflichtet sein könne. Zwar verpflichte sich das Land die Hochschule zumindest teilweise, die gleichen Leistungen wie die Eingliederungshilfe zu erbringen, und bringe diese mitunter in finanzielle Bedrängnis. Es sei jedoch an der Beklagten gewesen, für eine ausreichende Mittelausstattung durch die Landesregierung zu sorgen. Diese Situation dürfe nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. November 2016 zu verurteilen, ihr entsprechend ihres Antrags vom 21. November 2016 einen Schriftdolmetscher für ihr Studium zur Verfügung zu stellen und die hierdurch entstehenden Kosten zu übernehmen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verurteilen, ihr geeignete technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um eine unmittelbare Kommunikation mit dem Dozenten zu ermöglichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Nach § 3 Abs. 7 Satz 2 HSG LSA gleiche eine Hochschule durch geeignete Maßnahmen die durch die Behinderung von Studierenden verursachten Nachteile im Rahmen ihrer Möglichkeiten aus. Es gehöre nicht zu den originären Aufgaben einer Hochschule, individuell angepasste technische Hilfsmittel und persönliche Assistenzen für Studierende mit Behinderung zur Verfügung zu stellen. Dies sei Aufgabe der Sozialhilfeträger. Auch aus der UN-BRK könne ein solcher Anspruch nicht folgen. Das Vertragsgesetz zur UN-BRK sei ein völkerrechtlicher Vertrag und bei der Auslegung zu beachten. Es vermittle jedoch keine subjektiven Rechte des Einzelnen. Ebenso wenig können die Klägerin einen Anspruch aus § 14 Abs. 4 BGG LSA herleiten. Die Norm betreffe das Verwaltungsverfahren, um eine "Waffengleichheit" herzustellen. Dieser bedürfe es an der Universität nicht. Auch aus § 14 Abs. 3 BGG LSA könne die Klägerin kein Recht herleiten, denn danach hätten Menschen mit Behinderung nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, Gebärden zu verwenden. Ein über die Regelungen im SGB XII und SGB IX hinausgehender Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten könne sich jedoch aus der Norm nicht ergeben. Auch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 BGG LSA lasse sich ein Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten nicht herleiten, da die Nichtübernahme keine Diskriminierung, sondern eine Nichtförderung sei. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf angemessene Vorkehrungen im Sinne des § 4 Satz 3 BGG LSA. Aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes, der dem Regelungsgehalt der landesrechtlichen Norm entspreche, sei zu entnehmen, dass damit keine neuen Verpflichtungen der Träger öffentlicher Gewalt verbunden seien. In Abschnitt 3 des BGG LSA seien die Anforderungen an die Träger öffentlicher Gewalt konkretisiert. Die Kostenübernahme eines Schriftdolmetschers für die Klägerin stelle eine unbillige Belastung dar. Sonderzuwendungen vom Land würde sie, die Beklagte, nicht erhalten. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus dem Haushaltsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und dem Einzelplan 06, Kap. 0604, der den Finanzrahmen der Hochschule darstelle. Dass sie nach ihrem eigenen Verteilungsmodell der Finanzmittel einen Betrag von 30.000 Euro jährlich für Assistenzen für Menschen mit Behinderung zur Verfügung stelle, führe nicht zu einem Anspruch der Klägerin, diesen Betrag für sich allein nutzen zu können. Es handele sich hierbei haushaltsrechtlich um Billigkeitstentscheidungen ohne Rechtsanspruch, die allen Studierenden mit Behinderung zugute kommen sollten. Auch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG könne die Klägerin keinen derartigen Anspruch herleiten. Bei den von ihr vorgehaltenen persönlichen Assistenzen handele es sich bei ihr, der Beklagten, um studentische Hilfskräfte, die mangels fachlicher Eignung nicht als Schriftdolmetscher eingesetzt werden könnten. Die Klägerin könne vielmehr einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen den Träger der Sozialhilfe gemäß § 53 SGB XII geltend machen.

Im Rahmen des Assistenzprogramms der Beklagten wurden der Klägerin nach Klageerhebung zwei studentische Hilfskräfte als Mitschreibkräfte mit je 35 Stunden pro Monat vom 1. Februar 2017 bis 28. Februar 2017 (1022 Euro), zwei studentische Hilfskräfte mit 19 Stunden pro Monat vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 (2350,70 Euro) und zwei studentische Hilfskräfte mit je 21 Stunden pro Monat vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 (1934,10 Euro) zur Verfügung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Urteil finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Di...
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Di...

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist bezüglich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet (dazu I.) und bezüglich des Hilfsantrags bereits unzulässig (dazu II).

I. Die Klage ist bezüglich des Hauptantrags als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin trotz des Umstands, dass sie bereits einen großen Teil des Masterstudiums erfolgreich absolviert hat, nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, sie benötige im Jahr 2019 voraussichtlich noch einen Schriftdolmetscher für eine Vorlesung und zur Anfertigung ihrer Masterarbeit.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bereitstellung und Finanzierung eines Schriftdolmetschers zur Absolvierung des Masterstudiengangs gegenüber der Beklagten nicht zu. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin daher mit Bescheid vom 23. November 2016 zu Recht abgelehnt.

1. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Bereitstellung oder Finanzierung eines Schriftdolmetschers aus § 14 Abs. 3 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt - BGG LSA) geltend machen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach dieser Vorschrift nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Die Norm vermittelt aber keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Dolmetschers, sondern sichert lediglich, dass die Verwendung dieser Sprache oder lautsprachbegleitender Gebärden gestattet werden muss. Dies verdeutlicht der Wortlaut des § 14 Abs. 3 BGG LSA mit der Formulierung "nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze" (vgl. zur parallelen Vorschrift des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes: Neumann/Pahlen/Winkler/jabben/Winkler, BGG, 13. Aufl. 2018, § 6 Rn. 4).

2. Ein solcher Anspruch auf Bereitstellung oder Finanzierung eines Schriftdolmetschers folgt auch nicht aus § 8 Abs. 2 BGG LSA, wonach Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Verhinderung und die Beseitigung von benachteiligenden Maßnahmen und Regelungen haben.

Zuzustimmen ist der Klägerin grundsätzlich darin, dass auch ein pflichtwidriges Unterlassen einer angemessenen Vorkehrung eine Benachteiligung sein kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht urteilte, dass die behinderungsbedingte Diskriminierung auch die Verweigerung angemessener Vorkehrungen umfasse (vgl. EGMR, II. Sektion, Urteil vom 23.2.2016, Çam/ Türkei, Az.: 51500/08, = NZS 2017, 299-302 (301), zum Einschätzungsspielraum der Vertragsstaaten vgl. a.a.O. Anmerkung von: Uerpmann-Wittzack, S. 302). Diese Wertung eines pflichtwidrigen Unterlassens angemessener Vorkehrungen als Benachteiligung hat auch im Landesrecht Niederschlag gefunden: Gemäß § 4 BGG LSA liegt eine Benachrichtigung vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Sie umfasst alle Formen, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen (vgl. hierzu: Rausch/ Kirmse, RP-Reha 2017, Nr. 1, S. 31-36, (34)). Angemessene Vorkehrungen definiert die zitierte Norm als notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen am Leben in der Gesellschaft teilhaben und von ihren Grundfreiheiten Gebrauch machen können. In § 7 des BGG des Bundes sollte die Wertung des Unterlassens angemessener Vorkehrungen als Benachteiligung für mehr Transparenz im Gesetz verankert werden. Mit der ausdrücklichen Aufnahme dieser Klarstellung sollten jedoch, so die Ausführungen im Gesetzentwurf, keine neue Verpflichtungen für die Träger öffentlicher Gewalt verbunden sein. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte § 7 BGG des Bundes deklaratorisch an die Vorgaben des Grundgesetzes und der UN-BRK angepasst werden. Das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) finde, so die Begründung, seine einfachgesetzliche Ausprägung für Träger öffentlicher Gewalt in dieser Norm. Das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sei im Lichte der UN-BRK auszulegen (vgl. zum Ganzen: BT-Druck. 18/7824, S.34).

Ein solches pflichtwidriges Unterlassen kann grundsätzlich in der Verweigerung angemessener Vorkehrungen liegen, jedoch nicht in der Verweigerung bestimmter Einzelmaßnahmen. Denn bezüglich der Ausgestaltung der angemessenen Vorkehrungen überlässt das BGG LSA dem Verpflichteten Gestaltungsmöglichkeiten, die sich an dem Ziel zu orientieren haben, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann. Ob auch die bewusste Wahl ungeeigneter Vorkehrungen einer Weigerung gleichzusetzen ist, kann hier dahinstehen, denn eine solche bewusste Vorgehensweise der Beklagten liegt hier nicht vor. Ebenso wenig weigert sich die Beklagte hier gänzlich. Im Rahmen des Assistenzprogramms der Beklagten sind der Klägerin unter anderem im Jahr 2017 zwei studentische Hilfskräfte als Mitschreibkräfte mit je 35 Stunden pro Monat vom 1. Februar 2017 bis 28 Februar 2017 (1022 Euro), zwei studentische Hilfskräfte mit 19 Stunden pro Monat vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 (2350,70 Euro) und zwei studentische Hilfskräfte mit je 21 Stunden pro Monat vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (1934,10 Euro) zur Verfügung gestellt worden. Diese Schreibkräfte haben das in der Vorlesung Gesprochene auf einem Laptop mitgeschrieben. Die Klägerin hat somit den Inhalt der Vorlesung vermittelt bekommen und gleichzeitig das Gesprochene lesen können. Die angebotenen Module hatte sie im Wintersemester 2016/17 und dem Sommersemester 2017 erfolgreich abgeschlossen.

Allerdings ist diese Vorkehrung allein nicht ausreichend, ihren behinderungsbedingten Nachteil auszugleichen, sodass ihr Anspruch auf Schaffung angemessener Vorkehrungen durch Zurverfügungstellung oder Finanzierung eines Schriftdolmetschers nur mit dem Verweis auf das Assistenzprogramm der Hochschule nicht verwehrt werden kann. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten studentischen Hilfskräfte können zwar den Inhalt der Vorlesung in zusammengefasster Form für die Klägerin mitschreiben, damit wird ihr jedoch keine Teilhabe der Lehrveranstaltung ermöglicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, die von der Beklagten zur Verfügung gestellten studentischen Hilfskräfte könnten zwar den wesentlichen Inhalt der Vorlesung mitschreiben. Allerdings werde ihr damit nicht die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung ermöglicht. Insbesondere sei eine direkte Kommunikation mit Dozenten nicht möglich. Ein Schriftdolmetscher würde so schnell mitschreiben, dass sie beispielsweise direkte Nachfragen zu den Ausführungen der Dozenten stellen oder unmittelbar auf Wortbeiträge von Kommilitonen reagieren könnte. Die Klägerin darauf zu verweisen, mit den Mitschriften anderer zu lernen, würde Sinn und Zweck der angemessenen Vorkehrung verkennen: Ein Mensch mit Behinderung soll gleichberechtigt mit anderen Rechte genießen und ausüben können. Das Recht zur Absolvierung eines Studiums erschöpft sich nicht darin, anwesend sein zu können und Prüfungen zu absolvieren. Vielmehr ist Sinn und Zweck der im Studium angebotenen Präsenzveranstaltungen neben der bloßen Wissensvermittlung auch die Möglichkeit, mit Kommilitonen und Lehrenden in Kontakt und Austausch zu treten. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkt hat, kann ihr der durch zusätzlichen (häuslichen) Fleiß erreichte Erfolg im Studium bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zum Nachteil gereichen, indem man ihr wegen des Erfolgs das Bedürfnis nach gleichberechtigten Studienvoraussetzungen abspricht.

Die von der Klägerin begehrte Maßnahme ist eine Vorkehrung im Sinne des § 4 BGG LSA. Angemessene Vorkehrungen können ja nach Art und Grad der Behinderung zum Beispiel die Hinzuziehung von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder -dolmetschern, die Übertragung in leichte Sprache oder die Verwendung von einfacher und verständlicher Sprache, die Bereitstellung einer barrierefreien PDF-Datei oder eine bauliche Veränderung, wie eine Rampe oder ein Aufzug sein (BT-Druck. zum BGG des Bundes: 18/7824, S. 35).

Die Vorkehrung der Bereitstellung oder Finanzierung professioneller Schriftdolmetscher ist im konkreten Fall jedoch nicht im Sinne von § 4 BGG LSA angemessen, da sie eine unverhältnismäßige Belastung der Beklagten darstellt. Wann eine Vorkehrung unverhältnismäßig ist, definieren weder das BGG des Bundes, noch das BGG LSA. Ob eine Benachteiligung wegen Versagung angemessener Vorkehrungen vorliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Im Sinne des Art. 2 UN-BRK bedeutet "angemessene Vorkehrungen", dass notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Auch § 4 Satz 3 BGG LSA definiert den Begriff dahingehend, dass die Angemessenen Vorkehrungen keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen dürfen.

Der Begriff "Unverhältnismäßigkeit" wird auch in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 200 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht definiert, jedoch lässt sich der Richtlinie entnehmen, dass Kompensationen, die der Verpflichtete von anderen Stellen erhält, zu berücksichtigen sind. Die Richtlinie konkretisiert die Pflicht zum Treffen angemessener Vorkehrungen für ihren Geltungsbereich dahingehend, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Die Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedsstaates ausreichend kompensiert wird. Eine derartige Kompensation erhält die Beklagte jedoch nicht. Die Beklagte erhält vom Land Sachsen-Anhalt keine Unterstützungen finanzieller Art für die Schaffung von Barrierefreiheit für Studierende mit Behinderung (vgl. exemplarisch: Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018, Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wissenschaft und Forschung -, Einzelplan 06, 06 04). Die Beklagte hält 30.000 Euro jährlich für Assistenten bereit, für die ihr allerdings keine gesonderten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sondern die sie selbst in ihrer eigenen Finanzplanung berücksichtigt. Wegen dieser fehlenden Kompensationsmöglichkeit überzeugt auch der Verweis der Klägerin auf die Kommentierung zu § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. nicht. Gemäß dem heute insofern gleichlautenden § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX bestehen Ansprüche schwerbehinderter Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern nicht, soweit die Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Zumutbarkeit ist auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängig. Dabei ist für diese Konstellation zu bedenken, dass die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter den Arbeitgeber bei der Durchführung zu unterstützen haben und die Integrationsämter notfalls auch finanzielle Hilfe zu leisten haben (vgl. Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben/Neumann SGB IX, 13. Auflage 2018, § 164 Rn. 36-44, beck-online). Auf eine solche Unterstützung kann die Beklagte jedoch, wie dargestellt, nicht zurückgreifen.

Die Begrenzung der Pflicht zum Treffen angemessener Vorkehrungen darauf, dass die Maßnahmen der Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten dürfen, bedeutet aber nicht, dass kein Aufwand betrieben werden muss. Der Träger öffentlicher Gewalt ist allerdings nicht zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet, die ihn übermäßig belasten. Er muss jedoch prüfen, welche Maßnahmen in Betracht kommen und hat dabei sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Dem Grundsatz der materiellen Beweislast entsprechend liegt das Beweislastrisiko für den Versagensgrund der unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastung beim Träger öffentlicher Gewalt (vgl. zum Ganzen: BT-Druck. 18/7824, S.35). Dem ist die Beklagte nachgekommen, indem sie der Klägerin zumindest Assistenzkräfte in größerem Umfang zur Verfügung stellt. Die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme von zwei Schriftdolmetschern würde hier für die Beklagte Kosten von ca. 30.000 Euro pro Semester bedeuten. In ihrem Mittelverteilungsmodell hat die Beklagte selbst Mittel für behinderte Studierende i.H.v. 30.000 Euro jährlich zur Verfügung gestellt. Mit der von der Klägerin beantragten Schriftdolmetscherin wären diese Mittel allein durch eine Studierende aufgebraucht. Eine solche Belastung der Beklagten muss aber im Ergebnis als zu weitgehend und damit als unverhältnismäßig angesehen werden.

3. Ein solcher Rechtsanspruch auf Finanzierung oder Bereitstellung von Schriftdolmetschern folgt auch nicht unmittelbar aus Art. 24 Abs. 2 c und Abs. 5 UN-BRK, der sicherstellen will, dass für behinderte Menschen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugang zu Bildungsangeboten allgemein sowie insbesondere solchen der Hochschulbildung, der Berufsausbildung, der Erwachsenenbildung und derjenigen des lebenslangen Lernens zu sichern. Gegen eine unmittelbare Ableitung von Rechtsansprüchen aus der Konvention spricht, dass von dieser nicht mehr als die Anerkennung des Rechts auf Bildung durch die Vertragsstaaten gefordert wird. Ein solches Recht muss von den Vertragsstaaten erst noch geschaffen werden und ergibt sich jedenfalls nicht unmittelbar aus dem Vertrag, der in dieser Hinsicht nicht "self-executing" ist (vgl. Luthe, Teilhabe an Bildung nach § 75 Bundesteilhabegesetz, NZS 2017, 441-447, (443) beck-online). Die unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen setzt voraus, dass die Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2018 - L 33 R 964/15 -, Rn. 55; juirs; BVerfG, Beschluss vom 09. Dezember 1970 - 1 BvL 7/66 -, BVerfGE 29, 348-401, Rn. 42, beide: juris). Die UN-BRK gibt den Vertragsstaaten zwar vor, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschul- und Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass für Menschen mit Behinderungen angemessen Vorkehrungen getroffen werden (Art. 24 Absatz 5 UN-BRK). Auch ist für einen diskriminierungsfreien Zugang Voraussetzung, dass Menschen mit Behinderungen auf die zu ihrer Teilhabe an Bildung erforderlichen behinderungsspezifischen Unterstützungsleistungen wie persönliche Assistenz oder technische Hilfsmittel zugreifen können, wobei sich der Anspruch auf Teilhabeleistungen entsprechend der UN-BRK an den Möglichkeiten nichtbehinderter Menschen orientieren muss und sich insoweit nicht nur auf die Unterstützung ausgewählter Bildungsangebote beschränken darf. Allerdings überlässt die Konvention den Vertragsstaaten Gestaltungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung dieser Vorgaben. So hat der nationale deutsche Gesetzgeber im SGB IX, Teil 1 eine neue Leistungsgruppe "Leistungen zur Teilhabe an Bildung" eingeführt. Sie müssen geeignet sein, die gleichberechtigte Wahrnehmung von Bildungsangeboten zu erreichen (vgl. Luthe, a.a.O., 441-447 (443)). Unterstützende Leistungen sind zum Beispiel kommunikative, technische und andere Hilfsmittel sowie Hilfen, um an der Vermittlung von Bildungsinhalten teilnehmen zu können (vgl. Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben/Winkler SGB IX, 13. Auflage 2018, § 75 Rn. 12-18, beck-online).


II.

Da der Hauptantrag erfolglos geblieben ist, war über den Hilfsantrag der Klägerin zu entscheiden. Dieser ist jedoch unzulässig. Für die Geltendmachung technischer Hilfen fehlt es schon am erforderlichen Antrag der Klägerin bei der Beklagten und somit auch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. In ihrem Antrag am 21. November 2016 hatte die Klägerin ausdrücklich nur die Bereitstellung oder Kostenübernahme eines Schriftdolmetschers beantragt. Bei der Bereitstellung technischer Hilfen handelt es sich auch nicht um ein im Hauptantrag enthaltendes Weniger (minus), sondern um etwas anderes (aliud). Demgemäß hatte die Beklagte auch allein über die Bereitstellung und Kostenübernahme eines Schriftdolmetschers entschieden.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO, denn hier wird überwiegend über Rechte bei Behinderung im Kontext BGG LSA gestritten.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11,711 ZPO.

Referenznummer:

R/R8222


Informationsstand: 16.05.2019