Die Klage ist bezüglich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet (dazu I.) und bezüglich des Hilfsantrags bereits unzulässig (dazu II).
I. Die Klage ist bezüglich des Hauptantrags als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin trotz des Umstands, dass sie bereits einen großen Teil des Masterstudiums erfolgreich absolviert hat, nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, sie benötige im Jahr 2019 voraussichtlich noch einen Schriftdolmetscher für eine Vorlesung und zur Anfertigung ihrer Masterarbeit.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bereitstellung und Finanzierung eines Schriftdolmetschers zur Absolvierung des Masterstudiengangs gegenüber der Beklagten nicht zu. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin daher mit Bescheid vom 23. November 2016 zu Recht abgelehnt.
1. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Bereitstellung oder Finanzierung eines Schriftdolmetschers aus § 14
Abs. 3 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt -
BGG LSA) geltend machen. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach dieser Vorschrift nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Die Norm vermittelt aber keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Dolmetschers, sondern sichert lediglich, dass die Verwendung dieser Sprache oder lautsprachbegleitender Gebärden gestattet werden muss. Dies verdeutlicht der Wortlaut des § 14
Abs. 3
BGG LSA mit der Formulierung "nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze" (
vgl. zur parallelen Vorschrift des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundes: Neumann/Pahlen/Winkler/jabben/Winkler,
BGG, 13. Aufl. 2018,
§ 6 Rn. 4).
2. Ein solcher Anspruch auf Bereitstellung oder Finanzierung eines Schriftdolmetschers folgt auch nicht aus § 8
Abs. 2
BGG LSA, wonach Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Verhinderung und die Beseitigung von benachteiligenden Maßnahmen und Regelungen haben.
Zuzustimmen ist der Klägerin grundsätzlich darin, dass auch ein pflichtwidriges Unterlassen einer angemessenen Vorkehrung eine Benachteiligung sein kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht urteilte, dass die behinderungsbedingte Diskriminierung auch die Verweigerung angemessener Vorkehrungen umfasse (
vgl. EGMR, II. Sektion, Urteil vom 23.2.2016, Çam/ Türkei, Az.: 51500/08, = NZS 2017, 299-302 (301), zum Einschätzungsspielraum der Vertragsstaaten
vgl. a.a.O. Anmerkung von: Uerpmann-Wittzack,
S. 302). Diese Wertung eines pflichtwidrigen Unterlassens angemessener Vorkehrungen als Benachteiligung hat auch im Landesrecht Niederschlag gefunden: Gemäß § 4
BGG LSA liegt eine Benachrichtigung vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Sie umfasst alle Formen, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen (
vgl. hierzu: Rausch/ Kirmse, RP-Reha 2017,
Nr. 1,
S. 31-36, (34)). Angemessene Vorkehrungen definiert die zitierte Norm als notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen am Leben in der Gesellschaft teilhaben und von ihren Grundfreiheiten Gebrauch machen können. In
§ 7 des BGG des Bundes sollte die Wertung des Unterlassens angemessener Vorkehrungen als Benachteiligung für mehr Transparenz im Gesetz verankert werden. Mit der ausdrücklichen Aufnahme dieser Klarstellung sollten jedoch, so die Ausführungen im Gesetzentwurf, keine neue Verpflichtungen für die Träger öffentlicher Gewalt verbunden sein. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte § 7
BGG des Bundes deklaratorisch an die Vorgaben des Grundgesetzes und der
UN-
BRK angepasst werden. Das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot nach
Art. 3
Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (
GG) finde, so die Begründung, seine einfachgesetzliche Ausprägung für Träger öffentlicher Gewalt in dieser Norm. Das Benachteiligungsverbot nach
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG sei im Lichte der
UN-
BRK auszulegen (
vgl. zum Ganzen: BT-Druck. 18/7824,
S.34).
Ein solches pflichtwidriges Unterlassen kann grundsätzlich in der Verweigerung angemessener Vorkehrungen liegen, jedoch nicht in der Verweigerung bestimmter Einzelmaßnahmen. Denn bezüglich der Ausgestaltung der angemessenen Vorkehrungen überlässt das
BGG LSA dem Verpflichteten Gestaltungsmöglichkeiten, die sich an dem Ziel zu orientieren haben, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann. Ob auch die bewusste Wahl ungeeigneter Vorkehrungen einer Weigerung gleichzusetzen ist, kann hier dahinstehen, denn eine solche bewusste Vorgehensweise der Beklagten liegt hier nicht vor. Ebenso wenig weigert sich die Beklagte hier gänzlich. Im Rahmen des Assistenzprogramms der Beklagten sind der Klägerin unter anderem im Jahr 2017 zwei studentische Hilfskräfte als Mitschreibkräfte mit je 35 Stunden pro Monat vom 1. Februar 2017 bis 28 Februar 2017 (1022 Euro), zwei studentische Hilfskräfte mit 19 Stunden pro Monat vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 (2350,70 Euro) und zwei studentische Hilfskräfte mit je 21 Stunden pro Monat vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (1934,10 Euro) zur Verfügung gestellt worden. Diese Schreibkräfte haben das in der Vorlesung Gesprochene auf einem Laptop mitgeschrieben. Die Klägerin hat somit den Inhalt der Vorlesung vermittelt bekommen und gleichzeitig das Gesprochene lesen können. Die angebotenen Module hatte sie im Wintersemester 2016/17 und dem Sommersemester 2017 erfolgreich abgeschlossen.
Allerdings ist diese Vorkehrung allein nicht ausreichend, ihren behinderungsbedingten Nachteil auszugleichen, sodass ihr Anspruch auf Schaffung angemessener Vorkehrungen durch Zurverfügungstellung oder Finanzierung eines Schriftdolmetschers nur mit dem Verweis auf das Assistenzprogramm der Hochschule nicht verwehrt werden kann. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellten studentischen Hilfskräfte können zwar den Inhalt der Vorlesung in zusammengefasster Form für die Klägerin mitschreiben, damit wird ihr jedoch keine Teilhabe der Lehrveranstaltung ermöglicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, die von der Beklagten zur Verfügung gestellten studentischen Hilfskräfte könnten zwar den wesentlichen Inhalt der Vorlesung mitschreiben. Allerdings werde ihr damit nicht die aktive Teilnahme an der Lehrveranstaltung ermöglicht. Insbesondere sei eine direkte Kommunikation mit Dozenten nicht möglich. Ein Schriftdolmetscher würde so schnell mitschreiben, dass sie beispielsweise direkte Nachfragen zu den Ausführungen der Dozenten stellen oder unmittelbar auf Wortbeiträge von Kommilitonen reagieren könnte. Die Klägerin darauf zu verweisen, mit den Mitschriften anderer zu lernen, würde Sinn und Zweck der angemessenen Vorkehrung verkennen: Ein Mensch mit Behinderung soll gleichberechtigt mit anderen Rechte genießen und ausüben können. Das Recht zur Absolvierung eines Studiums erschöpft sich nicht darin, anwesend sein zu können und Prüfungen zu absolvieren. Vielmehr ist Sinn und Zweck der im Studium angebotenen Präsenzveranstaltungen neben der bloßen Wissensvermittlung auch die Möglichkeit, mit Kommilitonen und Lehrenden in Kontakt und Austausch zu treten. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkt hat, kann ihr der durch zusätzlichen (häuslichen) Fleiß erreichte Erfolg im Studium bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht zum Nachteil gereichen, indem man ihr wegen des Erfolgs das Bedürfnis nach gleichberechtigten Studienvoraussetzungen abspricht.
Die von der Klägerin begehrte Maßnahme ist eine Vorkehrung im Sinne des § 4
BGG LSA. Angemessene Vorkehrungen können ja nach Art und Grad der Behinderung zum Beispiel die Hinzuziehung von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder -dolmetschern, die Übertragung in leichte Sprache oder die Verwendung von einfacher und verständlicher Sprache, die Bereitstellung einer barrierefreien
PDF-Datei oder eine bauliche Veränderung, wie eine Rampe oder ein Aufzug sein (BT-Druck. zum
BGG des Bundes: 18/7824,
S. 35).
Die Vorkehrung der Bereitstellung oder Finanzierung professioneller Schriftdolmetscher ist im konkreten Fall jedoch nicht im Sinne von § 4
BGG LSA angemessen, da sie eine unverhältnismäßige Belastung der Beklagten darstellt. Wann eine Vorkehrung unverhältnismäßig ist, definieren weder das
BGG des Bundes, noch das
BGG LSA. Ob eine Benachteiligung wegen Versagung angemessener Vorkehrungen vorliegt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Im Sinne des
Art. 2 UN-BRK bedeutet "angemessene Vorkehrungen", dass notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Auch § 4 Satz 3
BGG LSA definiert den Begriff dahingehend, dass die Angemessenen Vorkehrungen keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen dürfen.
Der Begriff "Unverhältnismäßigkeit" wird auch in
Art. 5 der Richtlinie 2000/78/
EG des Rates vom 27. November 200 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht definiert, jedoch lässt sich der Richtlinie entnehmen, dass Kompensationen, die der Verpflichtete von anderen Stellen erhält, zu berücksichtigen sind. Die Richtlinie konkretisiert die Pflicht zum Treffen angemessener Vorkehrungen für ihren Geltungsbereich dahingehend, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Die Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedsstaates ausreichend kompensiert wird. Eine derartige Kompensation erhält die Beklagte jedoch nicht. Die Beklagte erhält vom Land Sachsen-Anhalt keine Unterstützungen finanzieller Art für die Schaffung von Barrierefreiheit für Studierende mit Behinderung (
vgl. exemplarisch: Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018, Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung - Wissenschaft und Forschung -, Einzelplan 06, 06 04). Die Beklagte hält 30.000 Euro jährlich für Assistenten bereit, für die ihr allerdings keine gesonderten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sondern die sie selbst in ihrer eigenen Finanzplanung berücksichtigt. Wegen dieser fehlenden Kompensationsmöglichkeit überzeugt auch der Verweis der Klägerin auf die Kommentierung zu
§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX a.F. nicht. Gemäß dem heute insofern gleichlautenden
§ 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX bestehen Ansprüche schwerbehinderter Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern nicht, soweit die Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Zumutbarkeit ist auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängig. Dabei ist für diese Konstellation zu bedenken, dass die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter den Arbeitgeber bei der Durchführung zu unterstützen haben und die Integrationsämter notfalls auch finanzielle Hilfe zu leisten haben (
vgl. Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben/Neumann
SGB IX, 13. Auflage 2018, § 164 Rn. 36-44, beck-online). Auf eine solche Unterstützung kann die Beklagte jedoch, wie dargestellt, nicht zurückgreifen.
Die Begrenzung der Pflicht zum Treffen angemessener Vorkehrungen darauf, dass die Maßnahmen der Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten dürfen, bedeutet aber nicht, dass kein Aufwand betrieben werden muss. Der Träger öffentlicher Gewalt ist allerdings nicht zur Vornahme von Maßnahmen verpflichtet, die ihn übermäßig belasten. Er muss jedoch prüfen, welche Maßnahmen in Betracht kommen und hat dabei sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Dem Grundsatz der materiellen Beweislast entsprechend liegt das Beweislastrisiko für den Versagensgrund der unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastung beim Träger öffentlicher Gewalt (
vgl. zum Ganzen: BT-Druck. 18/7824,
S.35). Dem ist die Beklagte nachgekommen, indem sie der Klägerin zumindest Assistenzkräfte in größerem Umfang zur Verfügung stellt. Die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme von zwei Schriftdolmetschern würde hier für die Beklagte Kosten von
ca. 30.000 Euro pro Semester bedeuten. In ihrem Mittelverteilungsmodell hat die Beklagte selbst Mittel für behinderte Studierende i.H.v. 30.000 Euro jährlich zur Verfügung gestellt. Mit der von der Klägerin beantragten Schriftdolmetscherin wären diese Mittel allein durch eine Studierende aufgebraucht. Eine solche Belastung der Beklagten muss aber im Ergebnis als zu weitgehend und damit als unverhältnismäßig angesehen werden.
3. Ein solcher Rechtsanspruch auf Finanzierung oder Bereitstellung von Schriftdolmetschern folgt auch nicht unmittelbar aus
Art. 24 Abs. 2 c und Abs. 5 UN-BRK, der sicherstellen will, dass für behinderte Menschen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugang zu Bildungsangeboten allgemein sowie insbesondere solchen der Hochschulbildung, der Berufsausbildung, der Erwachsenenbildung und derjenigen des lebenslangen Lernens zu sichern. Gegen eine unmittelbare Ableitung von Rechtsansprüchen aus der Konvention spricht, dass von dieser nicht mehr als die Anerkennung des Rechts auf Bildung durch die Vertragsstaaten gefordert wird. Ein solches Recht muss von den Vertragsstaaten erst noch geschaffen werden und ergibt sich jedenfalls nicht unmittelbar aus dem Vertrag, der in dieser Hinsicht nicht "self-executing" ist (
vgl. Luthe, Teilhabe an Bildung nach § 75 Bundesteilhabegesetz, NZS 2017, 441-447, (443) beck-online). Die unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen setzt voraus, dass die Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können (
vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2018 -
L 33 R 964/15 -, Rn. 55; juirs;
BVerfG, Beschluss vom 09. Dezember 1970 - 1 BvL 7/66 -, BVerfGE 29, 348-401, Rn. 42, beide: juris). Die
UN-
BRK gibt den Vertragsstaaten zwar vor, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschul- und Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass für Menschen mit Behinderungen angemessen Vorkehrungen getroffen werden (
Art. 24 Absatz 5
UN-
BRK). Auch ist für einen diskriminierungsfreien Zugang Voraussetzung, dass Menschen mit Behinderungen auf die zu ihrer Teilhabe an Bildung erforderlichen behinderungsspezifischen Unterstützungsleistungen wie persönliche Assistenz oder technische Hilfsmittel zugreifen können, wobei sich der Anspruch auf Teilhabeleistungen entsprechend der
UN-
BRK an den Möglichkeiten nichtbehinderter Menschen orientieren muss und sich insoweit nicht nur auf die Unterstützung ausgewählter Bildungsangebote beschränken darf. Allerdings überlässt die Konvention den Vertragsstaaten Gestaltungsspielraum bei der konkreten Ausgestaltung dieser Vorgaben. So hat der nationale deutsche Gesetzgeber im
SGB IX, Teil 1 eine neue Leistungsgruppe "Leistungen zur Teilhabe an Bildung" eingeführt. Sie müssen geeignet sein, die gleichberechtigte Wahrnehmung von Bildungsangeboten zu erreichen (
vgl. Luthe, a.a.O., 441-447 (443)). Unterstützende Leistungen sind zum Beispiel kommunikative, technische und andere Hilfsmittel sowie Hilfen, um an der Vermittlung von Bildungsinhalten teilnehmen zu können (
vgl. Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben/Winkler
SGB IX, 13. Auflage 2018, § 75 Rn. 12-18, beck-online).
II.
Da der Hauptantrag erfolglos geblieben ist, war über den Hilfsantrag der Klägerin zu entscheiden. Dieser ist jedoch unzulässig. Für die Geltendmachung technischer Hilfen fehlt es schon am erforderlichen Antrag der Klägerin bei der Beklagten und somit auch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. In ihrem Antrag am 21. November 2016 hatte die Klägerin ausdrücklich nur die Bereitstellung oder Kostenübernahme eines Schriftdolmetschers beantragt. Bei der Bereitstellung technischer Hilfen handelt es sich auch nicht um ein im Hauptantrag enthaltendes Weniger (minus), sondern um etwas anderes (aliud). Demgemäß hatte die Beklagte auch allein über die Bereitstellung und Kostenübernahme eines Schriftdolmetschers entschieden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188
VwGO, denn hier wird überwiegend über Rechte bei Behinderung im Kontext
BGG LSA gestritten.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr.11,711
ZPO.