Die Berufung ist zulässig und begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Unterschenkelschwimmprothese zu bewilligen. Der angefochtene Bescheid vom 12.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07. 2003 war nicht rechtswidrig und hat den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG)).
Nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (Alternative 1) einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Alternative 2) oder eine Behinderung auszugleichen (Alternative 3), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Wie in allen anderen Bereichen der Leistungsgewährung der gesetzlichen Krankenversicherung (
GKV) müssen die Leistungen nach § 33
SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (
§ 12 Abs. 1 SGB V).
Die Voraussetzungen der ersten beiden Alternativen der genannten Vorschriften liegen ersichtlich nicht vor, vielmehr richtet sich die Versorgung des Klägers mit einer Unterschenkelschwimmprothese nach der 3. Alternative des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf das begehrte Hilfsmittel, wenn es erforderlich ist, um das Gebot eines möglichst weitgehend Behinderungsausgleichs zu erfüllen. Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktion dienen (
vgl. BSG vom 24.05.2006, Az.
B 3 KR 16/05 R m.w.N.). Der in dieser Vorschrift genannte Zweck des Behinderungsausgleichs umfasst aber auch solche Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen. Ein Hilfsmittel ist von der
GKV immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderungen im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die "elementare" Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen (
vgl. Höfler in Kassler Kommentar, Stand Dezember 2004, § 33
SGB V Randziffer 11
m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Ein derartiges Grundbedürfnis des Klägers ist vorliegend nicht betroffen, soweit er das streitige Hilfsmittel beantragt hat, um damit öffentliche Schwimmbäder, Badeseen und das Meer aufzusuchen. Die Funktionen des Gehen, Stehens und damit der Fortbewegungsmöglichkeit sind durch die Versorgung des Klägers mit einer Laufprothese sichergestellt. Dies gilt auch, soweit der Kläger den Rand des Schwimmbeckens
bzw. des Gewässers, in dem er baden will, erreichen muss.
Diese Unterscheidung verkennt der 16. Senat des
LSG NRW in seinem Urteil vom 15.09.2005 (Az L 16 KR 77/05), soweit er davon ausgeht, die in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt streitige Schwimmprothese sei erforderlich, um diese durch die Unterschenkelamputation ausgefallene Körperfunktion des Gehen- und Stehenkönnens unmittelbar auszugleichen. Das Schwimmen hingegen, dass durch die streitige Prothese einzig erst ermöglicht werden soll, gehört nicht zu diesen elementaren menschlichen Grundbedürfnissen. Das einzig in Betracht kommende "Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums" hat die neuere Rechtsprechung nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden verstanden (
vgl. BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 31, Urteil vom 21.11.2002,
B 3 KR 3/02 R).
Zwar hat das
BSG im Urteil vom 10.10.1979 (USK 79, 189) eine Schwimmprothese als Hilfsmittel des Krankenversicherungsrechts angesehen, weil das Schwimmen zur Befriedigung von Grundbedürfnissen diene, die dem gesundheitlichen medizinischen Bereich zuzuordnen seien, das
BSG geht in dieser Entscheidung allerdings davon aus, dass das Schwimmen zu den Grundbedürfnissen zähle, weil Beinamputierten körperliche Betätigungen, die zur Vermeidung einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse erforderlich seien, wie
z. B. das Wandern, verschlossen seien. Dieser Begründung liegt demzufolge die Annahme zugrunde, dass auch nicht gezielt der Krankenbehandlung dienende Maßnahmen, sondern der allgemeine Gesundheitserhaltung ( "Fitness") zuzurechnende Aktivitäten wie das Wandern oder Schwimmen zu den im Rahmen der Krankenversicherung relevanten Grundbedürfnissen zählen. Von dieser Auffassung hat sich aber die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung gelöst. Das
BSG weist vielmehr in seiner Entscheidung vom 21.11.2002 (a.a.O.) nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ebenso wenig wie das Rad fahren, Freizeitbeschäftigungen wie das Wandern, Dauerlauf, Ausflüge
u. ä. zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählen. Gleiches gilt für eine sportliche Aktivität wie das Schwimmen, so dass kein Anspruch eines Behinderten auf ein Hilfsmittel besteht um diese Aktivität zu ermöglichen. Aus diesem Gründe hält der Senat es auch nicht für vertretbar, so wie vom 16. Senat vorgenommen, das Schwimmen einem erweitertem elementaren Grundbedürfnis zuzuordnen (
vgl. Urteil des 16. Senats des
LSG NRW vom 15.09.2005 a.a.O.). Das
BSG hat seine Rechtsprechung, nach der ein über die Befriedigung von Grundbedürfnissen hinausgehender Behinderungsausgleich als Leistung der
GKV nicht vorgesehen ist, bis heute aufrecht erhalten (vergleiche Urteil vom 19. April 2007, Aktenzeichen
B 3 KR 9/06 R). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Soweit es um den Einsatz der Schwimmprothese als wasserfester Gehhilfe beim Duschen
bzw. der Körperpflege geht ist zwar ein Grundbedürfnis berührt, insoweit ist jedoch der Kläger auf kostengünstigere und damit wirtschaftlichere Mittel zu verweisen, wie
z. B. ein Duschhocker, ein Badewannenlift oder der Xero-Sox Beinschutz. Der Beinschutz ist, das ist den Beteiligten aus dem bereits erstinstanzlich hinzugezogenen Urteil aus dem Verfahren S 8 KR 199/01 SG Dortmund, hinreichend bekannt, mit einem Antirutschbelag versehen, so dass die erforderliche Standsicherheit in Nassbereichen gewährleistet ist. Gleiches gilt auch für den Einsatz in Schwimmbädern
bzw. öffentlichen Gewässern. Soweit der Kläger darauf hinweist, durch den Xero-Sox Beinschutz werde die normale Laufprothese nicht in ausreichendem Maße geschützt und letztlich beschädigt, handelt es sich hierbei um eine nicht bewiesene Schutzbehauptung. Darüber hinaus muss der Kläger sich in dem Zusammenhang auch entgegen halten lassen, dass die Beschädigung der Laufprothese im Wasser zu Lasten der Beklagten ginge, wenn sie ihn im Rahmen der Inanspruchnahme beim Schwimmen auf den Weg der Benutzung mit einem Xero-Sox Beinschutz verweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache die Revision zugelassen (§ 160
Abs. 2
SGG).