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Urteil
Ausländisches Kriegsopfer

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

B 9 V 19/98 R


Urteil vom:

28.07.1999


Grundlage:

  • BVG § 7 Abs. 2

Wem als ziviles Opfer des Krieges nach ausländischem Recht grundsätzlich Versorgung zusteht, erhält auch dann keine Leistungen nach dem BVG, wenn er den Anspruch gegenüber seinem Heimatstaat wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verloren hat.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Behindertenrecht 06/1999

Schlagworte:

Referenznummer:

R/R1253


Informationsstand: 10.11.1999