Urteil
Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung - Kraftfahrzeug

Gericht:

BSG 3. Senat


Aktenzeichen:

B 3 KR 3/97 R


Urteil vom:

06.08.1998


Grundlage:

Leitsatz:

1. Die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs ist kein Hilfsmittel iS der gesetzlichen
Krankenversicherung.

Fundstelle:

RegNr 24018 (BSG-Intern)

weitere Fundstellen:

SozR 3-0000
ZfS 1998, 307 (Kurzwiedergabe)
ASP 1998, Nr 9-10, 63 (Kurzwiedergabe)
SGb 1998, 521 (Kurzwiedergabe)
WzS 1998, 347 (Kurzwiedergabe)
KrV 1999, 25 (Kurzwiedergabe)
ErsK 1999, 637-638 (Kurzwiedergabe)

Diese Entscheidung wird zitiert von:

BSG 1998-08-06 B 3 KR 8/97 R Parallelentscheidung

Verfahrensgang:

vorgehend SG Stuttgart 1996-03-29 S 8 Kr 1670/95
vorgehend LSG Stuttgart 1996-10-18 - L 4 Kr 1976/96

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH
Leben und Weg 06/1999

Sachverhalt:

Eine behinderte Studentin (angeborene Querschnittslähmung) bantragte bei dem Kläger (Sozialhilfeträger) die Neuanaschaffung eines Kfz einschließlich behindertengerechter Ausstattung. Die Maßnahme wurde bewilligt und das Fahrzeug erhielt eine behindertengerechte Ausstattung, die sich auf 3.319,- Mark belief. Diese Kosten möchte der Kläger von der Beklagten ( Krankenkasse) erstattet haben, da er diese Zusatzausstattung als Hilfsmittel der Krankenkasse sieht.

Entscheidungsgründe:

Klage, Berufung und Revision blieben unbegründet. Das Bundessozialgericht ist der Auffassung, dass die behindertengerechte Ausstattung eines Kfz mit dem Ziel des eigenständigen Führens des Fahrzeuges kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist. Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist die medizinische Rehabilitation sowie die Wiederherstellung der Gesundheit einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges.

Die Rechtsprechung hat die medizinische Rehabilitation dahingehend konkretisiert, dass bei einem unmittelbar auf den Ausgleich der beeinträchtigten Organfunktion selbst gerichteten Hilfsmittel, insbesondere einem künstlichen Körperglied, die Hilfsmitteleigenschaft ohne weiteres anzunehmen ist. "Hingegen werden nur mittelbar oder teilweise die Organfunktion ersetzende Mittel nur dann als Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung angesehen, wenn sie die Auswirkung der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern und damit ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" betreffen. Bei der behindertengerechten Ausstattung eines Kfz handelt es sich um einen mittelbaren Ausgleich, der aber nicht zu einer Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient."

Zwar erkennt der Senat, dass es ein Grundbedürfnis der Erschließung "eines gewissen körperlichen Freiraums" gibt, und beruft sich auf die Entscheidungen zum Rollstuhl-Boy und zum Handbike. Zudem sieht er einen gewissen Widerspruch zur Entscheidung des 8. Senats vom 26.02.91 - 8 RKn 13/90 -, wo auch die mittelbare Benutzung eines PKW als Grundbedürfnis wegen dessen Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens bejaht wurde. Für den vorliegenden Fall wurde aber keine Aussage bezüglich der streiterheblichen Frage eines Grundbedürfnisses auf eigenständiges Auto fahren gemacht.

Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass Auto fahren nur Ausdruck des inzwischen "erlangten allgemeinen Wohlstandsniveaus" ist. Zum Existenzminimum, das notfalls durch die Sozialhilfe gewährleistet wird, gehört der Besitz eines Kfz aber nicht.

Referenznummer:

KSRE049121517


Informationsstand: 09.03.1999