Leitsatz:
1. Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht mehr zurückgenommen werden, beschränkt die Aussparungsvorschrift des § 48 Abs 3 SGB 10 den Vertrauensschutz bei jedweder Änderung zugunsten des Berechtigten auf den Zahlbetrag (Anschluß an BSG vom 9.6.1988 - 4/1 RA 57/87).
2. Ist der Berufsschadensausgleich zu hoch berechnet worden, so kann nur der Berufsschadensausgleich, nicht die Gesamtleistung der Kriegsopferversorgung von der Rentenerhöhung ausgespart werden.
3. Die erste Grundentscheidung über die Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB 10 ist berufungsfähig.
Orientierungssatz:
Zulässigkeit der Berufung:
1. Die Berufung ist nicht nach § 148 Nr 3 SGG ausgeschlossen, wenn die Verwaltung nicht ausschließlich eine Neufeststellung iS des § 48 Abs 1 SGB 10 vorgenommen hat, sondern den Zuwachs nach § 48 Abs 3 SGB 10 einschränkt. Im Streit- und Berufungsgegenstand sind hier die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB 10 mit den Rechtsfolgen aus § 45 SGB 10 vermischt; das liegt außerhalb des bezeichneten Tatbestandes des § 148 Nr 3 SGG (vgl BSG vom 26.9.1961 - 10 RV 1123/60 = SozR Nr 25 zu § 148 SGG).
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1989-01-31 2 RU 16/88 Anschluß
Rechtszug:
vorgehend SG Reutlingen 1985-06-20 S 6 V 828/84
vorgehend LSG Stuttgart 1986-09-29 L 11 V 3144/85