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Urteil
Zur Bindung des Versorgungsamtes, bestimmte Leiden als Schädigungsfolgen im Sinne des Versorgungsrechts einzustufen

Gericht:

BSG 9. Senat


Aktenzeichen:

9 RV 286/56


Urteil vom:

24.02.1960


Grundlage:

  • SGG § 77 Fassung 1953-09-03 |
  • SGG § 202 Fassung 1953-09-03 |
  • KOVVfG § 41 Fassung 1955-05-02 |
  • KOVVfG § 24 Abs 2 Fassung 1955-05-02 |
  • ZPO § 288 |
  • ZPO § 289 |
  • ZPO § 290

Leitsatz:

1. Die im Bescheid des Versorgungsamts getroffene Feststellung, daß bestimmte Leiden Schädigungsfolgen im Sinne des Versorgungsrechts sind, bedeutet nicht das Zugeständnis einer rechtserheblichen Tatsache - gerichtliches Geständnis im Sinne des ZPO § 288, sondern gehört zum Verfügungssatz des den Versorgungsanspruch regelnden Verwaltungsaktes.

2. Die Bindung des Verwaltungsaktes erstreckt sich auch auf die Feststellung der Schädigungsfolgen; sie ist insoweit der sozialgerichtlichen Nachprüfung entzogen.

Sonstiger Orientierungssatz:

Kein bloßes Zugeständnis rechtlich bedeutsamer Tatsachen - kein bloßer Widerruf:

1. Zur Frage der Beurteilung der MdE bei jugendlichen Beschädigten (Berufsberücksichtigung).

2. Ein Bescheid, der den Kläger begünstigt, ist in dem Zeitpunkt, in dem er ihm zugeht, für die Beteiligten in der Sache bindend.

3. Soweit der Bescheid den Kläger belastet, bewirkt die Bindung, ähnlich dem Verbot der reformatio in peius (Verbot der Schlechterstellung), daß die Verwaltungsbehörde diese Belastung nicht erhöhen darf.

4. Die Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Bescheid gehört zum entscheidenden Teil des Verwaltungsaktes; auf sie erstreckt sich auch die Bindung, sie ist nicht bloß Zugeständnis einer rechtlich bedeutsamen Tatsache (ZPO §§ 288 bis 290).

5. Die Verwaltungsbehörde kann sich von der Feststellung der Schädigungsfolgen nur durch einen Berichtigungsbescheid befreien.

Diese Entscheidung wird zitiert von:

BSG 1972-12-05 10 RV 807/71 Vergleiche

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE001400009


Informationsstand: 01.01.1990