Urteil
Gesetzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Heilbehandlung

Gericht:

BSG 9. Senat


Aktenzeichen:

9 RV 1434/59


Urteil vom:

14.11.1961


Grundlage:

  • SGG § 54 Fassung 1953-09-03 |
  • BVG § 10 Abs 2 Fassung 1950-12-20 |
  • BVG § 10 Abs 1 Fassung 1950-12-20 |
  • BVG § 10 Nr 3 S 1

Leitsatz:

1. Gesetzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Heilbehandlung nach BVG § 10 Abs 1 aF sind:
a) die Gewährung einer Versorgungsrente ohne Rücksicht darauf, für welche Schädigungsfolge die Rente bewilligt wurde;
b) das Fortbestehen der Anerkennung des Leidens , für das Heilbehandlung begehrt ist, als Schädigungsfolge;
c) die Möglichkeit, daß wenigstens einer der in BVG § 10 Abs 1 S 2 aufgezählten Zwecke der Heilbehandlung erreicht werden kann.

2. Solange die Anerkennung eines Leidens als Schädigungsfolge besteht, ist bei Beurteilung des Anspruchs auf Heilbehandlung von dieser Anerkennung auszugehen. Das gilt auch, wenn eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Verschlimmerung als Schädigungsfolge anerkannt ist.

3. VV BVG § 10 Nr 3 S 1 , der bei Anträgen auf Heilbehandlung für ein nur im Sinne der Verschlimmerung anerkanntes Leiden eine versorgungsärztliche Überprüfung vorschreibt, ist nicht dahin zu verstehen, daß die Versorgungsbehörde, wenn der Versorgungsarzt den Fortbestand der anerkannten Verschlimmerung verneint, ohne Aufhebung ihrer früheren Anerkennung den Heilbehandlungsanspruch ablehnen darf.

Sonstiger Orientierungssatz:

1. Begehrt der Beschädigte mit der Klage Heilbehandlung für die Zeit nach Bescheiderteilung, dann handelt es sich nicht um eine Klage auf "künftige Leistungen", sondern um einen im Zeitpunkt der Klageerhebung gegenwärtigen Anspruch, der seiner Natur nach in Zukunft hineinreicht.

Fundstelle:

RegNr 1469
BSGE 15, 228 (LT1-3)
KOV 1962, 66 (ST1)
DSB 1962, 53 (LT1-3)
SozR Nr 1 zu § 10 BVG (LT1-3)
B KOV 1962, 270 Reinfelder

Diese Entscheidung wird zitiert von:

BSG 1984-08-08 9a RVg 5/83 Vergleiche
KOV 1962, 199-201, Lückel, Erich (Entscheidungsbesprechung)
KOV 1962, 270-274, Reinfelder, Johann (Entscheidungsbesprechung)
KrV 1962, 106-107, Hillebrand, W (Entscheidungsbesprechung)
ZfS 1963, 169-171, Rohr, Kurt (Entscheidungsbesprechung)

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE002730009


Informationsstand: 01.03.1993