Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II durch den Beklagten ohne Anrechnung des von ihr bezogenen Ausbildungsgeldes gemäß
§ 105 Abs 1 Nr 2 SGB III als Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1
SGB II.
Die Klägerin, geboren im August 1980, bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II vom Beklagten. Seit dem 1. September 2009 nimmt sie an einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben teil. In diesem Rahmen macht sie am G. in H. eine Berufsausbildung zur Maßschneiderhelferin und ist dort unter der Woche internatsmäßig untergebracht. Sie bezieht dazu von der zuständigen Agentur für Arbeit Ausbildungsgeld in Höhe von 102,00
EUR monatlich.
Der Beklagte,
bzw. die für ihn handelnde Stadt I., hatte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2009 für den Zeitraum Juni 2009 bis einschließlich November 2009 ursprünglich Leistungen in Höhe von 838,21
EUR bewilligt. Aufgrund des Beginns der Ausbildung des damit einhergehenden Bezugs des Ausbildungsgeldes nahm der Beklagte eine Neuberechnung der Leistungen vor und hob mit Bescheid vom 6. November 2009 den Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2009 auf. Sie erließ für den Zeitraum September 2009 bis einschließlich November 2009 eine Neubewilligung. Mit Bescheid vom 23. November 2009 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum Dezember 2009 bis einschließlich Mai 2010 die Leistungen weiter. Sowohl im Zeitraum ab 1. September 2009 als auch im Zeitraum ab Dezember 2009 rechnete der Beklagte das Ausbildungsgeld von 102,00
EUR nach Abzug der Versicherungspauschale in Höhe der verbleibenden 72,00
EUR bedarfsmindernd an. Der Klägerin wurden daher Leistungen in Höhe von 766,21
EUR monatlich gewährt.
Die Widersprüche der Klägerin gegen beide Bescheide wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2010 als unbegründet zurück. Am 25. Februar 2010 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, bei dem Ausbildungsgeld handele es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht zum Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1
SGB II zähle. Sie habe Taschengeldcharakter und diene der Motivation zur Absolvierung der Maßnahme. Sie habe keine Unterhaltssicherungsfunktion. Es sei auf die Auffassung des Sozialgerichts Berlin im Urteil vom 5. Dezember 2008 -
S 37 AS 23403/08 abzustellen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Bescheides der Stadt Osterholz-Scharmbeck vom 6. November 2009 und des Bescheides vom 23. November 2009 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Februar 2010, den Beklagten zu verurteilen, im Leistungszeitraum 1. September 2009 bis 31. Mai 2010 der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II zu gewähren ohne die Anrechnung eines Ausbildungsgeldes in Höhe von monatlich 102,00 Euro als Einkommen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, das Ausbildungsgeld sei nicht zweckbestimmt, sondern stehe zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Die Rechtsauffassung des sächsischen Landessozialgerichts im dortigen Urteil vom 1. November 2007 -
L 3 AS 158/06 - sei überzeugend.
Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die folgende Verwaltungsakte des Beklagten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2010 waren, Bezug genommen.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die angegriffenen Bescheide über die Leistungsbewilligung im Zeitraum September 2009 bis Mai 2010 unter Anrechnung des Ausbildungsgeldes als Einkommen sind nicht zu beanstanden und beschweren die Klägerin daher nicht, § 54 Abs 2
SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen ohne Berücksichtigung des Ausbildungsgeldes als Einkommen.
Gemäß § 11 Abs 1 S 1
SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter, näher bezeichneter Leistungen.
Gemäß § 11 Abs 3 Nr 1 a
SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtige Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem
SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht zu günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem
SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Das Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung, das die Klägerin auf Grundlage der
§ 97 SGB III iVm §§ 33,
44 SGB IX gemäß
§ 105 Abs 1 Nr 2 SGB III bezieht, ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1
SGB II.
Es handelt sich um eine Einnahme in Geld, die der Klägerin unmittelbar zufließt. Es handelt sich nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 a
SGB II, denn das Ausbildungsgeld dient keinem anderem Zweck als die Leistungen nach dem
SGB II.
Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts im Urteil vom 1. November 2007 -
L 3 AS 158/06 -. Das genannte Landessozialgericht vergleicht das Ausbildungsgeld mit der Bundesausbildungsbeihilfe (
BAB) und dem
BAföG und stellt fest, dass das Ausbildungsgeld einen identischen Zweck, nämlich Deckung des Lebensunterhalts, verfolge. Auch die Bedarfsgrundlage der drei genannten Leistungen sei vergleichbar. Berufsausbildungsbeihilfe und
BAföG gelten als Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 S 1
SGB II und sind demnach keine zweckbestimmte Einnahmen. Es sei kein Grund erkennbar, das Ausbildungsgeld gemäß § 105
SGB III anders zu behandeln. Das Landessozialgericht führt im Urteil vom 1. November 2007 - L 3 AS 158/06 - im Einzelnen aus:
"a) Mit dem Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung wird derselbe Zweck wie mit der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem
SGB III und der Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) verfolgt, nämlich die Deckung des Lebensunterhaltes.
Die Rechtsgrundlagen für das Ausbildungsgeld finden sich in §§ 97
ff. SGB III sowie § 33 und §§ 44
ff. SGB IX. Nach § 97
Abs. 1
SGB III können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Nach
§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III können für behinderte Menschen auch besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen erbracht werden. Die besonderen Leistungen umfassen gemäß
§ 103 Satz 1 Nr. 2 SGB III unter anderem auch das Ausbildungsgeld, das in den §§ 104
ff. SGB III geregelt ist.
Dem Arbeitsförderungsrecht vergleichbare Regelungen enthält das
SGB IX. Nach
§ 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen nach § 33
Abs. 3
Nr. 3
SGB IX unter anderem die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Nach
§ 45 Abs. 5 Nr. 1 SGB IX leistet die Bundesagentur für Arbeit während der Ausführung von Leistungen zur erstmaligen beruflichen Ausbildung behinderter Menschen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen Ausbildungsgeld nach Maßgabe der §§ 104 bis 108
SGB III.
Nach § 104
Abs. 2
SGB III, der wie beschrieben im Arbeitsförderungsrecht unmittelbar und im
SGB IX über die Verweisungsregelung anzuwenden ist, gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 59
ff. SGB III) entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. In den §§ 105 bis 107
SGB III sind zwar die Bedarfe und in
§ 108 SGB III ist die Einkommensanrechnung geregelt. Eine besondere Regelung betreffend den Zweck des Ausbildungsgeldes gibt es aber nicht. Aus diesem Grund gilt insoweit über die Verweisungsregelung des
§ 104 Abs. 2 SGB III die Regelung des § 59
Nr. 3
SGB III. Danach dient die Berufsausbildungsbeihilfe unter anderem zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt. Vergleichbares gilt für die Ausbildungsförderung. Sie wird gemäß § 11
Abs. 1
BAföG für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet.
b) Neben der übereinstimmenden Zweckbestimmung sind auch die Bedarfe bei dem Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung, der Berufsausbildungsbeihilfe und der Ausbildungsförderung vergleichbar.
Der Gesetzgeber hat beim Ausbildungsgeld bei der Festlegung der Bedarfe zwischen denen bei beruflicher Ausbildung (§ 105
SGB III), bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung (
§ 106 SGB III) sowie bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (
§ 107 SGB III) unterschieden. In dem im vorliegenden Fall maßgeblichen
§ 105 Abs. 1 SGB III werden als Bedarf bei beruflicher Ausbildung zugrunde gelegt:
1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils 282
EUR monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet ist oder keine Lebenspartnerschaft führt und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen 353
EUR monatlich,
2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, beim Ausbildenden oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen 93
EUR monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden,
3. bei anderweitiger Unterbringung und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 205
EUR monatlich, wenn der behinderte Mensch unverheiratet ist oder keine Lebenspartnerschaft führt und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen 236
EUR monatlich und
4. bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung der jeweils nach § 13
Abs. 1
Nr. 1
i.V.m. Abs. 2
Nr. 2 sowie
Abs. 3
BAföG geltende Bedarf.
Nach § 105
Abs. 2
SGB III wird für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anstelle des Bedarfs nach Absatz 1
Nr. 4 ein Bedarf in Höhe von 282
EUR monatlich zugrunde gelegt, wenn er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte (Nummer 1) oder Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch gewährt werden, die mit einer anderweitigen Unterbringung verbunden sind (Nummer 2).
Die Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe in
§ 65 SGB III betreffend die Bedarfe für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung nehmen in Absatz 1 Bezug auf die Regelungen in § 13 BAföG. Lediglich für den Fall der Unterbringung beim Ausbildenden mit voller Verpflegung, der Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder Internat sowie der Förderung im Ausland enthält § 65
Abs. 2 bis 4
SGB III Sonderregelungen.
Nach § 13
Abs. 1
BAföG gelten als monatlicher Bedarf für Auszubildende in
1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310
EUR,
2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 333
EUR.
Diese Bedarfe erhöhen sich gemäß § 13
Abs. 2
BAföG für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 44
EUR,
2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133
EUR.
Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2
Nr. 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf gemäß § 13
Abs. 3 Satz 1
BAföG um bis zu monatlich 64
EUR.
Ein Vergleich der Bedarfe bei dem Ausbildungsgeld, der Berufsausbildungsbeihilfe und der Ausbildungsförderung macht deutlich, dass sie sich trotz Abweichungen in den einzelnen Tatbestandsvarianten in einer ähnlichen Höhe bewegen. Zudem machen die Verweisungen in § 105
Abs. 1
Nr. 4
SGB III und § 65
Abs. 1
SGB III auf Regelungen in § 13
BAföG deutlich, dass der Gesetzgeber die drei Förderungsbereiche als vergleichbar angesehen hat.
Soweit das Sozialgericht in diesem Zusammenhang einen Vergleich zwischen dem Bedarf nach § 105
Abs. 1
Nr. 2
SGB III und dem nach § 107
SGB III gezogen hat, hat es unzutreffende Bezugspunkte gewählt. Denn beide Vorschriften betreffen unterschiedliche Bedarfe. Wie dargestellt sind in § 105
SGB III die Bedarfe bei beruflicher Ausbildung, in § 107
SGB III hingegen die bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen festgelegt. Vergleichsmaßstab für § 105
SGB III müssen also Vorschriften sein, die die Bedarfe bei beruflicher Ausbildung betreffen.
Unabhängig davon sind bei dem Vergleich zwischen dem Bedarf nach § 105
Abs. 1
Nr. 2
SGB III und dem nach § 107
SGB III die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen übersehen worden. Der Bedarf in Höhe von 93
EUR wird nämlich nach § 105
Abs. 1
Nr. 2
SGB III nur gewährt "bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, beim Ausbildenden oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen ..., wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden." Wenn hingegen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, zum Beispiel bei der Unterbringung im Haushalt der Eltern (§ 105
Abs. 1
Nr. 1
SGB III), liegt der Bedarf im Sinne von § 105
SGB III wesentlich höher, wie oben dargestellt wurde. Demgegenüber werden bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen einheitlich im ersten Jahr 57
EUR monatlich und danach 67
EUR monatlich als Bedarf zugrunde gelegt. Eine Differenzierung nach der Art der Unterbringung oder dem Alter oder den familiären Verhältnissen des Betroffenen, wie sie sich in § 105
SGB III, aber auch in § 106
SGB II I , finden, wird in § 107
SGB III nicht vorgenommen. Wenn also keine Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne von § 105
Abs. 1
Nr. 2
SGB III erfolgt, mithin das Ausbildungsgeld nach einer der anderen Varianten des § 105
SGB III gewährt wird, beträgt das Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung ein Mehrfaches des Ausbildungsgeldes bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.
c) Soweit die Klägerin und das Sozialgericht darauf Bezug nehmen, dass das Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen dahingehend charakterisiert wird, dass es "nur die für den persönlichen Bedarf frei verfügbaren Mittel erhöhen und dadurch die Motivation für die Berufsbildungsmaßnahme fördern" soll (
vgl. u.a.
BSG, Urteil vom 26. September 1990 -
9b/7 RAr 100/89 - SozR 3-4100 § 58
Nr. 1 = JURIS-Dokument RdNr. 17; NdsOVG, Urteile vom 22. Februar 2001 -
12 L 3923/00 JURIS-Dokument RdNr. 30
ff. und vom 14. März 2001 - 4 L 3636/00 - JURIS-Dokument RdNr. 22
ff.; Schl.-Holst.
OVG, Urteil vom 30. August 2004 -
13 A 176/03 - JURIS-Dokument RdNr. 23 f.;
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Februar 2006 -
16 A 176/05 - JURIS-Dokument RdNr. 16), ist dies zutreffend. Dem darauf gestützten Schluss, beim Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung diene ebenfalls nur der Motivation des Leistungsempfängers, steht aber nicht nur die oben geschilderte Vergleichbarkeit von Ausbildungsgeld bei beruflicher Ausbildung, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsförderung in Bezug auf den Leistungszweck und die Leistungshöhe entgegen, sondern auch die vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidungen zwischen verschiedenen Arten des Ausbildungsgeldes.
Es ist bereits dargestellt worden, dass er die Unterscheidungen bei der Festsetzung der Bedarfe in den §§ 105 bis 107
SGB III vorgenommen hat. Darüber hinaus hat er aber schon in der Eingangsregelung zum Ausbildungsgeld, d.h. in § 104
Abs. 1
SGB III, zwischen Ausbildungsgeld während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung (Nummer 1) einerseits und Ausbildungsgeld während einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (Nummer 2) andererseits getrennt."
Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts Berlin gemäß dortigem Urteil vom 5. Dezember 2008 -
S 37 AS 23403/08 -, der sich die Klägerin angeschlossen hat, überzeugt hingegen nicht.
Das Sozialgericht Berlin stellt in Kenntnis des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts allein auf den Wortlaut des § 105 Abs 1 Nr 2
SGB III ab. Gemäß § 105 Abs 1 Nr 2 werden als Bedarf bei der Berechnung des Ausbildungsgeldes bei beruflicher Ausbildung bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat, beim Ausbildenden oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen 102
EUR monatlich zugrunde gelegt, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden.
Aus der Einschränkung, dass das Ausbildungsgeld demgemäß 102,00
EUR betrage, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Kostenträger übernommen werden, schließt das Sozialgericht Berlin, dass das Ausbildungsgeld also zusätzlich zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und des Wohnens gezahlt würde. Aus dem Wortlaut wird gefolgert, dass das Ausbildungsgeld deshalb ausdrücklich nicht dem Zweck der Sicherstellung des Lebensunterhalts und des Wohnens dient.
Das Wortlautargument verfängt jedoch im Ergebnis nicht. Nicht zu Unrecht erweist bereits das Sächsische Landessozialgericht im hier zitierten Urteil darauf hin, dass der Wortlaut des § 105 Abs 1 Nr 2
SGB III diesen Rückschluss gerade nicht zulasse, denn die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II umfassen eben nicht nur den Bedarf für die Unterkunft und für die Verpflegung, sondern darüber hinaus auch Anteile zum Beispiel für Bekleidung und für die Teilnahme am sozialen Leben. Da die Leistungen nach dem
SGB II mehr umfassen als Verpflegung und Wohnen, kann das Ausbildungsgeld nicht von vornherein als eine zusätzliche Leistung angesehen werden, die über die Existenzsicherung hinaus gewährt würde.
Das Gericht hält diesen Einwand für überzeugend. Eine rechtliche Qualifizierung des Ausbildungsgeldes als zweckbestimmte Einnahme ist in der Folge nicht möglich. Es ist kein Grund erkennbar, das Ausbildungsgeld im Rahmen des Leistungsrecht nach dem
SGB II anders zu behandeln als die Einnahmen aus Berufsausbildungshilfe und BAföG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.