Urteil
Ausbildungsgeld ohne Anrechnung von Elterneinkommen

Gericht:

SG Lüneburg 7. Kammer


Aktenzeichen:

S 7 AL 81/11


Urteil vom:

06.07.2011


Tenor:

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2011 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 31. Januar 2011 bis zum 30. Januar 2013 Ausbildungsgeld ohne Anrechnung von Elterneinkommen zu gewähren.

2. Die Beklagte der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Ausbildungsgeld ohne Anrechnung von Elterneinkommen für die Zeit vom 31. Januar 2011 bis zum 30. Januar 2013.

Die 1990 geborene, in G. wohnende Klägerin erhielt in der Zeit vom 21. September bis zum 11. Dezember 2009 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu einer Maßnahme des Berufsbildungswerks H.. Ab 25. Januar 2010 nahm sie erneut an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teil und erhielt bis zum 09. Juli 2010 Ausbildungsgeld und Reisekosten, wobei die Beklagte auch die Lehrgangskosten übernahm. Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 verlängerte sie die Bewilligung von Ausbildungsgeld und Reisekosten bis zum 17. Dezember 2010, wobei die Bewilligung hinsichtlich der Fahrkosten mit Bescheid vom 20. September 2010 erneut abgeändert wurde.

Zum 31. Januar 2011 nahm die Klägerin eine Ausbildung zur Verkaufshelferin im Berufsbildungswerk H. auf und beantragte die Gewährung von Ausbildungsgeld. Die Ausbildung sollte voraussichtlich im Januar 2014 enden.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin vorläufig Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 87,- Euro für die Zeit vom 31. Januar bis zum 31. Juli 2011 und in Höhe von monatlich 69,- Euro für die Zeit vom 01. August 2011 bis zum 30. Juli 2012. Sie begründete die Vorläufigkeit damit, dass das Einkommen des Vaters im Bewilligungszeitraum sich noch nicht abschließend feststellen lasse. Dabei berücksichtigte sie kein eigenes Einkommen der Klägerin und anzurechendes Einkommen der Eltern in Höhe von monatlich 17,48 Euro bis Ende Juli 2011. Sie berücksichtigte ein Jahreseinkommen des Vaters von 35.011,08 Euro, setzte die Sozialpauschale von 5.041,60 Euro und die Steuern von 3.762,36 Euro ab, so dass 26.207,12 Euro verblieben. Vom Einkommen der Mutter in Höhe von 14.354,- Euro setzte sie die Sozialpauschale von 3.057,40 Euro und Steuern von 2.176,13 Euro ab, so dass 9.120,47 Euro verblieben. Daraus ergebe sich ein Jahreseinkommen der Eltern von 35.327,59 Euro und somit 2.943,97 Euro. Davon bleibe nach Abzug des Grundfreibetrages von 2.909,- anrechenbar ein Einkommen von monatlich 17,48 Euro, welches auf den Bedarf von 104,- Euro anzurechnen sei. Für die Zeit vom 01. August 2011 bis zum 30. Juli 2012 berücksichtigte sie kein eigenes Einkommen der Klägerin und anzurechendes Einkommen der Eltern in Höhe von monatlich 34,97 Euro. Sie berücksichtigte ein Jahreseinkommen des Vaters von 35.011,08 Euro, setzte die Sozialpauschale von 5.041,60 Euro und die Steuern von 3.762,36 Euro ab, so dass 26.207,12 Euro verlieben. Vom Einkommen der Mutter in Höhe von 14.354,- Euro setzte sie die Sozialpauschale von 3.057,40 Euro und Steuern von 2.176,13 Euro ab, so dass 9.120,47 Euro verblieben. Daraus ergebe sich ein Jahreseinkommen der Eltern von 35.327,59 Euro und somit 2.943,97 Euro. Davon bleibe nach Abzug des Grundfreibetrages von 2.909,- Euro anrechenbar ein Einkommen von monatlich 34,97 Euro, so dass sich eine Leistung in Höhe von 69,- Euro monatlich ergebe.

Dagegen legte die Klägerin am 14. März 2011 Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass zu Unrecht Elterneinkommen auf das Ausbildungsgeld angerechnet werde. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 36/08 R - entschieden, dass die Norm des § 108 SGB III keine Anwendung finden dürfe, weil die Klägerin in einer Einrichtung lebe. In diesem Fall dürfe kein Elterneinkommen angerechnet werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 zurück und führte zur Begründung an, dass das Elterneinkommen anzurechnen sei und bis zum 31. Juli 2011 auf die Klägerin und ihre Schwester, welche sich in einer förderungsfähigen Ausbildung befinde, hälftig aufzuteilen sei. Das Einkommen der nicht getrennt lebenden Eltern sei auch bei einer auswärtigen Unterbringung auf das Ausbildungsgeld anzurechnen.

Dagegen hat die Klägerin am 03. Juni 2011 Klage erhoben.

Sie trägt vor:

Elterneinkommen sei aufgrund der zitierten Entscheidung des BSG nicht auf den Bedarf anzurechnen. Die Beklagte interpretiere das Urteil unrichtig, wenn sie meine, dass dieses nur dann gelte, sofern die Eltern getrennt lebten. Auf ein Getrenntleben komme es nicht an, weil maßgeblich sei, dass die Klägerin bei keinem Elternteil, sondern in einer Einrichtung wohne. Dann dürften die Eltern nach der gesetzgeberischen Intention nicht mit Unterhaltsbeiträgen belastet werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2011 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 31. Januar 2011 bis zum 30. Januar 2013 Ausbildungsgeld ohne Anrechnung von Elterneinkommen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsakten Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes Niedersachsen

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verzichtet haben.

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2011 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten.

Streitig ist die in den angegriffenen Bescheiden geregelte vorläufige Gewährung von Ausbildungsgeld für die Zeit vom 31. Januar 2011 bis zum 30. Januar 2013 (§§ 104 Absatz 2, 73 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderung -). Über die nachfolgende Zeit hat zu gegebener Zeit eine Entscheidung der Beklagten zu ergehen.

Weder die Anrechnung von Elterneinkommen noch die vorläufige Bewilligung erweisen sich als rechtmäßig.

Nach §§ 97, 98 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2, 104 Absatz 1 Nr. 1 SGB III haben behinderte Menschen Anspruch auf Ausbildungsgeld während einer beruflichen Ausbildung.

Zwischen den Beteiligten ist die grundsätzliche Leistungsberechtigung der Klägerin unstreitig, welche wesentlich behindert im Sinne von § 97 Absatz 1 SGB III ist. Streitig ist lediglich die Berechtigung der Beklagten zur Anrechnung von Elterneinkommen.

Den Bedarf der Klägerin hat die Beklagte - unstreitig - korrekt mit 104,- Euro monatlich bei Unterbringung in einer besonderen Einrichtung festgelegt (§ 105 Absatz 1 Nr. 2 SGB III).

Die Einkommensanrechnung richtet sich nach § 108 SGB III, wobei die Beklagte zu Recht kein eigenes Einkommen der Klägerin in Anrechnung gebracht hat.

§ 108 Absatz 2 Nr. 2 SGB III regelt im Übrigen, dass bei der Einkommensanrechnung das Einkommen der Eltern bis 2.824,- Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1.760,- Euro anrechnungsfrei ist. Für die Ermittlung des Einkommens gelten gemäß im Übrigen §§ 104 Absatz 2, 71 Absatz 2 die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), wobei aber § 108 Absatz 2 Nr. 2 SGB III lex specialis ist (vgl. Eicher/Schlegel/Luik, Kommentar zum SGB III, Loseblattsammlung, § 108, Rd. 27).

Das Einkommen der Eltern ist dem Leistungsbezieher nicht anzurechnen, wenn dieser außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt. Entscheidend ist nach dem Urteil des BSG vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 36/08 R - allein, dass der Betroffene bei keinem Elternteil wohnt. Dies ergibt sich zum einen aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, welche keiner Auslegung contra legem zugänglich ist mit der Folge, dass auf die durch § 108 Absatz 2 Nr. 2 SGB III verdrängten allgemeinen Regelungen der Einkommensanrechnung im Falle des behinderten Beziehers von Ausbildungsgeld nicht zurückgegriffen werden kann. Zum anderen würde es dem Gesetzeszweck widersprechen, das Einkommen der Eltern auch dann anzurechnen, wenn keine Haushalts- und Wohngemeinschaft mehr mit diesen besteht. Denn in diesem Fall leuchtet nicht ein, aus welchen Gründen die Eltern noch zum Unterhalt des Betroffenen herangezogen werden sollen. Vorliegend ist die Klägerin unstreitig nicht mehr bei ihren Eltern untergebracht, so dass eine übermäßige Belastung der Eltern in ihrem Lebensstandard nach der Ratio des § 108 Absatz 2 Nr. 2 SGB III zu verhindern ist. Gesetzeszweck ist auch die Förderung Behinderter und deren erleichterter Zugang zu Ausbildungsplätzen, welche nicht durch Anrechnungsregeln des Einkommens erschwert werden soll. Diese Entscheidung steht nach dem Urteil des BSG im Einklang mit der familienrechtlichen Unterscheidung zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt.

Schließlich ist auch die vorläufige Bewilligung nach § 328 SGB III rechtswidrig, weil das Einkommen der Eltern keinen Einfluss auf das Ausbildungsgeld der Klägerin hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.

Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, weil streitig wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für längere Zeit als ein Jahr sind.

Referenznummer:

R/R3881


Informationsstand: 04.05.2012