Urteil
Anspruch auf höheres Blindengeld in Rheinland-Pfalz nach Zuzug aus anderem Bundesland

Gericht:

OVG Rheinland-Pfalz 7. Senat


Aktenzeichen:

7 A 10006/16 | 7 A 10006/16.OVG


Urteil vom:

27.04.2016


Grundlage:

  • GG Art. 3 Ab. 1 |
  • BliGG RP § 1 |
  • BliGG RP § 2

Leitsatz:

Ein Anspruch auf höheres Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG (juris: BliGG RP) besteht ungeachtet des früheren Bezugs einer vergleichbaren Leistung in einem anderen Bundesland nicht, wenn der blinde Mensch erst nach April 2003 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz begründet hat. (Rn.15)

Rechtsweg:

VG Koblenz Urteil vom 23.11.2015 - 3 K 25/15.KO

Quelle:

Landesrecht Rheinland-Pfalz

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten ein höherer Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG).

Im Schwerbehindertenausweis der ... geborenen Klägerin ist mit Gültigkeit ab 30. Januar 2007 das Merkzeichen "Bl" (Blindheit) eingetragen. Bis zu ihrem Umzug von K... nach N... bezog die Klägerin von 1990 bis zum Ablauf des Monats Mai 2014 Blindengeld nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 hob der Landschaftsverband Rheinland den Bescheid vom 19. Februar 1991 über die Bewilligung von Blindengeld zum 1. Juni 2014 auf und führte zur Begründung aus, da die Klägerin nach N... verzogen sei und damit nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland lebe, seien die Voraussetzungen zum Erhalt des Blindengeldes nicht mehr gegeben. Nach dem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten beantragte die Klägerin am 3. Juni 2014 Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz, das ihr der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juli 2014 ab dem 1. Juni 2014 in einer monatlichen Höhe von 410,00 EUR bewilligte.

Ihren am 19. Juli 2014 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, sie habe einen höheren Anspruch auf Blindengeld, da sie bereits seit 1990 Blindengeld erhalte. Sie habe dieses zwar vom Landschaftsverband Rheinland bekommen. § 2 Abs. 1 LBlindenGG sehe jedoch nicht vor, dass der höhere Betrag von 529,50 EUR nur an Personen gezahlt werden könne, welche 2003 Blindengeld in Rheinland-Pfalz bezogen hätten. Auch ihr, die im Jahr 2003 Blindengeld in Nordrhein-Westfalen bekommen habe, sei ein weiterer Betrag in Höhe von 119,50 EUR zu bewilligen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz vom 2. Dezember 2014, in der die Auffassung vertreten wurde, für den Bezug von Landesblindengeld in Höhe von 529,50 EUR müsse es zweifelsfrei Voraussetzung sein, dass nach rheinland-pfälzischen Rechtsvorschriften im April 2003 entsprechende Leistungen bezogen worden seien, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorschrift des § 2 Abs.1 Satz 2 LBlindenGG, die Blindengeld in einer monatlichen Höhe von 529,50 EUR vorsehe, könne nur für Personen zur Anwendung kommen, die im April 2003 Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz bezogen hätten. Es handele sich um eine landesrechtliche Vorschrift, das heißt, auch die Voraussetzungen zum Bezug von Blindengeld seien hierdurch geregelt, so dass sich für eine "Vermischung der jeweiligen Landesgesetze" kein Raum finde. Eine Anwendung der Vorschrift auf Personen, die im Jahr 2003 in einem anderen Bundesland Blindengeld bezogen hätten, komme nicht in Betracht. Aus der Chronologie des Gesetzes ergebe sich ebenfalls, dass die Besitzstandsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG lediglich dazu diene, aufgrund der im Jahr 2003 erfolgten Reduzierung des Blindengeldes in Rheinland-Pfalz entstehende Unbilligkeiten aufzufangen. Ob und inwieweit es in anderen Bundesländern ebenfalls zu einer Reduzierung des Blindengeldes gekommen sei, sei dabei unerheblich. Die Klägerin habe im Jahr 2003 kein Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz bezogen, so dass bei ihr die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG nicht erfüllt seien. Der Bezug von Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose in Nordrhein-Westfalen sei mit den Regelungen in Rheinland-Pfalz nicht vergleichbar.

Die hiergegen von der Klägerin am 9. Januar 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Koblenz durch Urteil vom 23. November 2015 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne Blindengeld lediglich in einer monatlichen Höhe von 410,00 EUR beanspruchen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG, wonach Blindengeld in Höhe von monatlich 529,50 EUR zu zahlen sei, lägen bei ihr nicht vor. Für den Bezug des höheren Blindengeldes sei Voraussetzung, dass im April 2003 Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz bezogen worden sei oder der Anspruch geruht habe. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, den systematischen Überlegungen und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 2 Abs. 1 LBlindenGG sei durch das Landesgesetz zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften und über Maßnahmen zur Entlastung des Landeshaushalts vom 10. April 2003 (GVBl. S. 55) geändert worden. Mit der am 1. Mai 2003 in Kraft getretenen Regelung habe durch die Reduzierung der monatlichen Zuwendungen nach dem Landesblindengeldgesetz von 529,50 EUR auf 410,00 EUR an blinde Menschen oder ihnen gleichgestellte Personen ein Beitrag zur Entlastung des Haushaltes des Landes und der Kommunen bewirkt werden sollen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs hätten die bisherigen Bezieher von Blindengeld "aus Gründen der Besitzstandswahrung" in der ursprünglichen Höhe weiterhin Leistungen erhalten sollen (vgl. LT-Drs. 14/1800). Der Landesgesetzgeber habe das erhöhte Blindengeld nur den Personen zukommen lassen wollen, die nach den landesrechtlichen Bestimmungen im April 2003 Blindengeld bezogen hätten oder deren Anspruch zu diesem Zeitpunkt geruht habe. § 1 LBlindenGG in der bis zum 1. Mai 2003 geltenden Fassung habe als eine Voraussetzung für den Bezug von Landesblindengeld festgelegt, dass die anspruchsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz hätte haben müssen. Von daher seien Personen, die im April 2003 außerhalb von Rheinland-Pfalz ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, nicht anspruchsberechtigt. Sie gehörten, da sie zu diesem Zeitpunkt kein Blindengeld aufgrund der rheinland-pfälzischen Bestimmungen bezogen hätten, nicht zu dem Kreis von Personen, denen das erhöhte Blindengeld von monatlich 529,50 EUR zustehe. Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBlindenGG. Der gesetzlich vorgesehenen höheren monatlichen Zuwendung für die blinden Personen, die zum Zeitpunkt der Neuregelung bereits das erhöhte Blindengeld bezogen hätten und die in ihrem Besitzstand geschützt werden sollten, liege erkennbar der Gedanke zugrunde, dass sie auf eine Bewilligung, die aufgrund eines rheinland-pfälzischen Gesetzes ergangen sei, hätten vertrauen können. Ein Vertrauensschutz in Bewilligungen anderer Bundesländer, die völlig unterschiedliche Regelungen hätten, habe offensichtlich nicht begründet werden sollen. Der Klägerin, die im April 2003 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen und nicht in Rheinland-Pfalz gehabt und kein Blindengeld nach den rheinland-pfälzischen Bestimmungen bezogen habe, sei folglich nur ein Betrag von monatlich 410,00 EUR als Blindengeld zu bewilligen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liege nicht vor. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung stehe dem Landesgesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum zu. Es sei vorliegend dem Gesetzgeber nicht verwehrt, aufgrund von Vertrauensgesichtspunkten die Bezieher des erhöhten Blindengeldes, die möglicherweise im Vertrauen auf die ihnen erteilten Bewilligungsbescheide Verpflichtungen eingegangen seien, besserzustellen, als diejenigen, deren Antrag auf Blindengeld erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Blindengeldes beschieden worden sei. Von daher verstoße die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 1 LBlindenGG nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Schließlich greife auch der Einwand der Klägerin nicht durch, bis vor einiger Zeit hätten noch Personen, die nach Rheinland-Pfalz gezogen seien und bereits in einem anderen Bundesland Blindengeld erhalten hätten, den erhöhten Betrag erhalten. Dieses Vorbringen begründe keine Ungleichbehandlung, da die Höhe des Blindengeldes in § 2 Abs. 1 LBlindenGG verbindlich vorgeschrieben sei. An diese gesetzliche Vorgabe sei der Beklagte strikt gebunden. Es gebe keine Gleichheit im Unrecht.

Gegen das ihr am 3. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Dezember 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt vor, dem Urteil des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Der gesetzlichen Regelung könne nicht entnommen werden, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG nur für blinde Menschen gelte, welche auch bereits vor 2003 Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten hätten. Lege man das Gesetz so aus, dass Voraussetzung für den Bezug des erhöhten Blindengeldes sei, dass der blinde Mensch bereits vor April 2003 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz gehabt habe, komme es zu Ungerechtigkeiten durch Ungleichbehandlung im Bundesland Rheinland-Pfalz. Dies gelte im Vergleich zwischen Blinden, welche vor 2003 erblindet gewesen seien und bereits zu diesem Zeitpunkt in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz gehabt hätte und denen, die zwar auch bereits vor 2003 erblindet gewesen seien, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Rheinland-Pfalz gewohnt hätten, sondern erst später dorthin verzogen seien. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Allein der Grund, dass durch diese Regelung aufgrund der im Jahr 2003 erfolgten Reduzierung des Blindengeldes in Rheinland-Pfalz entstehende Unbilligkeiten hätten aufgefangen werden sollen, reiche jedenfalls nicht. Denn die Reduzierung betreffe schließlich auch die Blinden, die nach 2003 nach Rheinland-Pfalz gezogen, aber auch bereits vor 2003 erblindet gewesen seien. Die Zahlung solle einen Nachteilsausgleich darstellen und innerhalb eines Bundeslandes für alle Blinden, unabhängig von der Länge des Aufenthaltes in dem Bundesland gleich ausgestaltet sein. Zu berücksichtigen sei auch insoweit eine Selbstbindung der Verwaltung, da in der Vergangenheit blinden Menschen - wie ihr -, die vor April 2003 Blindengeld erhalten hätten und nicht in Rheinland-Pfalz, sondern in einem anderen Bundesland gewohnt hätten, nach ihrem Zuzug in Rheinland-Pfalz erhöhtes Blindengeld bewilligt worden sei. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht vor", weil eine Differenzierung zwischen denjenigen, die vor April 2003 in Rheinland-Pfalz gewohnt hätten, und Zuzüglern nicht getroffen werden dürfe. Auch eine "Vermischung von Landesgesetzen" komme vorliegend nicht in Betracht. Im Übrigen müsse sie es bereits hinnehmen, dass sie in Rheinland-Pfalz wesentlich weniger Blindengeld als in Nordrhein-Westfalen erhalte.


Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. November 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab Juni 2014 Blindengeld in einer monatlichen Höhe von 529,50 EUR statt 410,00 EUR zu gewähren.


Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die getroffenen Entscheidungen für zutreffend. Zu berücksichtigen sei, dass die ab dem 1. Mai 2003 in Kraft getretene Regelung dem Vertrauensschutz Rechnung trage. Es komme deshalb darauf an, dass im April 2003 ein Bezug von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz bestanden habe, um nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG weiterhin einen Anspruch auf das erhöhte Blindengeld in Höhe von 529,50 EUR zu haben. Es könne lediglich ein Vertrauen in Regelungen geben, die nach dem jeweils geltenden Landesrecht einen Anspruch begründet hätten. Sofern ein blinder Mensch einen Umzug in ein anderes Bundesland anstrebe, müsse er sich darüber im Klaren sein, dass sich das ihm dann zustehende Blindengeld nach dem dort geltenden Landesrecht bemesse und deshalb eine Änderung eintreten könnte, die er jedoch durch seinen Umzug selbst herbeigeführt habe. Dieser Personenkreis werde von der Besitzstandsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG gerade nicht geschützt. Ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitssatz liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Blindengeldes in einer monatlichen Höhe von 529,50 EUR statt 410,00 EUR. Denn sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG. Ihr Anspruch auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz ist gemäß § 1 Abs. 1 LBlindenGG erst im Juni 2014 entstanden, nachdem sie durch ihren Zuzug in N... gemäß § 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, der nach § 9 LBlindenGG Anwendung findet, einen gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz begründet und gemäß § 6 LBlindenGG bei dem Beklagten als zuständigem Leistungsträger einen Antrag gestellt hat. Die Anspruchshöhe richtet sich daher nach § 2 Abs. 1 LBlindenGG.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift blinde Menschen nur dann einen Anspruch auf das erhöhte Blindengeld in Höhe von 529,50 EUR monatlich haben, wenn sie im April 2003 Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten haben oder ihr Anspruch auf Blindengeld im April 2003 nach § 3 LBlindenGG geruht hat.

Zwar fehlt im Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG der Zusatz: "nach dem Landesblindengeldgesetz". Gleichwohl lässt sich dem Wortlaut des Landesblindengeldgesetzes entnehmen, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG nur für blinde Menschen gelten soll, die im April 2003 Bezieher von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz waren.

§ 2 LBlindenGG trifft nach seinem Wortlaut lediglich Regelungen über die Höhe des Blindengeldes, dessen Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs in § 1 LBlindenGG normiert sind. Dies ergibt sich schon aus den Überschriften der beiden Vorschriften, die seit dem Inkrafttreten des Landesblindengeldgesetzes unverändert geblieben sind. § 1 LBlindenGG ist überschrieben mit "Anspruch" und § 2 LBlindenGG mit "Höhe des Blindengeldes". § 1 LBlindenGG bestimmt, welche Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Blindengeld vorliegen müssen. Seit dem Inkrafttreten des Landesblindengeldgesetzes ist - ungeachtet der Anforderungen aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1; Nr. L 200 S. 1; 2007 Nr. L 204 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung oder anderen Rechtsakten der Europäischen Union - unverändert bei innerdeutschen Fallgestaltungen eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Blindengeld nach § 1 Abs. 1 LBlindenGG, dass der blinde Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz hat. Auch nach der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBlindenGG durch das Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes und des Landesblindengeldgesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 74) ist es bei den rein innerdeutschen Fallgestaltungen (zum Beispiel im Verhältnis zwischen Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen) bei den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, die regelmäßig auf den Wohnsitz beziehungsweise auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen, geblieben. Es bestehen insoweit auch keine europarechtlichen Vorgaben, so dass die Länder im Rahmen der föderalen Strukturen innerhalb der Bunderepublik Deutschland jeweils selbst über die Anspruchsvoraussetzungen für das Blindengeld entscheiden (vgl. hierzu Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes und des Landesblindengeldgesetzes, LT-Drs. 15/5278, S. 5). Der Rechtsanspruch auf Landesblindengeld ist damit bei - wie vorliegend - rein innerdeutschen Fallgestaltungen weiterhin u.a. an den gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz geknüpft.

Der Regelung über die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs folgt in § 2 LBlindenGG die über die Höhe der Leistung. In der bis zum 30. April 2003 geltenden Fassung des § 2 LBlindenGG sah das Gesetz keine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Geldleistung bei volljährigen Beziehern von Blindengeld vor. Diese belief sich bis zum 31. Dezember 2001 auf 1.035,00 DM für blinde Menschen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und im Folgezeitraum bis zum 30. April 2003 für diesen Personenkreis auf 529,50 EUR. § 2 Abs. 1 LBlindenGG in der Fassung vom 10. April 2003 bestimmt, dass das Blindengeld bei blinden Menschen, die im April 2003 Blindengeld erhalten haben, monatlich 529,50 EUR beträgt. Dies bedeutet, dass im April 2003 ein blinder Mensch Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz bezogen haben muss. Dass § 2 LBlindenGG keine eigenständige Voraussetzung für den Bezug von Blindengeld in Abweichung des vom in § 1 Abs. 1 LBlindenGG erforderlichen gewöhnlichen Aufenthalts des blinden Menschen in Rheinland Pfalz normiert, ergibt sich auch daraus, dass im 2. Halbsatz des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG klargestellt wird, dass ein Anspruch auf erhöhtes Blindengeld auch dann besteht, wenn der Anspruch auf Blindengeld im April 2003 nach § 3 LBlindenGG geruht hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LBlindenGG ruht ein Anspruch auf Blindengeld, wenn und solange blinde Menschen sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen aufhalten. Aber auch der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LBlindenGG ruhende Anspruch setzt voraus, dass der Anspruch nach § 1 LBlindenGG entstanden war.

Gegen die Auffassung der Klägerin, dass Leistungen in Höhe von 529,50 EUR auch blinden Menschen zu bewilligen sind, die zwar im April 2003 keinen Anspruch nach dem Landesblindengeldgesetz, aber nach einer gesetzlichen Regelung eines anderen Bundeslandes - wie hier Nordrhein-Westfalen - gehabt haben, spricht auch die Gesetzesbegründung unter Berücksichtigung der Entwicklung der gesetzlichen Regelung.

Das Landesblindengeldgesetz ist als eigenständiges Gesetz durch Art. 2 des Landesgesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 28. März 1995 (GVBl. S. 55) eingeführt worden. Aufgrund seiner ihm im Rahmen der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Gesetzgebungskompetenz wollte der Landesgesetzgeber durch ein Landesblindengeldgesetz für die vom Pflegeversicherungsgesetz nur in wenigen Fällen erfassten (zivil)blinden Menschen für seinen Zuständigkeitsbereich den Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen sicherstellen (LT-Drs. 12/6089, S. 18). Den Zweck des Landesblindengeldgesetzes hat der Gesetzgeber mit den Worten "zum Ausgleich der durch ihre Blindheit bedingten Mehraufwendungen" in § 1 LBlindenGG festgelegt. Zugleich hat er in der Gesetzesbegründung deutlich gemacht, dass der Rechtsanspruch auf Blindengeld an den gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz geknüpft sein soll (LT-Drs. 12/6089, S. 24).

In der Begründung des Gesetzesentwurfs eines Landesgesetzes zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften und über Maßnahmen zur Entlastung des Landeshaushalts wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz volljährige blinde Menschen außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz haben, erhalten. Sie hätten einen monatlichen Anspruch auf Blindengeld in Höhe von 529,50 EUR (LT-Drs. 14/1800, S. 10). Angesichts der Tatsache, dass ein großer Teil der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger ein Pflegegeld (oder eine vergleichbare Sachleistung) im Rahmen der Pflegeversicherung erhalten würden, das (die) nur teilweise auf das Blindengeld anzurechnen sei und dass darüber hinaus ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem damals noch geltenden Bundessozialhilfegesetz für viele Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger mit hohen Einkommens- und Vermögensfreigrenzen bestehe, hat es der Gesetzgeber, indem er den Gesetzesentwurf als Gesetz verabschiedet hat, als vertretbar angesehen, das Blindengeld für Neufälle auf monatlich 410,00 EUR abzusenken. Dabei wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt, dass für blinde Menschen, die bereits bisher Blindengeld erhalten würden, das Blindengeld aus Gründen der Besitzstandswahrung in der ursprünglichen Höhe weitergeleistet werde (LT-Drs. 14/1800, S. 10).

Anknüpfungspunkt für die Besitzstandswahrung ist nach der Gesetzesbegründung der Bezug von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Nach Sinn und Zweck der Regelung sollte der Besitzstand von blinden Menschen, die im Monat vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 2 LBlindenGG Blindengeld erhalten hatten, gewahrt werden, indem dieses in der bisherigen Höhe von monatlich 529,50 EUR weitergewährt werden sollte (LT-Drs. 14/1800, S. 12). Der Gesetzgeber sah offensichtlich die blinden Menschen, die im Monat vor Inkrafttreten der Regelung über eine Herabsetzung des Blindengeldes auf monatlich 410,00 EUR bereits Blindengeld bezogen hatten, als schutzwürdig an. Unter Berücksichtigung dessen, dass in der Gesetzesbegründung - wie oben ausgeführt - auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Bezieher von Blindengeld in Rheinland-Pfalz abgestellt worden ist, hat der Landesgesetzgeber klargestellt, dass diejenigen Personen, die im Monat vor dem Inkrafttreten der Absenkung des Blindengeldes in einem anderen Bundesland als Rheinland-Pfalz lebten und dort Leistungen bezogen, vom Schutzbereich der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG nicht erfasst werden sollten.

Dafür, dass der Gesetzgeber nur volljährige blinde Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz in den Schutzbereich der Regelung einbeziehen wollte mit der Folge, dass ihnen über den 30. April 2003 hinaus ein erhöhtes Blindengeld von 529,50 EUR monatlich zusteht, spricht auch die Regelung des § 2 Abs. 2 2. Halbsatz LBlindenGG. Danach erhalten blinde Menschen, die bereits im April 2003 Blindengeld bezogen, aber noch nicht volljährig waren, nach Vollendung des 18. Lebensjahres das reduzierte Blindengeld in einer monatlichen Höhe von 410,00 EUR. Der Gesetzgeber hat die Regelung für im April 2003 minderjährige Blindengeldbezieher als sachgerecht angesehen, weil die jüngeren blinden Menschen zu keinem Zeitpunkt den Betrag von 529,50 EUR erhalten hatten. Er sah daher auch insoweit keine Regelung zur Besitzstandswahrung als erforderlich an (LT-Drs. 14/1800, S. 12). Hiermit wird deutlich, dass der Gesetzgeber sich bewusst für einen Bestandsschutz derjenigen blinden Menschen entschieden hat, die tatsächlich im April 2003 Blindengeld nach § 2 Satz 1 LBlindenGG in einer monatlichen Höhe von 529,50 EUR bezogen hatten.

Es entspricht auch nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG diesen auf diejenigen Personen auszudehnen, die zwar im April 2003 Blindengeld in einem anderen Bundesland nach einer anderen landesgesetzlichen Regelung als dem Landesblindengeldgesetz bezogen, aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Rheinland-Pfalz hatten, und ihnen ein erhöhtes Blindengeld zu gewähren. Durch die Änderung des § 2 LBlindenGG durch das Landesgesetz zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften und über Maßnahmen zur Entlastung des Landeshaushalts vom 10. April 2003 sollte gerade in Rheinland-Pfalz eine Einsparung von Ausgaben durch die Festsetzung des Blindengeldes bei Neufällen in reduzierter Höhe erreicht werden (LT-Drs. 14/1800, S. 10). Lediglich für blinde Menschen, die bereits Blindengeld erhalten hatten, soll das Blindengeld aus Gründen der Besitzstandswahrung in der ursprünglichen Höhe weiter geleistet werden. Hiermit wäre es unvereinbar, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch denjenigen Personen ein erhöhtes Blindengeld zubilligen wollte, die erstmals nach dem 30. April 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz erfüllen. Nach der gesetzlichen Regelung sind als Neufälle auch diejenigen anzusehen, bei denen - wie im Fall der Klägerin - erstmal nach dem Zuzug aus einem anderen Bundesland ein Anspruch auf Blindengeld entsteht. Verlegt ein blinder Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland und gibt er in dem bisherigen Bundesland seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf, entfällt regelmäßig der Blindengeldanspruch in dem Bundesland, das er verlässt, soweit nicht Sonderregelungen für die Aufnahme in eine Einrichtung bestehen. Der Anspruch auf Blindengeld richtet sich dann nach den gesetzlichen Regelungen in dem Bundesland, in das der blinde Mensch zuzieht. Dies bedeutet bei einem Zuzug nach Rheinland-Pfalz, dass nach § 6 LBlindenGG ein Antrag bei dem in Rheinland-Pfalz zuständigen Leistungsträger zu stellen ist, wobei der Antrag als materielle Anspruchsvoraussetzung anzusehen ist. Der ursprünglich in einem anderen Bundesland gestellte Antrag wirkt nicht fort.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG und die dahingehende Auslegung, dass ein erhöhtes Blindengeld von 529,50 EUR nur diejenigen blinden Menschen beanspruchen können, die bereits im April 2003 Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz bezogen haben, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Zunächst ist festzustellen, dass das Landesblindengeldgesetz der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes unterfällt. Es regelt keine in Art. 74 GG genannte Materie - nämlich weder die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Nr. 7 GG) noch die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen (Art. 74 Nr. 10 GG) -, sondern gewährt jedem Berechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz ein Blindengeld, und zwar - im Gegensatz zur Sozialhilfe und zur Kriegsopferfürsorge - unabhängig von Einkommen und Vermögen. Es trifft Regelungen - wie die Anrechnungsbestimmung des § 4 Abs. 1 LBlindenGG zum Ausdruck bringt - auf der als bestehend vorausgesetzten Grundlage der Leistungssysteme des Bundes und bietet - wie oben ausgeführt - zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile in Ergänzung der bestehenden bundesrechtlichen Fürsorgeleistungen landesrechtliche Leistungen an (vgl. hierzu zum hessischen Blindengeld BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 37.01-, BVerwGE 117, 172 = juris, Rn. 15).

Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch den Landesgesetzgeber bindet. Doch folgt daraus nicht, dass auf den Gebieten der Landesgesetzgebungskompetenz länderübergreifend dasselbe Recht gelten muss. Der Landesgesetzgeber ist vielmehr mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52-, BVerfGE 10, 354, 371= juris, Rn. 61; Beschluss vom 23. Februar 1972 - 2 BvL 36/71 - BVerfGE 32, 346, 360 = juris, Rn. 53; Beschluss vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 -, BVerfGE 51, 43 = juris, Rn. 39).

Aus Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht nur ein allgemeines Willkürverbot, sondern insbesondere das Gebot entnommen, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 -, juris, Rn. 63). Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Eine Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt werden (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 -, juris, Rn. 129, st. Rspr.). Als Differenzierungsgrund kommt jede vernünftige Erwägung in Betracht. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, vorausgesetzt die Auswahl ist sachlich vertretbar (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 -, juris, Rn. 182). Der gesetzgeberische Spielraum ist dabei umso enger und eine Überprüfung umso strenger am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 -, juris, Rn. 70).

Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG begünstigt die blinden Menschen, die im April 2003 Anspruch auf Blindengeld nach § 1 LBlindenGG gehabt haben, das nach dem bis zum 30. April 2003 geltenden § 2 Abs. 1 LBlindenGG eine Höhe von 529,50 EUR hatte. § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG erfasst also den Personenkreis, der vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften und über Maßnahmen zur Entlastung des Landeshaushalts vom 10. April 2003 am 1. Mai 2003, das für Neufälle zu einer der Reduzierung des Anspruchs auf Blindengeld auf 410,00 EUR geführt hat, bereits einen Leistungsanspruch nach § 1 LBlindenGG hatte. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung Rücksicht auf die blinden Menschen in Rheinland-Pfalz genommen, die im April 2003 im Leistungsbezug standen, da er davon ausging, dass sie im Vertrauen auf die bewilligte Leistung bereits Dispositionen getroffen hatten. Er hat sich ausdrücklich zu einer "Besitzstandswahrung" dieses Personenkreises entschlossen. Hierbei handelte er jedenfalls nicht willkürlich, sondern ließ sich von sachgerechten Gesichtspunkten leiten, wenn er solchen blinden Menschen, die vermeintlich aufgrund des Bezugs von höheren Leistungen Dispositionen getroffen hatten, im Rahmen von übergangsrechtlichen Regelungen einen weitergehenden Schutz einräumte als denjenigen blinden Menschen, die erstmals nach Herabsetzung des Landesblindengeldgesetzes einen Anspruch nach § 1 LBlindenGG auf Leistungen erwarben.

Die Klägerin hatte im April 2003 keinen Anspruch auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Sie ist im Juni 2014 nach Rheinland-Pfalz gezogen. Zwar hatte sie auch Blindengeld in Nordrhein-Westfalen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose bezogen, bei diesem Gesetz handelt es sich jedoch um eine gesetzliche Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen. Auch wenn man die Leistungen als vergleichbar ansehen würde, sind gleichwohl wesentliche Unterschiede zwischen dem Landesblindengeldgesetz und dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose festzustellen. So sieht im Unterschied zum Landesblindengeldgesetz aus Einsparungsgründen § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG für Nordrhein-Westfalen vor, dass ab dem vollendeten 60. Lebensjahr des blinden Menschen sich das Blindengeld auf 473,00 EUR reduziert. Ungeachtet dessen, dass auch in anderen Bundesländern Blindengeld nach den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, fehlt es jedoch bei einem Zuzug aus einem anderen Bundesland nach Rheinland-Pfalz nach dem 30. April 2003 für die Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG an einer vergleichbaren Vertrauensgrundlage. Im Zeitpunkt der Reduzierung des Blindengeldes durch das Landesgesetz zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften und über Maßnahmen zur Entlastung des Landeshaushalts vom 10. April 2003 haben diejenigen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nach gesetzlichen Regelungen anderer Bundesländer Bezieher von Blindengeld waren, aufgrund eines Leistungsbezugs nach dem Landesblindengeldgesetz keine Dispositionen getroffen, die schutzwürdig gewesen sind. Ungeachtet dessen haben die Bundesländer das Blindengeld in sehr unterschiedlicher Höhe festgelegt. Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ihr bei einem Umzug von Nordrhein-Westfalen in ein anderes Bundesland Blindengeld in vergleichbarer Höhe gewährt werde.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass möglicherweise in der Vergangenheit blinden Menschen, die nach dem 30. April 2003 nach Rheinland-Pfalz gezogen sind, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LBlindenGG erhöhtes Blindengeld gewährt worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen Bezug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Referenznummer:

R/R7285


Informationsstand: 23.05.2017