Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten
gem. § 54
Abs. 2
SGG, da dieser rechtmäßig ist und die Beklagte das Übergangsgeld
gem. den §§ 47, 48
SGB IX für den Kläger unter Zugrundelegung zum einen des letzten Arbeitsverhältnisses im Oktober 2013 sowie unter Berücksichtigung des zutreffenden Tarifentgelts für Kraftfahrer berechnet hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Übergangsgeldes
gem. §§ 46
ff. SGB IX. Die Beklagte hat zunächst zutreffend als Bemessungsgrundlage das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers im Oktober 2013 zu Grunde gelegt.
Vorliegend ergibt sich die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Übergangsgeldes entsprechend der Bestimmung des § 48
SGB IX.
Nach dieser Bestimmung wird als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld grundsätzlich 65 v. H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsendgeldes ermittelt, welches für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Versicherten maßgebend ist.
Ausgangsbasis für die Berechnung des Übergangsgeldes ist somit vorliegend das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers vor Beginn der Maßnahme im Juni 2014, die kurze Tätigkeit im Oktober 2013.
Gem. § 47
SGB IX ist für die Berechnung des Regelentgeltes als Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes der Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens 4-wöchiger Dauer vor Beginn der Leistung
bzw. Maßnahme.
Zwar hat der Kläger im Oktober keine 4 Wochen das von ihm aufgenommene befristete Arbeitsverhältnis ausgeübt. Dennoch ist dieses Arbeitsverhältnis und damit auch das Arbeitsentgelt dafür zunächst als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen.
Ausweislich der herrschenden Meinung zur Berechnung nach § 47 ist eine Hochrechnung dergestalt vorzunehmen, dass bei einer Zwischenbeschäftigung, welche weniger als 4 Wochen des maßgebenden Referenzzeitraumes gedauert hat, vorzunehmen.
Vorliegend ist eine solche Hochrechnung auf einen 4-wöchigen Zeitraum auch ohne Weiteres möglich, da ausweislich der Angaben der Firma A.-Service zwischen den Parteien eine 48 Stundenwoche bei einem Stundenlohn von 7,02
EUR vereinbart war.
Dementsprechend ist dieses, wenn auch nur kurzzeitige Arbeitsverhältnis, für die Berechnung des Übergangsgeldes zunächst als Grundlage heranzuziehen. Dies hat die Beklagte insoweit zutreffend getan.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 46 - 48
SGB IX lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis vor Beginn einer Maßnahme mindestens 4 Wochen gedauert haben muss. Maßgebend ist vielmehr, dass eine entsprechende Hochrechnung des letzten Arbeitsverhältnisses vor Beginn der Maßnahme erfolgen kann. Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass das von dem Kläger aufgenommene Arbeitsverhältnis zum 01.10.2013 auch auf länger als 4 Wochen befristet war, nämlich bis zum 31.12.2013.
Des Weiteren ist auch die von der Beklagten vorgenommene Hochrechnungsmethode nicht zu beanstanden. Bereits in einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 19.08.2003 ist dargelegt, dass grundsätzlich eine Regelentgeltermittlung bei einem kürzeren Bezugszeitraum als 4 Wochen möglich ist. Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung (
BSG, Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 46/02) lässt es das Bundessozialgericht grundsätzlich zu, dass eine entsprechende Hochrechnung erfolgt. Im vorliegenden Urteil war nur deswegen die Hochrechnung nicht maßgebend, weil der Bezugszeitraum, das heißt, das letzte Arbeitsverhältnis bereits zu weit zurück lag.
Im vorliegenden Fall begann jedoch das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers im Oktober 2013 und der Beginn der Maßnahme war im Juni 2014. Dieser Zeitraum ist als angemessen anzusehen. Da, wie ausgeführt, eine Hochrechnung auf ein
4-wöchigen Arbeitszeitraum auf Grund der präzisen Vereinbarung der Parteien über das Arbeitsverhältnis ohne Schwierigkeiten möglich war, ist, wie bereits ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommene Hochrechnung auf einen 4-wöchigen Zeitraum nicht zu beanstanden.
Des Weiteren hat sodann die Beklagte zutreffend den Vergleich mit dem ortsüblichen Entgelt
bzw. bzw. dem Tariflohn entsprechend § 48 vorgenommen und ist dabei zutreffend nach den Berechnungen der Beklagten auf ein kalendertägliches Übergangsgeld von 31,73
EUR gelangt. Insofern sei auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Im Ergebnis ist daher das kalendertägliche Übergangsgeld von der Beklagten zutreffend errechnet und ausgezahlt worden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das von der Beklagten zugrunde gelegte Tarifentgelt für Kraftfahrer auch den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes entspricht, da der zu Grunde gelegte Stundenlohn über 10,00
EUR beträgt.
Aus den genannten Gründen war daher die vorliegende Klage in vollem Umfang abzuweisen, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren kalendertäglichen Übergangsgeldes hat. Die Beklagte konnte zutreffend zunächst als
Bemessungsgrundlage den letzten Verdienst des Arbeitsverhältnisses des Klägers von Oktober 2013 zu Grunde legen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.